# Gesetz über die Zuerkennung einer Versorgungsbeihilfe an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Anspruch auf Mindesteinkommen, die am 1. Jänner 1940 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr unter die Angestelltenversicherungspflicht gefallen sind und ihren Beruf nicht mehr ausüben

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35. Gesetz

vom 8. März 1950 über die Zuerkennung einer Versorgungsbeihilfe an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Anspruch auf Mindesteinkommen, die am 1. Jänner 1940 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr unter die Angestelltenversicherungspflicht gefallen sind und ihren Beruf nicht mehr ausüben.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Anspruch auf das Mindesteinkommen, welche am 1. Jänner 1940 wegen Vollendung des W, Lebensjahres nicht mehr unter die Angestelltenversicherungspflicht gefallen sind und ihren Beruf nicht mehr ausüben sowie keinen anderweitigen Anspruch auf Altersversorgung besitzen, erhalten aus Landesmitteln eine monatliche Versorgungsbeihilfe; die Landesregierung regelt die Höhe der Versorgungsbeihilfe im Nahmen der vom Landtag hiefür bewilligten Haushaltsmittel sowie die sonstige Durchführung durch Verordnung, § 2.

Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 1950 in Kraft.