# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Hofkirchen i.M. zur Gemeinde Niederkappel, politischer Bezirk Rohrbach

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

--------------------------------------------------------------------------------

38. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 3. Juli 1950 betreffend Umgemeindung von Gebietsteilen der Gemeinde Hofkirchen i. M. Zur Gemeinde Niederkappel, politischer Bezirk Rohrbach.

Auf Grund des Beschlusses der o. ö. Landesregierung vom 3. Mi 1950 weiden gemäß § IN der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl, Nr. 22 1349, die Grenzen der Gemeinden Hofkirchen i. M. und Niederkappel durch Abtrennung von Gebietsteilen der Gemeinde Hofkirchen i. M. und Eingemeindung derselben in das Gebiet der Gemeinde Niederkappel abgeändert.

§ 1.

Es werden folgende Gebietsteile der Katastralgemeine Marsbach, Gemeinde Hofkirchen i. M., im Gesamtausmaß von 213 ha, 19 ar, 04 m2. aus dem Gemeindegebiet Hofkirchen i. M. ausgeschieden und der Katastralgemeinde Niederkappel, Ortsgemeinde Niederkappel, einverleibt:

1. die Bauparzellen Nr. 142, 143, 151, 152,153, 154, 155, 156, 157, 158/1, 159, 194,123, 144 und 145, 146, 148 und 150)

§ 2.

Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1950 in Kraft. Für die auflaufenden Kosten der Vermessung und grundbücherlichen Durchführung des der Gemeinde Niederkappel einverleibten Gebietes hat die Gemeinde Niederkappel aufzukommen.