# Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung über die Zuerkennung einer Versorgungsbeihilfe an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Anspruch auf Mindesteinkommen, die am 1. Jänner 1940 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr unter die Angestelltenversicherungspflicht gefallen sind und ihren Beruf nicht mehr ausüben

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39. Verordnung

der oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Juli 1950 über die Zuerkennung einer Versorgungsbeihilfe an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Anspruch auf Mindesteinkommen, die am 1. Jänner 1940 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr unter die Angestelltenversicherungspflicht gefallen sind und ihren Beruf nicht mehr ausüben.

Auf Grund des § 1 des Landesgesetzes vom 8. März 1950, LGBl. Nr. 35, über die Zuerkennung einer Versorgungsbeihilfe an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Anspruch auf Mindesteinkommen, die am 1. Jänner 1940 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr unter die Angestelltenversicherungspflicht gefallen sind und ihren Beruf nicht mehr ausüben, wird verordnet:

§ 1.

Die Versorgungsbeihilfe beträgt S 173.- monatlich. Sie wird mit jedem Monatsersten fällig. Die Zuerkennung einer Versorgungsbeihilfe erfolgt über Ansuchen.

§ 2.

(1) Ansuchen gemäß § 1 können nur bei der nach dem Wohnsitze der Hebammen zuständigen politischen Bezirksbehörde eingebracht werden. Sie sollen Angaben über die Niederlassungsbewilligung und den Anspruch auf Mindesteinkommen sowie Angaben über die Hebammensprengel und über die Zeiträume enthalten, in denen die Praxis bisher ausgeübt wurde. Die Angaben sollen möglichst durch Urkunden oder sonstige Beweismittel belegt oder Zumindest durch Hinweis auf zu beschaffende Beweismittel gestützt sein. Jedes Ansuchen muß die Erklärung der Hebamme enthalten, daß sie keinen anderweitigen Anspruch auf Altersversorgung besitzt) diese Erklärung muß durch eine beigefügte Bestätigung der Wohngemeinde unterstützt sein, daß ihr über einen anderweitigen Anspruch auf Altersversorgung nichts bekannt ist.

(2) Die politische Bezirksbehörde überprüft und ergänzt die im Gesuch gemachten Angaben und legt das Ansuchen samt den Belegen, zusammen mit dem Ergebnis ihrer Ermittlungen, der Landesregierung vor, die über das Ansuchen entscheidet.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1950 in Kraft.