# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Geschäftsführung der landwirtschaftlichen Betriebsräte (Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung)

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

--------------------------------------------------------------------------------

42. Verordnung

der o. o. Landesregierung vom 7. August 1950 über die Geschäftsführung der landwirtschaftlichen Betriebsräte (Landwirtschaftliche Betriebsratsgeschäftsordnung).

Auf Grund des Gesetzes vom 18. Mai 1949 über die Regelung des Arbeitsrechtes in der Land und Forstwirtschaft (O. ö. Landarbeitsordnung) in der Fassung der Beschlüsse des o, ö'. Landtages vom 23, Mi 1949 und vom 9. Dezember 1949, LGBl. Nr. 2/1950, wird verordnet:, I.Allgemeines.

§ 1.

Im einzelnen sind die Bestimmungen des § 129 Abs, 1 sowie jene Bestimmungen der Landarbeitsordnung Rechtsgrundlage dieser Verordnung, auf die im Text besonders Bezug genommen wird.

II.Betriebsrat.

Konstituierung des Betriebsrates.

§ 2.

(1) Innerhalb von zwei Wochen, nachdem ihre Wahl rechtskräftig geworden ist, versammeln sich die gewählten Mitglieder des Betriebsrates über Einberufung des an Lebensjahren ältesten Mitgliedes zur Wahl der Betriebsratsfunktionäre.

(2) Den Vorsitz in der konstituierenden Betriebsratssitzung führt bis zur durchgeführten Wahl der Betriebsratsfunktionäre der Einberufer.

Wahl der Betriebsratsfunktionäre.

§ 3.

(1) Der Betriebsrat wählt außer dem Obmann und dem Obmannstellvertreter (§ 115 Abs. 1 der Landarbeitsordnung) einen Schriftführer und - wenn im Betrieb ein Betriebsratsfonds besteht - einen Kassaverwalter und Zwei Rechnungsprüfer. Bei Stimmengleichheit ist der Betriebsratsfunktionär jener Gruppe Zu entnehmen, die bei der Betriebsralswohl die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat. Die Funktionen des Obmannes (Stellvertreters) und des Schriftführers oder des Schriftführers und des Kassaverwalters können in einer Person vereinigt werden, nicht aber die Funktion des Obmannes (Stellvertreters und des Kassaverwalters). Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Betriebsrat angehören) die übrigen Funktionäre müssen Mitglieder des Betriebsrates sein.

(2) Vertreter des Betriebsrates gegenüber dem Betriebsinhaber und nach außen hin ist der Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, es sei denn, daß der Betriebsrat im Einzelfalle etwas anderes beschließt.

(3) In Betriebsräten, denen sowohl Arbeiter als auch Angestellte als Mitglieder angehören müssen (§ 113 Abs. 3 der Landarbeitsordnung), ist der Obmannstellvertreter aus der Dienstnehmergruppe Zu wählen, der der Obmann nicht angehört.

Kundmachung der Wahl der Betriebsratsfunktionäre.

§ 4.

Die Namen der Betriebsratsfunktionäre (mit Ausnahme der Rechnungsprüfer) sind durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates kundzumachen und dem Betriebsinhaber, der nach dem Standort des Betriebes Zuständigen Einigungskommission, der Landarbeiterkammer und' den Zuständigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer, denen Kollektivvertragsfähigkeit Zuerkannt worden ist, schriftlich mitzuteilen. Das gleiche gilt bei Neuwahl einzelner Betriebsratsfunktionäre.

Tätigkeitszeit, Neuwahl und ersatzweises Nachrücken von Betriebsratsfunktionären.

§ 5.

(1) Die Wahl der Betriebsratsfunktionäre erfolgt für die Tätigkeitszeit des Betriebsrates (§ 7 Abs. 1).

(2) Vor Ablauf der Tätigkeitszeit des Betriebsrates ist eine Neuwahl jener Betriebsratsfunktionäre vorzunehmen

(3) Wenn ein Mitglied des Betriebsrates während dessen Tätigkeitszeit ausscheidet, so tritt an dessen Stelle der nach den Bestimmungen der landwirtschaftlichen Betriebsratswahlordnung nachrückende Ersatzmann.

Tätigkeitszeit des Betriebsrates, Beendigung.

§ 6.

Vor Ablauf der zweijährigen Tätigkeitszeit (§ 114 Abs. 1 der Landarbeitsordnung) endet die Tätigkeit des Betriebsrates außer in den in 8 116 Abs. 2 der Landarbeitsordnung aufgezählten Fällen auch noch im Falle der dauernden Einstellung des Betriebes oder wenn die Voraussetzungen gemäß § 113 Abs. 1 der Landarbeitsordnung nicht mehr gegeben sind.

Aufgaben nach Ablauf der Tätigkeitszeit.

§ 7.

Nach Beendigung der Tätigkeitszeit hat der bisherige Betriebsrat bis zur Aufnahme der Tätigkeit des neuen Betriebsrates noch diejenigen laufenden Geschäfte zu erledigen, deren Erledigung ohne Gefährdung oder Schädigung der Interessen der Dienstnehmer des Betriebes nicht aufgeschoben werden kann.

Beschlußfassung über die Geschäftsordnung.

§ 8.

(1) Jeder Betriebsrat gibt sich im Nahmen der Bestimmungen der Landarbeitsordnung und dieser Verordnung mit einfacher Stimmenmehrheit eine Geschäftsordnung. Diese Geschäftsordnung gilt auch für spätere Tätigkeitszeiten (§ 6), sofern nicht Änderungen beschlossen weiden.

(2) Jeder Dienstnehmer des Betriebes ist berechtigt, Einsicht in die Geschäftsordnung Zu nehmen.

(3) Der Betriebsinhab4r ist berechtigt, in die Geschäftsordnung Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anzufertigen. Sitzungen des Betriebsrates.

§ 9.

(1) Die Sitzungen des Betriebsrates sind vom Obmann, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter, einzuberufen und vorzubereiten,

(2) Sitzungen des Betriebsrates sind nach Bedarf abzuhalten. Der Obmann hat den Betriebsrat jedenfalls dann einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes von wenigstens einem Viertel der Mitglieder, mindestens aber von Zwei, verlangt wird.

(3) Die Mitglieder des Betriebsrates sind Zu jeder Sitzung, wenn nicht besondere Gründe den sofortigen Zusammentritt des Betriebsrates erforderlich machen, mindestens einen Tag vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung Nachweisbar einzuladen.

(4) Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, an den Sitzungen des Betriebsrates teilzunehmen. Im Verhinderungsfälle trifft diese Pflicht den Ersatzmann, der vom verhinderten Mitglied Zu verständigen ist) gleichzeitig ist hierüber der Obmann unter Bekanntgabe des Verhinderungsgrundes zu unterrichten.

(5) Die Sitzungen dürfen nur dann während der Arbeitszeit abgehalten werden, wenn es die Umstände aus dringenden Gründen erfordern.

(6) Der Betriebsrat kann nur dann Beschlüsse fassen und Wahlen durchführen, wenn alle Mitglieder nachweisbar rechtzeitig eingeladen wurden. Die unterbliebene Einladung ist jedoch dann kein Hindernis für die Beschlußfassung oder für eine Wahl, wenn alle Mitglieder des Betriebsrates anwesend sind.

(7) Beschlußfähigkeit und Beschlußfassung des Betriebsrates richten sich nach den Bestimmungen des § 115 Abs. 3 der Handarbeitsordnung.

(8) Über die Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu führen, die von allen anwesenden Mitgliedern des Betriebsrates zu unterfertigen ist.

Kundmachungen des Betriebsrates.

§ 10.

(1) Kundmachungen des Betriebsrates an die Dienstnehmer des Betriebes erfolgen durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates, durch Rundschreiben oder mündlich in der Betriebsversammlung.

(2) Die Ankündigungstafel ist an einer im Einvernehmen mit dem Betriebsinhaber auszuwählenden Stelle, die allen Dienstnehmern des Betriebes Zugänglich ist, anzubringen. Erforderlichenfalls sind mehrere Ankündigungstafeln anzubringen. Bezüglich der Beistellung und der Instandhaltung der Tafeln gilt § 123 der Landarbeitsordnung.

(3) Alle Kundmachungen des Betriebsrates sind vom Obmann (Stellvertreter) und vom Schriftführer zu Zeichnen. Verhältnis der Dienstnehmer zu den Betriebsratsmitgliedern.

§ 11.

Die Dienstnehmer des Betriebes können Anfragen/ Wünsche, Beschwerden, Anzeigen oder Anregungen bei jedem Mitglied des Betriebsrates vorbringen. Die Vorsprache beim Betriebsrat hat, sofern es sich nicht um unaufschiebbare Angelegenheiten handelt, außerhalb der Arbeitszeit Zu erfolgen.

Rechte und Pflichten der Mitglieder des Betriebsrates.

§ 12.

(1) Die persönlichen Rechte und Pflichten der Mitglieder des Betriebsrates sind insbesondere in den §§ 119-121 der Landarbeitsordnung geregelt.

(2) Die Auswahl der gemäß § 119 Abs. 4 der Landarbeitsordnung freizustellenden Mitglieder des Betriebsrates obliegt dem Betriebsrat. Freigestellte Mitglieder des Betriebsrates können durch Beschluß des Betriebsrates ausgewechselt werden.

(3) Die Freistellung eines Mitgliedes des Betriebsrates ist, beim Betriebsinhaber schriftlich unter Bekanntgabe des Namens des Freizustellenden zu beantragen) dies gilt sinngemäß auch im Falle des 2. Satzes im Abs. 2.

Aufgaben und Befugnisse des Betriebsrates.

§ 13.

(1)Die Tätigkeit des Betriebsrates, dessen

Aufgaben und Befugnisse insbesondere in den

§§ 117 und 118 der Landarbeitsordnung um

schrieben sind, muß tunlichst ohne Störung des

Betriebes (§118 Abs. 3 der Landarbeitsordnung)

und, soweit es die zu erfüllenden Aufgaben

irgendwie zulassen, außerhalb der Arbeitszeit ab

gewickelt werden.

(2)In allen wichtigen, das Arbeitsverhältnis

betreffenden Fragen, hat der Betriebsrat nach

Möglichkeit im Einvernehmen mit der Landarbeiterkammer und mit den zuständigen Berufsvereinigungen der Dienstnehmer, denen die Kollektivvertragsfähigkeit zuerkannt worden ist, vorzugehen.

Betrauung einzelner Mitglieder und Dienstnehmer mit Aufgaben.

§ 14.

(1) Der Betriebsrat kann die Durchführung einzelner seiner Aufgaben einem oder mehreren seiner Mitglieder übertragen, so insbesondere

a) die Überwachung der Durchführung und Einhaltung der Vorschriften über den gesamten Dienstnehmerschuh und über die Sozialversicherung)

b)die Teilnahme an Betriebsbesichtigungen durch

Organe der Land und Forstwirtschaftsinspektion)

c)die Einsichtnahme in die Lohn und Gehalts

listen und Überprüfung derselben sowie die

Kontrolle der Lohn und Gehaltsauszahlungen,

(2) Der Betriebsrat kann mit der Erledigung einzelner Aufgaben fallweise einen Ausschuß betrauen, dem auch Dienstnehmer, die nicht dem Betriebsrat angehören, beratend zugezogen werden können.

Wahrnehmung der Interessen der Dienstnehmer.

§ 15.

(1) Der Betriebsrat muß darauf achten, daß der Dienstgeber, wenn er kollektivvertragsangehörig ist, jeden Kollektivvertrag spätestens binnen drei Tagen nach der Kundmachung in der Amtlichen Linzer Zeitung (§ 45 Abs.' 2 der Landarbeitsordnung) im Betrieb in einem für alle Dienstnehmer Zugänglichen Raum auflegt und darauf in einer Betriebskundmachung hinweist (§ 46 der Landarbeitsordnung).

(2) Außerdem muß der Betriebsrat darauf achten, daß die Arbeitsordnung im Betrieb an sichtbarer und für alle Dienstnehmer zugänglichen Stelle angeschlagen wird, daß sie allen Dienstnehmern bei ihrem Eintritt bekanntgegeben und daß die Kenntnisnahme bestätigt wird (§ ?? der Landarbeitsordnung).

Neuaufnahme, Kündigung und Entlassung von Dienstnehmern.

§ 16.

(1) Bezüglich der Neuaufnahme von Dienstnehmcm gelten die Bestimmungen des § 118 Abs. 1 Z. 5, bezüglich der Kündigung und Entlassung die Bestimmungen der 88 29 und 121 der Landarbeitsordnung.

(2) Der Betriebsrat muß über jede gemäß § 29 Abs. 1 der Landarbeitsordnung durch den Betriebsinhaber erfolgte Verständigung unverzüglich beraten, um dann im Nahmen der Bestimmungen des § 29 Abs. 2 bis 5 und 8 der Landarbeitsordnungsverfahren zu können.

(3) Beschließt der Betriebsrat/ gegen eine vom Betriebsinhaber beabsichtigte Maßnahme Widerspruch zu erheben, so hat er diesen innerhalb von acht Tagen nach erfolgter Verständigung, wie in 8 29 Abs. 2 der Landarbeitsordnung vorgeschrieben, beim Betriebsinhaber einzubringen. Ein Beschluß auf Anfechtung einer Kündigung bei Gericht kann nur unter den im § 29 Abs. 8 und 4 der Landarbeitsordnung näher ausgeführten Voraussetzung gefaßt werden.

(4) Beschließt der Betriebsrat, dem Verlangen des gekündigten Dienstnehmers auf Anfechtung der Kündigung bei Gericht nicht Folge Zu geben, so hat er dies dem Dienstnehmer schriftlich innerhalb der dem Betriebsrat Zur Einbringung der Anfechtung zur Verfügung stehenden Frist bekanntzugeben.

(5) Bei einer Klage des Dienstnehmers im sinne des § 29 Abs. 8 der Landarbeitsordnung gelten die Bestimmungen des Abs. 2 für den Betriebsrat sinngemäß.

Umreihung von Arbeitsplätzen.

§ 17.

Der Betriebsrat hat darauf Zu achten, daß der Betriebsinhaber, der sich aus § 118 Abs. Z 6 der Landarbeitsordnung sich ergebenden Verpflichtung nachkommt und die Absicht, einschlägige Maßnahmen durchzuführen, vorher dem Betriebsrat und dem betroffenen Dienstnehmer bekannt gibt, Überwachung und Einhaltung des Arbeitsschutzes.

§ 18.

Gelangt der Betriebsrat bei der Durchführung seiner Überwachungstätigkeit gemäß § 118 Abs. I H. ? der Landarbeitsordnung in Kenntnis von Verstößen gegen die einschlägigen Vorschriften oder von Umständen, die eine Gefährdung der Gesundheit oder der persönlichen Sicherheit der Dienstnehmer befürchten lassen, so hat er sie dem Betriebsinhaber bekanntzugeben und, wenn nicht rechtzeitig Abhilfe erfolgt, die Land und Forstwirtschaftsinspektion zu verständigen.

Errichtung, Teilnahme und Verwaltung von Wohlfahrtseinrichtungen.

§ 19.

(1) Einem Beschluß des Betriebsrates zur Errichtung von Wohlfahrtseinrichtungen oder Zur Teilnahme an solchen im Sinne des § 118 Abs. 1 Z. 11 der Landarbeitsordnung hat eine genaue Überprüfung des Ausmaßes der erforderlichen Mittel und der Sicherung ihrer Beschaffenheit voranzugehen,

(2) Die Art der Teilnahme an der Verwaltung von durch den Betriebsinhaber errichteten Wohlfahrtseinrichtungen, wie Pensions- und Unterstützungskassen, Dienstwohnungen usw., gemäß § 118 Abs. 1 8 N der Landarbeitsordnung ist mit dem Betriebsinhaber zu vereinbaren.

Einhebung und Verwaltung einer Betriebsrats^ Umlage.

§ 20.

(1) Der Betriebsrat kann gemäß 8 126 Abs. 2 der Landarbeitsordnung in der Betriebsversammlung den Antrag stellen, die Einhebung einer Betriebsumlage im Sinne des § 126 Abs. 1 der Landarbeitsordnung Zu beschließen. Ein solcher Antrag hat eine Übersicht über den erforderlichen Betrag zur Deckung der Kosten der Geschäftsführung des Betriebsrates und der Kosten für die Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen einerseits und die Höhe der Summe der Bruttoarbeitsverdienste der im Betrieb beschäftigten Dienstnehmer andererseits zu enthalten. Aus dem Antrag muß die Errechnung des erforderlichen Betrages in seinen Einzelheiten ersichtlich sein. Der Antrag hat auch Vorschläge darüber Zu enthalten, wie der Betriebsratsfonds im Falle seiner Auflösung zu verwenden ist. Der Antrag ist spätestens eine Woche vor der Betriebsversammlung, in der über den Antrag Beschluß gefaßt werden soll, an der Ankündigungstafel anzuschlagen.

(2) Beschließt die Betriebsversammlung die Einhebung einer Betriebsratsumlage, so ist dieser Beschluß, der Bestimmungen über das Ausmaß der Umlage, den Zeitraum, für den er gilt, und die Zweckwidmung für den Fall der Auflösung des Betriebsratsfonds enthalten muß, vom Betriebsrat dem Betriebsinhaber und der Landarbeiterkammer schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat achtet darauf, daß der Dienstgeber seiner gemäß § 126 Abs. 3 der Landarbeitsordnung bestehenden Verpflichtung nachkommt und die Betriebsumlage bei jeder Lohn und (Gehalts)auszahlung vom Arbeitsverdienst einbehält und innerhalb von zwei Wochen an die vom Betriebsrat bestimmte Stelle abführt.

Betriebsratsfonds.

§ 21.

(1) Die Bildung eines Betriebsratsfonds ist vom Betriebsrat der Landarbeiterkammer anzuzeigen.

(2) Über Leistungen aus dem Betriebsratsfonds (8 12? Abs. 1 und 2 der Landarbeitsordnung) beschließt der Betriebsrat. Anweisungen Zu Leistungen aus dem Betriebsratsfonds bedürfen der Zeichnung des Obmannes (Stellvertreters) und der Gegenzeichnung des Kassaverwalters.

(3) Die Barmittel für den laufenden Bedarf sind vom Kassaverwalter in einem versperrbaren Behälter unter Gegensperre eines anderen Betriebsratsmitgliedes, das womöglich nicht der Obmann sein soll, Zu verwahren. Größere Geldbetrage, die nicht für den laufenden Bedarf benötigt werden, sind bei einem geeigneten landwirtschaftlichen Geld oder Kreditinstitut anzulegen,

(4) Der Obmann ist jederzeit berechtigt, die Aufzeichnungen des Kassaverwalters und den Kassastand zu prüfen. Er kann die Überprüfung auch durch die Rechnungsprüfer vornehmen lassen. Eine Überprüfung durch die Rechnungsprüfer hat wenigstens vierteljährlich stattzufinden. Eine Überprüfung ist vorzunehmen, wenn es mindestens zwei Mitglieder des Betriebsrates oder mindestens ein Viertel der Mitglieder der Betriebsversammlung verlangen. Über das Ergebnis jeder Überprüfung ist dem Betriebsrat ehestens zu berichten. Bei wahrgenommenen Mängeln sind unverzüglich die geeigneten Maßnahmen Zu ihrer Abstellung zu treffen) erforderlichenfalls hat der Obmann den Kassaverwalter sofort Zu entheben, die in seiner Verwahrung befindlichen Barmittel an sich zu nehmen und hierüber dem Betriebsrat und der Landarbeiterkammer unverzüglich Zu berichten.

(5) Bei jedem Wechsel in der Person des Kassaverwalters ist ein Kassaabschluß zu machen und von den Rechnungsprüfern Zu überprüfen. Der scheidende Kassaverwalter ist berechtigt, eine Bescheinigung über die ordnungsgemäße Übergabe der Geschäfte Zu verlangen.

Rechenschaftsbericht und Gebarungsausweis.

§ 22.

(1) Der Betriebsrat hat spätestens zwei Wochen vor Ablauf seiner Tätigkeitszeit, bei deren vorzeitiger Beendigung binnen einer Woche ab Beendigung der Tätigkeitszeit, über die Verwallung des Betriebsratsfonds schriftlich einen Rechenschaftsbericht Zu erstatten und einen Ausweis über die Eingänge und Ausgaben (Gebarungsausweis) aufzustellen. Die Eingänge und die Ausgaben sind getrennt auszuweisen.

(2) Bei den Eingängen sind gesondert auszuweisen

a)die Eingänge aus der Betriebsratsumlage und

b)die sonstigen Eingänge.

(3) Bei den Ausgängen sind gesondert auszuweisen

a)der Gesamtbetrag der für Barauslagen an

Betriebsratsmitglieder geleisteten Zahlungen)

b) der Gesamtbetrag der Aufwendungen, die zur Deckung der sonstigen Kosten der Geschäftsführung gemacht wurden)

c)die Beiträge, die zur Errichtung und Erhaltung von Wohlfahrtseinrichtungen aufgewendet wurden.

(4)Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis sind vom Betriesratsobmann, dem Kassaverwalter und den Rechnungsprüfern

zu unterfertigen. Der Rechenschaftsbericht und

der Gebarungsausweis sind durch eine Woche Zur

Einsicht der Dienstnehmer aufzulegen. Die Auflegung ist durch Anschlag an der Ankündigungstafel des Betriebsrates, in dem die Zeit und der

Ort der Einsichtnahme Zu bestimmen ist, kundzumachen. Der Rechenschaftsbericht und der Gebarungsausweis ist der nächsten Betriebsversammlung vorzulegen.

(5)Der Betriebsrat hat bei Beendigung seiner

Tätigkeit das vorhandene Vermögen und die vor

handelten Kassabücher, Belege und sonstigen Auf

Zeichnungen dem nachfolgenden Betriebsrat Zu

übergeben. Über die Übergabe bZw. Übernahme

ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem

übernehmenden Betriebsrat zu verwahren ist.

(6) Im Falle einer Auflösung des Fonds «Auflassung oder Stillegung des Betriebes, Fehlen der Voraussetzungen gemäß § 113 Abs. 1 der Landarbeitsordnung, Beschluß der Betriebsversammlung) oder wenn für einen Betriebsrat gemäß § 113 Abs. 1 der Landarbeitsordnung die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind, ist ein Rechenschaftsbericht und ein Gebarungsausweis (Abs. 1 bis 3) anzufertigen. Die allenfalls verbleibenden Aktiva sind im Sinne der von der Betriebsversammlung beschlossenen Zweckwidmung (§ 20 Abs. 2) zu verwenden. Die Auflösung des Betriebsratsfonds ist dem Betriebsinhaber und der Landarbeiterkammer schriftlich mitzuteilen) gleichzeitig sind ihr der Rechenschaftsbericht, der Gebarungsausweis sowie sämtliche Kassabücher, Belege und sonstigen Aufzeichnungen und Urkünden zu übergeben. Revision der Gebarung des Betriebsratsfonds.

§ 23

(1) Die Landarbeiterkammer hat mit der Durchführung der Revision (§ 12? Abs. 3 der Landarbeitsordnung) einen ihrer Angestellten, der die fachliche Eignung hiezu besitzt, zu betrauen. Erforderlichenfalls kann die Revision auch einer sonstigen fachlich geeigneten Person übertragen werden.

(2) Der mit der Durchführung der Revision Betraute (Revisor) hat sich dem Betriebsrat gegenüber mit einem von der Landarbeiterkammer ausgestellten Ausweis Zu legitimieren, aus dem die Befugnis Zur Revision des Betriebsratsfonds hervorgeht.

(3) Der Betriebsratsfonds ist, ohne vorherigen Antrag, mindestens einmal jährlich einer Revision zu unterziehen.

(4)Wird vom Betriebsrat selbst um die Vor

nähme einer Revision ersucht, so ist diesem Er

suchen binnen einer angemessenen Frist zu entsprechen) eine solche Revision erseht nicht die Vor nähme einer Revision nach Abs. 3.

(5)Die Revision hat sich tunlichst ohne

Störung der Betriebsarbeit und, soweit die Mit

Wirkung von Mitgliedern des Betriebsrates der Dienstnehmer des Betriebes erforderlich ist, nach

Möglichkeit außerhalb der Arbeitszeit zu voll

ziehen.

(6) Die Revision hat sich auf die Gebarung mit der Betriebsratsumlage und sonstigen Einnahmen oder Vermögenschaften des Betriebsratsfonds sowie auf die Gebarung der ausschließlich vom Betriebsrat verwalteten Wohlfahrtseinrichtungen Zu erstrecken.

(7) Der Revisor hat die Bücher, die Belege und den Kllssastand, gegebenenfalls auch das Inventar und den Warenstau!), Zu überprüfen. Die Aufnahme des Kassa und Warenstandes sowie des Inventars hat in Anwesenheit des Kassaverwalters und des Betriebsratsobmannes (Stellvertreters), bei getrennten Betriebsräten für Arbeiter und Angestellte in Anwesenheit der Obmänner (Stellvertreter) beider Betriebsräte Zu erfolgen.

(8) Die mit der Verwaltung des Betriebsratsfonds und mit der Überprüfung der Gebarung desselben betrauten Mitglieder des Betriebsrates oder Dienstnehmer haben dem Revisor auf Verlangen die erforderlichen Aufklärungen Zu geben. Der Revisor hat auf festgestellte Mangel der Buchführung oder Geschäftsführung hinzuweisen und Vorschläge für ihre Beseitigung zu machen.

(9) Über das Ergebnis der Revision hat der Revisor dem Betriebsrat und der Landarbeiterkammer unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen. Wahrgenommene Mängel, die eine sofortige Untersuchung oder Abhilfe erfordern, hat er dem Obmann des Betriebsrates sofort mündlich bekanntzugeben. Der Revisionsbericht ist zum Gegenstand einer Beratung im Betriebsrat und eines Berichtes an die Betriebsversammlung zu machen.

(10) Der Revisor ist im übrigen zur Verschwiegenheit über alle anläßlich der Revision Zur Kenntnis gelangten Verhältnisse des Betriebsratsfonds und des Betriebes verpflichtet.

Aufrechterhaltung der Disziplin im Betriebe.

§ 24.

Die Mitglieder des Betriebsrates sind verpflichtet, Disziplinarverstößen oder ihrer Wiederholung nach Möglichkeit vorzubeugen (§ 118 Abs. 1 Z. 13 der Landarbeitsordnung). Der Betriebsrat ist berechtigt, in die Aufzeichnungen über die Verwendung der Disziplinarstrafgelder (§ 78 Z. 9 der Landarbeitsordnung) Einsicht zu nehmen oder durch ein von ihm bestimmtes Mitglied Einficht nehmen zu lassen.

Beratungen mit dem Betriebsinhaber.

§ 25.

(1) Beschließt der Betriebsrat, Beratungen im Sinne des § 118 Abs. 2 Z. 2 der Landarbeitsordnung Zu verlangen, so hat er den Beschluß unter gleichzeitiger Bekanntgabe der verlangten Beratungsgegenstände und allenfalls beabsichtigter Anregungen dem Betriebsinhaber mitzuteilen und mit ihm den Zeitpunkt der Beratung zuvereinbaren.

(2) Verlangt der Betriebsinhaber selbst eine gemeinsame Beratung im Sinne der im Abs. 1 genannten Gesetzesbestimmung, so kann der Betriebsrat die vorherige Bekanntgabe der Beratungsgegenstände und der erforderlichen Unterlagen verlangen.

(3) An den Beratungen nehmen entweder der gesamte Betriebsrat oder die von ihm bestellten Vertreter teil (§ 14 Abs. 1).

(4) Der Betriebsrat und der Vetriebsinhabcr können sich in der gemeinsamen Beratung bezüglich bestimmter Beratungsgegenstande die Abgäbe der endgültigen Stellungnahme für die nächste gemeinsame Beratung vorbehalten.

Bilanz, Gewinn und Verlustaustveise, Wirtschaftspläne.

§ 26.

Sofernc die im § N8 Abs. 2 Z, 8 der Landarbeitsordnung umschriebenen Zlngelegenheitcn nicht Gegenstand einer gemeinsamen Beratung im Sianc dcs ^ 2.) dieser Verordnung sind/ sind die einschlägigen erforderlichen Angaben vom Betriebsinhaber dem Betriebsrat über sein Verlangen schriftlich Zu machen. Gemeinsame Aufgaben getrennter Betriebsräte.

§ 27.

In Betrieben, in denen gemäß § 113 Abs. 4 der Landarbeitsordnung getrennte Betriebsräte für Arbeiter und Angestellte errichtet sind, sind die im 8 !8 Abs. 1 Z. 5 bis 12 und Abs. 2 aufgezählten Aufgaben von beiden Betriebsräten gemeinsam wahrzunehmen. Zur Erfüllung der gemeinsamen Aufgaben haben beide Betriebsräte zu gemeinsamen Veratungen und Zur gemeinsamen Beschlußfassung Zusammenzutreten.

Gemeinsame Funktionäre getrennter Betriebsräte.

§ 28.

(1) Aus der Mitte der Mitglieder beider Betriebsräte ist mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen ein gemeinsamer Obmann zu wühlen. Der gemeinsame Obmannstellvertreter ist aus der Mitte der Mitglieder jenes Betriebsrates Zu wählen, dem der Obmann nicht angehört. Außerdem sind ein gemeinsamer Schriftführer und, wenn im Betrieb ein Betriebsratsfonds besteht, ein gemeinsamer Kassavcrwalter und zwei gemeinsame Rechnungsprüfer zu wählen) dafür entfallen diese Funktionäre bei den einzelnen Betriebsräten,

(2) Im übrigen gelten die Bestimmungen des § 2,'des § 3 Abs. 2 und der §ß 4, 3, 6, ?, 8, 9, 1l und !9 sinngemäß. Betriebsratsumlage und Betriebsratsfonds bei getrennten Betriebsräten.

§ 29.

(1) Für die Einhebung einer Betriebsratsumlage gelten die Bestimmungen des § 20 sinngemäß.

(2) Die Verwaltung des Betriebsratsfonds obliegt beiden Betriebsräten gemeinsam. Gesetzliche Vertreter sind in diesem Falle die Obmänner l Stellvertreter) beider Betriebsräte gemeinsam. Im übrigen finden auf die Verwaltung und Revision des Betriebsratsfonds die Bestimmungen der §§ 21, 22 und 23 mit der Maßgabe sinngemäß Anwendung, daß die Rechnungslegung spätestens am 31. Mnner jeden Kalenderjahres und bei vorzeitiger Beendigung der Tätigkeit beider Betriebsräte binnen Zwei Wochen nach Beendigung der Tätigkeitszeit. Zu erfolgen hat.

III. Vertrauensmänner.

Tätigkeitszeit.

§ 30.

(1) Vor Ablauf der Tätigkeitszeit, die gemäß ß 122 Abs. 3 in Verbindung mit § 116 Abs. 1 und § 114 Abs. 1 der Landarbeitsordnung zwei Jahre beträgt, endet die Tätigkeit der Vertrauensmänner, die gemäß § 122 Abs. 3 der Landarbeitsordnung gewählt werden, wenn

(2) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 und der ßß 6 und 7 gelten sinngemäß. Kundmachungen der Vertrauensmänner.

§ 31.

Die Bestimmungen des § 10 gelten sinngemäß. Da ein Schriftführer nicht bestellt ist, entfallt dessen Zeichnung. Verhältnis der Beschäftigten zu den Vertrauensmännern.

§ 32.

Die Bestimmungen des § 11 gelten sinngemäß.

Aufgabenerledigung der Vertrauensmänner.

§ 33.

(1) Bezüglich der Rechte und Pflichten, Aufgaben und Befugnisse der Vertrauensmänner gelten die Bestimmungen des ß 122 Abs. 3 der Landarbeitsordnung.

(2) Sind in einem Betriebe Zwei Vertrauensmänner bestellt/ so haben sie, soweit sie nicht die Geschäfte untereinander aufteilen, ihre Aufgaben gemeinsam durchzuführen. In allen wichtigen Angelegenheiten haben sie stets gemeinsam vorzugehen. Sind ein Arbeiter und ein Angestellter als Vertrauensmänner gewählt, so sollen bei einer Aufteilung der Geschäfte grundsätzlich dem Arbcitcr die Angelegenheiten der Arbeiter und dem Angestellten die der Angestellten Zugewiesen werden.

IV. Zentralbetriebsrat. Einberufung.

§ 34.

Nach der auf Grund der landwirtschaftlichen Betriebsratswohlordnung im Sinne des 8 123 Abs. 3 der Landarbeitsordnung durchgeführten Wahl des Zentralbetriebsratcs beruft der auf Grund der Betriebsratswahlordnung amtierende Vorsitzende des Wahlvorstandes binnen einer Woche die gewählten Mitglieder Zur Beschlußfassung der Geschäftsordnung und zur Wahl der Funktionäre des Zentralbetriebsrates ein, Ort und Zeit der konstituierenden Sitzung ist vom Einberufer festzusetzen, wobei der letzte Satz des § 110 Abs. 6 der Landarbeitsordnung sinngemäß Anwendung findet. Die Einberufung hat so rechtzeitig Zu erfolgen, daß alle Mitglieder des Zentralbetriebsrates der Einberufung Folge leisten können. Den Vorsitz in der konstituierenden Sitzung des Zentralbetriebsrates führt bis zur durchgeführten Wahl der Funktionäre der Einberufer.

Wahl der Funktionäre des Zentralbetriebsrates.

§ 35.

(1) Der Zentralbetriebsrat wählt aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Obmann, zwei Stellvertreter und einen Schriftführer.

(2) Die Wahl der Funktionäre erfolgt für die Tätigkeitszeit des Zentralbetriebsrates. Vor Ablauf der Tätigkeitszeit des Zentralbetriebsrates ist eine Neuwahl unter den im § 3? Abs. 2 lit. :) bis e) gegebenen Voraussetzungen vorzunehmen.

Kundmachung der Wahl der Funktionäre.

§ 36.

(1) Die Namen der Funktionäre des Zentralbetriebsrates sind

(2) Die Namen der Zentralbetriebsratsfunktionäre sind vom Zentralbetriebsrat in allen Betrieben des Unternehmens durch Anschlag kundzumachen.

(,) Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 gelten auch bei einem Wechsel der Funktionäre, Tätigkeitszeit des Zentralbetriebsrates.

§ 37.

(1) Die Tätigkeitszeit des Zentralbetriebsrates beträgt zwei Jahre.

(2) Vor Ablauf dieser Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn

(3) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 3 und des § 6 gelten sinngemäß. Aufgaben nach Beendigung der Tätigkeit.

§ 38.

Die Bestimmungen des § 7 gelten sinngemäß,

Geschäftsordnung.

§ 39.

(1) Die im Nahmen dieser Verordnung zu erstellende Geschäftsordnung wird mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen und gilt auch für die später gewählten Zentralbetriebsräte, sofern sie nicht Abänderungen beschließen.

(2) 3n der Geschäftsordnung ist der jeweilige Ort der Sitzungen des Zentralbetriebsrates festzulegen.

(3) Der Betriebsinhaber ist berechtigt, in die Geschäftsordnung des Zentralbetriebsrates Einsicht zu nehmen und sich eine Abschrift anzufertigen.

Sitzungen des Zentralbetriebsrates.

§ 40.

Bezüglich der Sitzungen des Zentralbetriebsrates gelten die Bestimmungen des 8 ^ sinngemäß. Kundmachungen des Zentralbetriebsrates.

§ 41.

Für die Kundmachungen des Zentralbetriebsrates geltet» die Bestimmungen des § 10 sinngemäß. Aufgaben des Zentralbetriebsrates.

§ 42.

Für die Durchführung der Aufgaben und Befugnisse, die dem Zentralbetriebsrat nach den Bestimmungen des 8 118 Abs. 2 Z. 3 der Landarbeitsordnung Zustehen, gelten die Bestimmungen der §§ 25 und 26 dieser Verordnung sinngemäß.

Finanzielle Bestimmungen.

§ 43.

(1) Die den einzelnen Mitgliedern des Zentralbetriebsrates in Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Varauslagen sind aus dem Betriebsfonds des Betriebes, der das Mitglied in den Zentralbetriebsrat entsandt hat, Zu vergüten.

(2) Ausgaben, die dem Zentralbetriebsrat erwachsen, sind aus dem Betriebsratsfonds aller Betriebe des Unternehmens Zu decken. Die hiebei auf die einzelnen Betriebe entfallenden Beträge werden anteilsgemäß nach der Kopfzahl der Dienstnehmer der einzelnen Betriebe errechnet. Der Zentralbetriebsrat bestimmt einen Betriebsratsfonds, dem die kassamäßige Durchführung obliegt.

(3) Alle Anweisungen zu Leistungen nach Abs. 1 und 2 sind vom Obmann (Stellvertreter) und vom Schriftführer zu Zeichnen. V. Gemeinsame und Schlußbestimmungen.

Vertretung vor der Einigungskommission.

§ 44.

(1) Beschließt der Betriebsrat, die Einigungskommission anzurufen oder wird er vor die Einigungskommission geladen, so kann er beschließen, daß ihn an Stelle des Obmannes (Stellvertreters) eine andere Person vertritt oder mehrere Personen gemeinsam vertreten. Der Betriebsrat kann auch ein Leitungsmitglied oder einen Angestellten einer kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigung der Dienstnehmer als Rechtsbeistand beiziehen.

(2) Dem Zur Vertretung vor der Einigungskommission bestellten Vertreter ist eine schriftliche Vollmacht auszustellen) es sind ihm genaue Weisungen für die Vertretung Zu erteilen.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für die Vertrauensmänner.

§ 45.

Diese Verordnung tritt nach Ablauf desjenigen Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthalt, herausgegeben und versendet wird.