# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Änderung der Schonzeit für Rebhühner

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44. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 7. August 1950 betreffend Änderung der Schonzeit für Rebhühner.

Auf Grund des § 45 Abs. 4 des o. ö. Jagdgesetzes vom 14. Oktober 1947, LGBl. Nr. 10/ 1948, wird verordnet:

§ 1.

Das Rebhuhn ist ganzjährig Zu schonen.

§ 2.

Die Bezirksverwaltungsbehörde kann jedoch über Antrag des Obmannes des Bezirksjagdbeirates in Jagdgebieten, die einen guten Bestand an Rebhühnern aufweisen, den Abschuß in der Zeit vom 1. September bis 15. September gestatten.

§ 3.

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß §§ 87 - 90 des o. ö. Jagdgesetzes geahndet.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung verliert die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 8. August 1949, LGBl. Nr. 40, betreffend Änderung der Schonzeiten für Rebhühner, Stock und Krickenten ihre Gültigkeit.