# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die im Rahmen des Bekämpfungsverfahrens bei der weißen Kückenruhr und dem Geflügeltyphus den beauftragten Tierärzten zukommenden Gebühren

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

--------------------------------------------------------------------------------

1.Kosten für die Durchführung des Schnell

Verfahrens Frischblutagglutination) und für Blut

entnahmen Zum Zwecke der Einsendung an eine

Untersuchungsstelle

für 1 - 50 Stück Geflügel je ..S 1.-

für 51 -100 Stück Geflügel je . . S -.80

für über 100 Stück Geflügel je . . S -.60.

2.Kosten für die Ausstellung der tierärztlichen

Bescheinigung nach Anlage A zu BGBl. Nr. 40/

1950S 6.-.

Die Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verlautbarung im Landesgesetzblatt in Kraft.