# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Kommissionsgebühren bei Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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1. Insoweit unter Z. 2 nichts anderes bestimmt ist

a)für Amtshandlungen des Amtes der Landesregierung für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der leitenden Behörde 20.- S,

b)für Amtshandlungen einer Bezirkshauptmannschaft oder des Magistrates einer Stadt mit eigenem Statut für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der leitenden Behörde 12.- S,

c)für Amtshandlungen einer sonstigen Gemeindebehörde für jede angefangene halbe Stunde und für jedes teilnehmende Amtsorgan der leitenden Behörde 6.- S.

2. Für die bescheidmäßig vorgeschriebene bezw. bewilligte Überwachung von

a) Theaterveranstaltungen und theaterähnlichen Kabarettvorstellungen, künstlerischen Konzerten und sonstigen künstlerischen Veranstaltungen für jede Vorstellung und für jedes überwachende Amtsorgan l0.- S,

b)Variete und Kabarettvorstellungen, Zirkusvorstellungen und ähnlichen artistischen Veranstaltungen für jede Vorstellung und

für jedes überwachende Amtsorgan 13.- S,

§ 2.

(1) Der Berechnung der Kommissionsgebühren ist nur die Zur Vornahme der Amtshandlung selbst einschließlich etwaiger Begehungen und Besichtigungen notwendig aufgewendete Zeit, nicht aber der Zeitaufwand zugrunde zu legen, der mit der Zurücklegung des Hin und Rückweges zwischen dem Amte und dem Orte der Amtshandlung verbunden ist.

(2) Amtsorgane im Sinne des § 1 Z. 2 sind auch die Organe der Bundesgendarmerie und der Sicherheitswachen der Gemeinden, die über den einzelnen Fall betreffenden behördlichen Auftrag tätig sind.

§ 3.

Für den Ersatz von Barauslagen, insbesondere der anderen Verwaltungsbehörden durch Entsendung von Amtsorganen erwachsenen Kosten, und für die Entrichtung der Verwaltungsabgaben gelten die Vorschriften der §§ 76 und 78 BVG. 1950 und der darauf beruhenden Verordnungen. Sie sind gleich wie die Stempel und Rechtsgebühren des Bundes neben den Kommissionsgebühren (Bauschbeträgen) einzuheben.

§ 4.

Trifft die Verpflichtung Zur Tragung der Kommissionsgebühren mehrere Beteiligte, so ist der gemäß § 1 entfallende Betrag angemessen zu verteilen. Jeder Beteiligte haftet in einem solchen Falle nur für den ihm auferlegten Teil der Gebühr.

§ 5.

Die Kommissionsgebühren sind den Beteiligten in der Regel mit dem in der Sache ergehenden Bescheide aufzuerlegen) ansonsten erfolgt die Vorschreibung mittels Bescheid im Sinne des § 57 AVG. 1950.

§ 6.

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesgesetzblattes das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird. Gleichzeitig verliert die Landeskommissionsgebührenverordnung vom 81. Mai 1948, LGBl. Nr. 30, ihre Kraft.