# Gesetz über das Verfahren in Angelegenheiten der von Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbände und der Gemeinden eingehobenen Abgaben (Abgaben-Verfahrensgesetz)

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51. Gesetz

vom 1. Juli 1950 über das Verfahren in Angelegenheiten der von Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbande und der Gemeinden eingehobenen Abgaben (Abgaben-Verfahrensgesetz).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Soweit nicht in den einzelnen Abgabengesetzen etwas anderes bestimmt ist und soweit nicht die Vorschriften des Bundesgesetzes betreffend die Zustellungen im Bereich der Abgabenverwaltung, BGBl. Nr. 59/1949, des Abgabeneinhebungsgesetzes, BGBl. Nr. 103,1949, des Abgabenrechtsmittelgesetzes, BGBl. Nr. 60/1949, und der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, in Verbindung mit § 2 anzuwenden sind, sind bezüglich des Verfahrens in Angelegenheiten der Abgaben, die von Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbände (§§ 15 - 17 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/ 1949) oder der Gemeinden eingehoben werden, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes anzuwenden.

§ 2.

(1) Als Abgabeneinhebungsbehörden werden im Sinne des § 3 des Abgabeneinhebungsgesetzes bestimmt

(2) Als Rechtsmittelbehörde (Berufungs- und Beschwerdebehörde) gemäß ß 6 Z. 3 des Abgabenrechtsmittelgesetzes wird tätig

(3) A. Als Vollstreckungsbehörden werden im Sinne des § 83 Abs. 2 I. 2 der Abgabenexekutionsordnung mit der Vollstreckung betraut

1.bei den nach den Bestimmungen des Abs. 1

Z. 1 einzuhebenden Abgaben: die nach der

Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948

zuständigen Organe der Ortsgemeindenverbände, der Gemeinden und die nach den Gemeindestatuten für die Städte mit eigenem

Statut zuständigen Organe dieser Städte)

2.bei den nach den Bestimmungen des Abs. 1

Z. 2 einzuhebenden Abgaben: die Bezirks

Verwaltungsbehörden.

§ 3.

Das Gesetz vom 14. November 1933, LGBl. Nr. 28/1934, über das Verfahren in Landes- und Gemeindeabgabesachen und die Einhebung der Landes und Gemeindeabgaben (Abgabeverfahrens- und Einhebungsgesetz) wird, soweit es nicht bereits durch die in § 1 zitierten Bundesgesetze unwirksam geworden war, außer Kraft gesetzt.