# Gesetz womit das Gesetz vom 14. Dezember 1949, LGBl. Nr. 13 aus 1950, betreffend die Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabe-Gesetz) abgeändert wird (Lustbarkeitsabgabe-Gesetz-Novelle)

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52. Gesetz

vom 1. Juli 1950 womit das Gesetz vom 14. Dezember 1949, LGBl. Nr. 13 aus 1950, betreffend die Lustbarkeitsabgabe (Lustbarkeitsabgabe Gesetz) abgeändert wird (Lustbarkeitsabgabe-Gesetz-Novelle).

Der O. ö. Landtag hat beschlossen:

Im § 8 wird als neuer Absatz 3 eingefügt: "Die Lustbarkeitsabgabe gilt nicht als Berechnungsgrundlage für vertraglich festgesetzte Entgelte, die aus den Bruttoeinnahmen zu bezahlen find."

Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.