# Gesetz womit die Bauordnung für die Gemeindegebiete der Landeshauptstadt Linz und der Stadt Wels vom 1. August 1887, GuVBl. Nr. 22, in der Fassung der Gesetze vom 11. Februar 1947, LGBl. Nr. 9 und 10, neuerlich abgeändert wird (Linzer Bauordnungsnovelle 1950)

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

--------------------------------------------------------------------------------

54. Gesetz

vom 1. Juli 1950 womit die Bauordnung für die Gemeindegebiete der Landeshauptstadt Linz und der Stadt Wels vom 1. August 1887, GuVVl. Nr. 22, in der Fassung der Gesetze vom 11. Februar 1947, LGBl. Nr. 9 und 10, neuerlich abgeändert wird (Linzer Bauordnungsnovelle 1950).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Die 88 95 und 96 der Bauordnung für die Gemeindegebiete der Landeshauptstadt Linz und der Stadt Wels vom 1. August 1887, GuVVl. Nr. 22, in der Fassung der Gesetze vom 11. Februar 1947, LGBl. Nr. 9 und 10, lauten nunmehr:

§ 95.

Behebung bezw. Beseitigung unbefugter Bauführungen. Soweit nicht nachträglich die Bewilligung hiezu rechtskräftig erteilt worden ist, sind unabhängig vom Ergebnis des Strafverfahrens (§ 96)

§ 96.

Strafbestimmungen.

(1) Wer unbefugt baut (insbesondere als Bau, Herr oder als Bauführer) wird mit einer Geldstrafe bis Zum Fünffachen der Kosten des unbefugt durchgeführten Baues - wenn eine Kostenermittlung nicht tunlich ist oder wenn es aus sonstigen Gründen Zu einer Kostenermittlung nicht kommt, bis zu 300.000 Schilling - oder mit einer Arreststrafe bis zu sechs Monaten bestraft. Im Wiederholungsfälle oder bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden. Die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung bezw. der spätere Eintritt der Rechtskraft derselben schließt die Bestrafung nicht aus.

(2) Im Straferkenntnis wegen einer Übertretung nach Abs. 1, kann, wenn die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 VStG. vorliegen, auch der Verfall der Baustoffe, Werkzeuge und Baueinrichtungen Maschinen u. dgl.) ausgesprochen werden, die bei der unbefugten Bauführung verwendet worden sind.

(3) Andere Zuwiderhandlungen gegen diese Bauordnung und die auf Grund derselben erlassenen Verordnungen und Verfügungen der Baubehörden werden mit Geld bis Zu 30.000 Schilling oder mit Arrest bis zu sechs Monaten bestraft, 3m Wiederholungsfälle oder bei Vorliegen erschwerender Umstände können Geld und Arreststrafe nebeneinander verhängt werden.