# Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung, mit der die Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Juli 1950, LGBl. Nr. 39, über die Zuerkennung einer Versorgungsbeihilfe an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Anspruch auf Mindesteinkommen, die am 1. Jänner 1940 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mir unter die Angestelltenversicherungspflicht gefallen sind und ihren Beruf nicht mehr ausüben, abgeändert wird

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61. Verordnung

der oberösterreichischen Landesregierung vom 27. November 1950, mit der die Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung vom 10. Juli 1950, LGBl. Nr. 39, über die Zuerkennung einer Versorgungsbeihilfe an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Anspruch auf Mindesteinkommen, die am 1. Jänner 1940 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr unter die Angestelltenversicherungspflicht gefallen sind und ihren Beruf nicht mehr ausüben, abgeändert wird.

Auf Grund des § 1 des Landesgesetzes vom 8. März 1950, LGBl. Nr. 33, über die Zuerkennung einer Versorgungsbeihilfe an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Anspruch auf Mindesteinkommen, die am 1. Jänner 1940 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr unter die Angestelltenversicherungspflicht gefallen sind und ihren Beruf nicht mehr ausüben, wird verordnet:

§ 1.

Die Versorgungsbeihilfe wird auf monatlich 225.- S erhöht.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 1950 in Kraft.