# Kundmachung des Landeshauptmannes der Aufhebung von Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Oktober 1946, LGBl. Nr. 6 aus 1947, über die Förderung der Tierzucht in Oberösterreich

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5. Kundmachung

des Landeshauptmannes vom 11. Jänner 1951 der Aushebung von Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Oktober 1946, LGBl. Nr. 6 aus 1947, über die Förderung der Tierzucht in Oberösterreich.

Gemäß Art. 140 Abs. 3 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1930, BGBl. Nr. 127, wird kundgemacht, daß der Verfassungsgerichtshof am 13. Dezember 1950 unter 0 3/5011 zu Recht erkannt hat:

"Im § 25 Abs. 1 des Gesetzes vom 15. Oktober 1946 über die Förderung der Tierzucht in Oberösterreich, LGVl. für Oberösterreich Nr. 6 aus 1947, weiden im ersten Satz die Worte: ,im Einvernehmen mit der O. ö. Landesregierung' und im zweiten Satz die Worte: ,im Einvernehmen mit der Landesregierung' als verfassungswidrig aufgehoben."