# Verordnung der Landesregierung für Oberösterreich betreffend die Entlohnung der Gemeindeärzte für die Vornahme der Totenbeschau

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

----------------------------------------------------------------------------

10. Verordnung

der Landesregierung für Oberösterreich vom 19. Februar 1951, betreffend die Entlohnung der Gemeindeärzte für die Vornahme der Totenbeschau.

Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Gesetzes vom 16. Februar 1928, LGBl, Nr. 27, betreffend die Regelung des Sanitatswesens in den Gemeinden Oberösterreichs, wird verordnet:

§ 1.

Die Vergütung für die Vornahme der Totenbeschau beträgt 5.- S.

§ 2.

Bei Vornahme der Totenbeschau außerhalb des Wohnortes des Arztes werden für jeden Entfernungskilometer, d. i. für jeden voll zurückgelegten Kilometer über den Umkreis von 1 km, wobei der Rückweg nicht gerechnet wird und die Fahrtauslagen inbegriffen sind 3.- S, Zur Nachtzeit, d. i. von 20 Uhr (in Wintermonaten) bezw. 21 Uhr (in Sommermonaten) bis 7 Uhr, jedoch 4.- S vergütet.

§ 3.

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 1951 in Kraft.