# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über den Ladenschluß und die Pflichtverkaufszeiten im Kleinhandel mit Lebensmitteln im Bereich der Landeshauptstadt Linz (südlich und nördlich der Donau)

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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2. Zum Kleinhandel mit Lebensmitteln sind

alle lebensmittelführenden Geschäfte, einschließlich

der Obst und Gemüsefachgeschäfte und der Fischfachgeschafte, zu zählen. Gemischtwarengeschäfte,

das sind Kleinhandelsbetriebe, in denen neben

Lebensmitteln auch andere Waren feilgeboten

werden, sind nur dann von dieser Regelung aus

genommen, wenn der Verschleiß der Lebensmittel

und der der anderen Waren derart räumlich getrennt ist, daß die Einhaltung dieser Regelung verläßlich verbürgt ist und leicht überwacht werden kann.

§ 2.

§ 3.

Auf Übertretungen dieser Verordnung finden im Zusammenhalte mit § 6 der Verordnung über den Ladenschluß vom 21. Dezember 1939, DRGBl. I S. 2471, die einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung Anwendung.

§ 4.

1. Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

2. Von diesem Zeitpunkte an sind die Bestimmungen des § 1 Z. 1 und 2 und des § 4 der Anordnung Nr. 23 vom 28. Juli 1943*) auf den Bereich des Lebensmittelkleinhandels in der Landeshauptstadt Linz, soweit er gemäß dem vorstehenden § 1 durch diese Verordnung erfaßt wird, nicht mehr anzuwenden.

Anmerkung:

*) Anordnung 23 des Reichsstatthalters, in Oberdonau über den Ladenschluß im Kleinhandel, in verwandten Betrieben und im Handwerk (Festsetzung der Pflichtverkaufszelten) vom 28. Juli 1943, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Oberdonau, Folge 31, in der Fassung der Anordnung Nr. 24 des Reichsstatthalters in Oberdonau über den Ladenschluß im Kleinhandel, in verwandten Betrieben und im Handwerk (Festsetzung der Pflichtverkaufszeiten) vom 14. November 1944, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Oberdonau, Folge 47, und der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. August 1950 über Änderungen auf dem Gebiete des Ladenschlusses im Kleinhandel, in verwandten Betrieben und im Handwerk (Pflichtverkaufszeiten), LGBl. Nr. 46.