# Gesetz womit das Gesetz vom 8. März 1950, LGBl. Nr. 35, über die Zuerkennung einer Versorgungsbeihilfe an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Anspruch auf Mindesteinkommen, die am 1. Jänner 1940 wegen Vollendung des 60.Lebensjahres nicht mehr unter die Angestelltenversicherungspflicht gefallen sind und ihren Beruf nicht mehr ausüben, ergänzt wird

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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26. Gesetz

vom 12. April 1931 womit das Gesetz vom 8. März 1950, LGBl. Nr. 35, über die Zuerkennung einer Versorgungsbeihilfe an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Anspruch auf Mindesteinkommen, die am 1. Jänner 1940 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr unter die Angestelltenversicherungspflicht gefallen find und ihren Beruf nicht mehr ausüben, ergänzt wird.

Der O. ö. Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz vom 8. März 1930, LGBl. Nr. 33, über die Zuerkennung einer Versorgungsbeihilfe an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Anspruch auf Mindesteinkommen, die am 1. Jänner 1940 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr unter die Angestelltenversicherungspflicht gefallen sind und ihren Beruf nicht mehr ausüben, wird hiermit ergänzt.

Vor den bisherigen Text des § 1 wird "(1)" gesetzt.

Als neuer Absatz wird hinzugefügt:

"(2) Um unbillige Härten zu vermeiden, kann in berücksichtigungswürdigen Fällen ausnahmsweise die Versorgungsbeihilfe gemäß Abs. 1 auch solchen Hebammen zuerkannt werden, die vor dem 1. Jänner 1940 wegen Alter oder Krankheit ihren Beruf aufgeben mußten und daher am 1. Jänner 1940 nicht mehr unter die Angestelltenversicherungspflicht gefallen sind."