# Gesetz womit das Gesetz vom 20. Juli 1950, LGBl. Nr. 58, über die Beschäftigung von in Berufsausbildung stehenden Ärzten in Heil- und Pflegeanstalten abgeändert wird

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27. Gesetz

vom 12. April 1951 womit das Gesetz vom 20. Juli 1950, LGBl. Nr. 58, über die Beschäftigung von in Berufsausbildung stehenden Ärzten in Heil und Pflegeanstalten abgeändert wird.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Das Gesetz vom 20. Juli 1950, LGBl. Nr. 58, über die Beschäftigung von in Berufsausbildung stehenden Ärzten in Heil und Pflegeanstalten wird hiemit abgeändert.

"(1) Den in Berufsausbildung stehenden Ärzten (§ 2 Abs. 2 des Ärztegesetzes), die in öffentlichen oder sonstigen vom Bundesministerium für soziale Verwaltung zugelassenen Krankenanstalten tätig sind, ist für ihre Tätigkeit ein Entgelt zu reichen, das aus einem Grundbezug, aus Teuerungszuschlägen und aus Familienzulagen besteht.

(2) Der Grundbezug entspricht bei Beginn der Berufsausbildung jenem Monatsentgelt, das einem Vertragsbediensteten des Bundes nach der Entlohnungsgruppe a zusteht (§§ 9, 10, 11 und 19 des Vertragsbedienstetengesetzes, BGBl. Nr. 86/1948).

(3) Die Familienzulagen (Haushaltungszuschuß und Kinderzulagen) und die Teuerungszuschlage zum Grundbezug und zu den Familienzulagen sind nach den Vorschriften zu berechnen, die für die Vertragsbediensteten des Bundes gelten, auf deren Dienstverhältnis die Bestimmungen des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 Anwendung finden und die nach dem Entlohnungsschema I entlohnt werden.

(4) Die von der ausbildenden Anstalt gewährte freie oder teilfreie Station kann auf das Entgelt mit dem Betrage angerechnet werden, der der jeweiligen Bewertung der Sachbezüge für Zwecke der Sozialversicherung entspricht."

§ 2.

Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 1951 in Kraft.