# Gesetz über die Schaffung eines Fonds zum Ausgleich des den oberösterreichischen Gemeinden durch Ersatzleistungen aus Amtshaftungsfällen erwachsenden Aufwandes (Oberösterreichisches Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz - AHAFG.)

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

--------------------------------------------------------------------------------

32. Gesetz

vom 12. April 1951 über die Schaffung eines Fonds zum Ausgleich des den oberösterreichischen Gemeinden durch Ersatzleistungen aus Amtshaftungsfällen erwachsenden Aufwandes (Oberösterreichisches Amtshaftungsausgleichsfondsgesetz - AHAFG.).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Der Amtshaftungsausgleichsfonds.

(1)Zum Ausgleich des Aufwandes, der den oberösterreichischen Gemeinden durch Ersatzleistungen aus Amtshaftungsfällen auf Grund des Gesetzes vom 18. Dezember 1948, BGBl. Nr. 20/1949 (Amtshaftungsgesetz), erwächst, wird der Oberösterreichische Amtshaftungsausgleichsfonds,

im folgenden kurz "Fonds" genannt, geschaffen.

(2)Der Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Linz.

(3) Die Verwaltungskosten des Fonds und seiner Einrichtungen sind aus seinen Mitteln zu bestreiten. (4)Die Verwaltung einschließlich der Gebarung des Fonds wird von der Landesregierung beaufsichtigt.

§ 2.

Verwaltung des Fonds.

(1) Der Fonds wird von einem Verwaltungsausschuß verwaltet, der aus 1 Vorsitzer und 6 weiteren Mitgliedern besteht.

(2) Der Vorsitzer wird von der Landesregierung aus ihrer Mitte gewählt. Die Landesregierung bestimmt außerdem, welches ihrer Mitglieder den Vorsitzer im Falle seiner Verhinderung vertritt.

(3)Die 6 weiteren Mitglieder werden von der Landesregierung gewählt. 3 dieser Mitglieder

müssen Bürgermeister einer Ortsgemeinde (Oberösterreichische Gemeindeordnung 1948) sein, 1 muß dem Stadtrat einer Stadt mit eigenem Statut

angehören, 2 müssen Gemeindebeamte sein. Die Landesregierung wählt gleichzeitig für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied) die Bestimmungen des vorhergehenden Satzes gelten in gleicher Weise.

(4) Geschäftsstelle des Fonds ist das Amt der O. ö. Landesregierung.

§ 3.

Geschäftsordnung des Verwaltungsausschusses.

(1) Der Verwaltungsausschuß ist durch den Vorsitzer nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Halbjahr, unter Bekanntgabe der Beratungsgegenstände einzuberufen. Die Einladung hat mindestens zwei Wochen vorher nachweislich Zu ergehen. Wenn es wenigstens drei Mitglieder des Verwaltungsausschusses unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen, hat der Vorsitzer den Verwaltungsausschuß ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen vier Wochen einzuberufen. Ist ein Mitglied an der Teilnahme einer Sitzung verhindert, so hat es diesen Umstand dem Vorsitzer umgehend anzuzeigen. In diesem Falle ist das Ersatzmitglied einzuladen.

(2) Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Verwaltungsausschuß ist beschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzer wenigstens fünf Mitglieder des Verwaltungsausschusses anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß ist die absolute Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder des Verwaltungsausschusses erforderlich. Der Vorsitzer stimmt nicht mit, entscheidet jedoch bei Stimmengleichheit.

(3) Ist der Verwaltungsausschuß nicht beschlußfähig, so ist binnen vier Wochen eine neuerliche Sitzung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Einladung Zur Zweiten Sitzung besonders hinzuweisen. In der Zweiten Sitzung dürfen jedoch nur dieselben Beratungsgegenstände verhandelt werden, die bereits auf der Tagesordnung der ersten Sitzung vorgesehen waren.

(4) Über die Sitzung des Verwaltungsausschusses ist ein Protokoll Zu führen, in dem die Anwesenden, die Beratungsgegenstände, der wesentliche Inhalt der Beratungen sowie die gefaßten Beschlüsse aufzuführen sind. Das Protokoll führt ein vom Vorsitzer bestimmter, im Amt der Landesregierung in Verwendung stehender öffentlicher Bediensteter. Es ist vom Vorsitzer, dem Schriftführer und von allen bei der Sitzung anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsausschusses zu unterfertigen. Die Verweigerung der Unterschuft ist zu vermerken.

(5) Die Festsetzung des Haushaltsplanes und des Umlagensatzes und die jährliche Rechnungslegung sowie jede Enderledigung von Schadensfällen bedarf der Beschlußfassung durch den Verwaltungsausschuß. Sonstige Erledigungen können für den Verwaltungsausschuß durch den Vorsitzer erfolgen.

(6) Erledigungen werden für den Verwaltungsausschuß durch den Vorsitzer oder mit dessen Ermächtigung durch die Geschäftsstelle gezeichnet.

§ 4.

Mittel des Fonds.

Die zur Deckung des Aufwandes des Fonds erforderlichen Mittel werden durch eine einmalige Einlage aus dem für die Gewährung von Bedarfszuweisungen (§ 6 des Finanzausgleichsgesetzes, VGBl. Nr. 36/1950) bestimmten Teil der Ertragsanteile der Gemeinden und durch von den Gemeinden zu leistende Umlagen aufgebracht.

§ 5.

Einmalige Einlage.

Dem Fonds wird erstmalig aus dem für die Gewährung von Bedarfszuweisungen (§ 6 des Finanzausgleichsgesetzes, BGBl. Nr. 36/19Z0) bestimmten Teil der Ertragsanteile der Gemeinden eine einmalige, nicht rückzahlbare Einlage in einer durch die Landesregierung zu bestimmenden Höhe überwiesen.

§ 6.

Umlage.

(1) Die Gemeinden haben an den Fonds eine Umlage zu entrichten. Die Höhe der Umlage wird durch Beschluß der Landesregierung nach dem voraussichtlichen Bedarf jeweils längstens zwei Monate vor dem Ende des laufenden Jahres für das kommende Jahr festgesetzt. Die Umlage ist auf die einzelnen Gemeinden nach dem für die Zuweisung der Ertragsanteile an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben für die Gemeinden des Landes geltenden Schlüssel aufzuteilen, sie ist in zwölf gleichen Monatsraten zu entrichten.

(2) Sollten die an den Fonds gestellten Anforderungen im Laufe eines Jahres voraussehen lassen, daß mit der Umlage das Auslangen nicht gefunden weiden kann, so kann die Landesregierung den Umlagensatz wahrend des Rechnungsjahres erhöhen. Die Landesregierung kann auch aus sonstigen wichtigen Gründen den Umlagensatz wahrend des Rechnungsjahres andern.

(3) Die Höhe der jeweils festgesetzten Umlage ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(4) Für die Einhebung, Einbringung und Sicherung der Umlagen gelten die Bestimmungen der Bundesgesetze vom 30. März 1949, BGBl. Nr. 103, über die Voraussetzungen der Einhebung der öffentlichen Abgaben (Abgabeneinhebungsgesetz - Abg. E. G.) - in der Fassung der Abgabeneinhebungsgesetznovelle vom 15. Dezember 1950, BGBl. Nr. 11 aus 1951 - und BGBl. Nr. 104 über die Einbringung und Sicherung der öffentlichen Abgaben (Abgabenexekutionsordnung - Abg. E. O.) und das Gesetz vom 1. Juli 1950 über das Verfahren in Angelegenheiten der von Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbande und Gemeinden eingehobenen Abgaben (Abgaben Verfahrensgesetz), LGBl. Nr. 51/ sinngemäß. Die Landesregierung kann verordnen, daß die Umlage von den an die Gemeinde im Wege des Landes monatlich Zur Überweisung gelangenden Ertragsanteilen an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben im Abzugswege hereingebracht und unmittelbar dem Fonds überwiesen wird.

Rechnungsabschluß.

§ 7.

Der jährliche Rechnungsabschluß des Fonds wird samt einer Übersicht über die Rücklagen und über das sonstige Vermögen des Fonds jeweils in einer Ausfertigung jeder Gemeinde übermittelt.

§ 8.

Deckung des Schadens durch den Fonds.

(1) Hat eine Gemeinde auf Grund des Amtshaftungsgesetzes einen Schaden Zu ersetzen, so hat der Fonds der ersatzpflichtigen Gemeinde den Betrag, den sie an Geschädigte zu leisten hat, einschließlich der Kosten eines allfälligen Gerichtsverfahrens, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, zu vergüten.

(2) Die ersatzpflichtige Gemeinde hat in jedem einzelnen Schadensfälle, von der an den Geschädigten Zu leistenden Summe pro Kopf der Bevölkerung je S -.20 jedoch bei einer Einwohnerzahl bis 1.000

höchstensS 200.-

bei einer Einwohnerzahl bis 2.000

höchstensS 400.-

bei einer Einwohnerzahl bis 5.000

höchstens ........ S 600.- bei einer Einwohnerzahl bis 10.000

höchstensS 800.-

bei einer Einwohnerzahl bis 20.000

höchstensS 1.000.-

bei einer Einwohnerzahl über 20.000

höchstensS 1.200.-

selbst zu tragen (Selbstleistung). Bleibt der Gesamtschaden einschließlich der Kosten eines allfälligen Gerichtsverfahrens unter dieser Grenze, so ist die gesamte Ersatzleistung durch die belangte Gemeinde selbst zu tragen. Aus wichtigen Gründen kann der Fonds auf Antrag der ersatzpflichtigen Gemeinde die vorläufige Leistung des gesamten Schadenersatzes einschließlich der Selbstleistung an den Geschädigten übernehmen. In diesem Falle ist die Selbstleistung durch einen Zuschlag zur Umlage von der betreffenden Gemeinde hereinzubringen.

(3) Ein einzelner Schadensfall im Sinne des Abs. 1 liegt auch dann vor, wenn aus einem einmaligen oder aus einem fortgesetzten, auf gleichartigen Anlaß beruhenden rechtswidrigen Verhalten mehrere Schäden entstanden sind.

(4) Die Gemeinde verliert den Anspruch auf Vergütung der Kosten des allfälligen Gerichtsverfahrens, wenn sie einer Empfehlung des Fonds auf Anerkennung des Anspruches nicht nachgekommen ist.

(5) Sonstige Kosten, die in der Gemeinde aus der Abwehr eines Ersatzanspruches erwachsen (Kosten der eigenen rechtsfreundlichen Vertretung, Reisekosten u. dgl.), sind von der Gemeinde selbst zu tragen.

§ 9.

Verfahren bei der Ersatzleistung.

(1) Jeder gegen eine Gemeinde nach § 1 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes geltend gemachte Ersatzanspruch ist dem Verwaltungsausschuß sofort bekanntzugeben. Der Verwaltungsausschuß kann der belangten Gemeinde eine Anerkennung des Ersatzanspruches nach § 8 Abs. 1 des Amtshaftungsgesetzes empfehlen.

(2) Wird die Gemeinde auf Zahlung eines Ersatzanspruches geklagt, so hat sie dem Fonds den Streit zu verkünden (§ 21 Abs. 1 ZPO.). Die Gemeinde ist verpflichtet, auf Aufforderung dem Verwaltungsausschuß sämtliche zur rechtlichen Beurteilung des geltend gemachten Ersatzanspruches erforderlichen Unterlagen Zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Gemeinde verliert den Anspruch auf Vergütung, wenn sie den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 Zuwiderhandelt, wenn sie ohne Zustimmung des Verwaltungsausschusses den Ersatzanspruch anerkennt oder vergleicht, oder wenn sie es unterläßt, die Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Rechtshandlungen vorzunehmen.