# Verordnung der Oö. Landesregierung womit die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 18. September 1950, LGBl. Nr. 50/1950, über die Kommissionsgebühren bei Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden abgeändert wird

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34. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 2. Juli 1951 womit die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 18. September 1930, LGBl. Nr. 30/1950, über die Kommissionsgebühren bei Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden abgeändert wird.

Die Worte "bescheidmaßig vorgeschriebene bezw. bewilligte" in § 1 Z. 2 der Verordnung der o. ö. Landesregierung über die Kommissionsgebühren bei Amtshandlungen der Behörden des Landes und der Gemeinden, LGBl. Nr. 50/1950, sind zu streichen.

§ 2.

Diese Verordnung tritt nach Ablauf des Tages in Kraft, an dem das Stück des Landesgesetzblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.