# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich über den Ladenschluß und die Verkaufszeiten im Kleinhandel im Bereich der Stadt Steyr und der Gemeinde Garsten

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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35. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 1. Oktober 1951 über den Ladenschluß und die Verkaufszeiten lm Kleinhandel im Vereich der Stadt Stehr und der Gemeinde Garsten.

Auf Grund des § 96 e der Gewerbeordnung und der Verordnung über den Ladenschluß vom 21. Dezember 1939, DRGBl. I S. 2471, in der Fassung der Verordnung vom 9. Jänner 1942, DRGBl. I S. 24, als österreichische Rechtsvorschriften in vorläufige Geltung gesetzt gemäß § 2 des Rechtsüberleitungsgesetzes vom 1. Mai 1943, StGBl. Nr. 6, wird verordnet:

§ 1.

Kleinhandel mit Lebensmitteln.

(1) Für den Kleinhandel mit Lebensmitteln im Vereich der Stadt Steyr und der Gemeinde Garsten weiden die Ladenschluß und Verkaufszeiten wie folgt geregelt:

(2) Zum Kleinhandel mit Lebensmitteln sind alle lebensmittelführenden Geschäfte, einschließlich der Obst und Gemüsefachgeschäfte und der Fischfachgeschäfte, Zu Zahlen. Gemischtwarengeschäfte, das sind Kleinhandelsbetriebe, in denen neben Lebensmitteln auch andere Waren feilgeboten werden, sind nur dann von dieser Regelung ausgenommen, wenn der Verschleiß der Lebensmittel und der der anderen Waren derart räumlich getrennt ist, daß die Einhaltung dieser Regelung verläßlich verbürgt ist und leicht überwacht werden kann.

(3) Ausgenommen von dieser Regelung sind:

§ 2.

(1) Am Kleinhandel mit Lebensmitteln sind die dem Kundenverkehr dienenden Geschäftsräumlichkeiten (Läden und Verkaufsstände) an allen Werktagen, außer an jedem Mittwoch in der Zeit von 7.30 bis 12.00 Uhr und von 14.30 bis 18.30 Uhr, an Freitagen bis 19.00 Uhr, an Samstagen von 14.00 bis 17.00 Uhr, an jedem Mittwoch in der Zeit von 7.30 bis 12.00 Uhr geöffnet und in der übrigen Zeit geschlossen Zu halten.

(2) Für Milchgeschäfte und Milchsondergeschäfte (§ 10 Milchwirtschaftsgesetz, BGM. Nr. 167/30) wird die Verkaufszeit von der Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Oberösterreich und der Kammer für Arbeiter und Angestellte festgesetzt.

§ 3.

Kleinhandel mit anderen Waren als Lebensmittel.

(1) Im Kleinhandel mit anderen Waren als Lebensmittel können die dem Kundenverkehr dienenden Geschäftsräume (Läden und Verkaufsstände) an allen Werktagen, außer Mittwoch in der Zeit von 7.30 bis 12.0U Uhr und von 14.00 bis 18.30 Uhr, an Samstagen von 14.00 bis 17.00 Uhr, an jedem Mittwoch von 7.30 bis 12.00 Uhr offen gehalten weiden. In der übrigen Zeit sind die dem Kundenverkehr dienenden Geschäftsräume (Läden und Verkaufsstände) geschlossen zu halten.

(2) Im Kleinhandel mit Eisen, Eisenwaren, Haushalts und Küchengeräten, Glas, Porzellan und Metallen, im Brennstoffhandel, im Handel mit Häuten, Fellen, Leder, Tapezierer und Sattlerbedarf, im Handel mit Motorrädern, Fahrrädern, Nähmaschinen und deren Bestandteilen und Bereifung, im Handel mit Elektrowaren, Radio und Musikinstrumenten, sowie im Handel mit Maschinen aller Art, können die dem Kundenverkehr dienenden Geschäftsräume an allen Werktagen, außer Samstag, von 7.30 bis 12.00 Uhr und von 14.00 bis 18.30 Uhr, an Samstagen von 7.30 bis 12.00 Uhr offen gehalten werden, in der übrigen Zeit sind sie geschlossen zu halten.

§ 4.

Ausgenommen von der Regelung des § 3 sind

§ 5.

Gemischtwarengeschäfte.

Für Kleinhandelsbetriebe, in welchenLebensmittel und andere Waren feilgebotenwerden, gelten die Bestimmungen des § l unddes § 2 Abs. 1 dieser Verordnung.

§ 6.

(1) In den vier Wochen vor dem 24. Dezember, in der Woche vor Ostern und in der Woche vor Pfingsten, sowie während der Ausstellungswoche ist das Offenhalten der dem Kundenverkehr dienenden Geschäftsräumlichkeiten auch am Mittwoch nachmittags bis 18.30 Uhr und an Samstagen bis 17.00 Uhr gestattet.

(2) In den Wochen, in welchen auf Mittwoch cm Feiertag folgt, ist jenen Kleinhandelsbetrieben, welche gemäß §§ 2 und 3 dieser Verordnung am Mittwoch nachmittags die Geschäfte geschlossen zu hatten haben, das Offenhalten der dem Kundenverkehr dienenden Geschäftsräumlichkeiten bis 18.30 Uhr gestattet.

(3) Dies gilt auch für den Kleinhandel mit Lebensmitteln am Aschermittwoch. 8 7.

Auf Übertretungen dieser Verordnung finden im Zusammenhalte mit § ö der Verordnung über den Ladenschluß vom 21. Dezember 1939, DRGBl. 1 S. 2471, die einschlägigen Bestimmungen der Gewerbeordnung Anwendung.

§ 8.

(1) Diese Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

(2) Diese Verordnung ist vorläufig in ihrer Geltungsdauer bis 30. Juni 1952 befristet.

(3) Die Bestimmungen des § 1 Z. 1, 2 und 3, des § 2 Z. 1 und des 8 4 der Anordnung Nr. 23 vom 28. Juli 1946 *), sind aus den Bereich des Lebensmittelkleinhandels und des Kleinhandels mit anderen Waren als Lebensmittel in Steyr und im Gebiete der Gemeinde Garsten nicht mehr anzuwenden.

*) Anordnung Nr. 23 des Reichsstatthalters in Oberdonau über den Ladenschluß im Kleinhandel, in verwandten Betrieben und im Handwerk (Festsetzung der Pflichtverkaufszeiten) vom 28. Juli 1943, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Oberdonau, Folge 31, in der Fassung der Anordnung Nr. 24 des Reichsstatthalters in Oberdonau über den Ladenschluß im Kleinhandel, in verwandten Betrieben und im Handwerk (Festsetzung der Pflichtverkaufszeiten) vom 14. November 1944, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Oberdonau, Folge 47, und der Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 21. August 1950 über Änderungen auf dem Gebiete des Ladenschlusses im Kleinhandel, in verwandten Betrieben und im Handwerk Pflichtverkaufszeiten), LGBl. Nr. 46.