# Gesetz wodurch das Gesetz vom 26. Jänner 1928, LGBl. Nr. 17, betreffend die Einhebung einer einmaligen Kanaleinmündungs- und jährlichen Straßenkanalbenützungsgebühr im Gemeindegebiete Linz abgeändert wird

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44. Gesetz

vom 10. Juli 1951 wodurch das Gesetz vom 26. Jänner 1928, LGBl. Nr. 17, betreffend die Einhebung einer einmaligen Kanaleinmündungs- und jährlichen Straßenkanalbenützungsgebühr im Gemeindegebiete Linz abgeändert wird.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

Das Gesetz vom 26. Jänner 1928, LGBl. Nr. l7, betreffend die Einhebung einer einmaligen Kanaleinmündungs- und jährlichen Straßenkanalbenützungsgebühr im Gemeindegebiete Linz wird hiemit durch Erhöhung des im § 3 Abs. 1 festgesetzten Beträge von § 40.- auf § 200.- und von § 20.- auf § 100.- und des im § 3 Abs. 3 festgesetzten Betrages von § 100.- auf § 500.- abgeändert.