# Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die Verordnung der Oö. Landesregierung vom 10. Juli 1950, LGBl. Nr. 39, über die Zuerkennung einer Versorgungsbeihilfe an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Anspruch auf Mindesteinkommen, die am 1. Jänner 1940 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr unter die Angestelltenversicherungspflicht gefallen sind und ihren Beruf nicht mehr ausüben, abgeändert wird

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

--------------------------------------------------------------------------------

2. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 26. November 1951, mit der die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 10. Juli 1950, LGBl. Nr.39, über die Zuerkennung einer Versorgungsbeihilfe an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Anspruch auf Mindesteinkommen, die am 1. Jänner 1940 wegen Vollendung des 60. Lebensjanres nicht mehr unter die Angestelltenversicherungspflicht gefallen sind und ihren Beruf nicht mehr ausüben, abgeändert wird.

Auf Grund des § 1 des Landesgesetzes vom 8. März 1930, LGBl. Nr. 35, über die Zuerkennung einer Versorgungsbeihilfe an Hebammen mit Niederlassungserlaubnis und Anspruch auf Mindesteinkommen/ die am 1. Jänner 1940 wegen Vollendung des 60. Lebensjahres nicht mehr unter die Angestelltenversicherungspflicht gefallen sind und ihren Beruf nicht mehr ausüben, wird verordnet:

§ 1.

Die Versorgungsbeihilfe wird auf monatlich 8 300.- erhöht.

§ 2.

Die Verordnung tritt am 1. August 1951 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 27. November 1950, LGBl. Nr. 61, außer Kraft.