# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich betreffend die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche; Festsetzung von Schlachtungsfristen für die auf Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen aufgetriebenen Schlachttiere

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6. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 15. Jänner 1952 betreffend die Bekämpfung der Maul und Klauenseuche,' Festsetzung von Schlachtungsfristen für die auf Schlachtviehmärkte, Schlachthofe und sonstige Schlachtanlagen aufgetriebenen Schlachttiere.

Auf Grund der §§ 2, 10, 28, 24 und 47 des Gesetzes vom 6, August 1909 RGBl. Nr., 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934 BGBl. II Nr. 348, des Bundesgesetzes BGBl. Nr., 441/1933 und des Bundesgesetzes vom 12, Mai 1949 BGBl. Nr. 122 (Tierseuchengesetz), wird verordnet:

§ 1.

Die auf Schlachtviehmärkte, Schlachthöfe und sonstige Schlachtanlagen aufgetriebenen Schlachttiere find innerhalb einer Frist von längstens 3 Tagen (72 Stunden) ab Auftrieb zu schlachten. Der Abtransport dieser Tiere im lebenden Zustände aus den Schlachthöfen und sonstigen Schlachtanlagen ist verboten. Ausnahmebewilligungen hievon können über begründetes Ansuchen nur vom Landeshauptmann gewährt werden.

§ 2.

(1) Im Falle von Seuchenfeststellungen auf Schlachtviehmärkten, Schlachthöfen und sonstigen Schlachtanlagen sind die Besitzer (oder ihre Stellvertreter) der kranken bezw. seuchenverdächtigen Schlachttiere verpflichtet diese Tiere unter Aufsicht des Amtstierarztes innerhalb von 24 Stunden Zu schlachten bezw. schlachten zu lassen.

(2) Ansteckungsverdächtige Schlachttiere müssen spätestens innerhalb von 2 Tagen (48 Stunden) geschlachtet werden.

§ 3.

Der Abtransport von unverkauft gebliebenen Schlachttieren von Schlachtviehmärkten außerhalb der Schlachthöfe ist dem marktüberwachenden Amtstierarzt zu melden und darf nur unter seiner Aufsicht erfolgen. Gleichzeitig ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Bestimmungsortes auf Kosten des Tierbesitzers Zu verständigen, die die Einhaltung der in § 1 angeordneten Schlachtungsfrist wahrzunehmen hat.

§ 4.

Übertretungen dieser Verordnung werden nach Abschnitt VIII des Tierseuchengesetzes bestraft.

§ 5.

Diese Verordnung tritt sofort in Kraft.