# Gesetz womit das Gesetz vom 26. Februar 1948, LGBl. Nr. 26, betreffend die Umlegung des Bedarfes der die Aufgaben der früheren Kreisselbstverwaltung führenden Verbände (Bezirksgemeindeverbände) auf die Gemeinden und die Regelung von Gemeindeabgaben (Bezirksumlagegesetz) abgeändert wird (Bezirksumlagegesetz-Novelle 1951)

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Berechnungsgrundlage für die Vorschreibung der Bezirksumlage für das Verwaltungsjahr ist die Gesamtsumme aus der Summe des Soll-Aufkommens an Grundsteuer von den land und forstwirtschaftlichen Betrieben, aus der Summe des Soll-Aufkommens an Grundsteuer von den Grundstücken und aus der Summe des tatsächlichen Aufkommens an Gewerbesteuer nach dem

Gewerbeertrag und Gewerbekapital einschließlich der Zweigstellen und Lohnsummensteuer in allen bezirksangehörigen Gemeinden im vorhergegangenen Verwaltungsjahr.

2.§ 3 Abs. 2 lautet nunmehr

Der Hebesatz für die Bezirksumlage ist mit höchstens 25 A des die Berechnungsgrundlage bildenden Steueraufkommens am Beginn des Verwaltungsjahres festzusetzen. Die Umlage ist von den einzelnen Gemeinden zur Hälfte im Verhältnis des die Berechnungsgrundlage bildenden Steueraufkommens, zur anderen Hälfte im Verhältnis des für die Verteilung der Ertragsanteile maßgebenden Bevölkerungsschlüssels einzuheben.

3.Z 3 Abs. 4 lautet nunmehr: