# Kundmachung der Oö. Landesregierung über die Wiederverlautbarung des Spielplatzanforderungsgesetzes vom 22. Juli 1920, StGBl. Nr. 335

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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11. Kundmachung

der O. ö. Landesregierung vom 14. Jänner 1952 über die Wiederverlautbarung des Spielplatzanforderungsgesetzes vom 22. Juli 1920, StGBl. Nr. 335.

Artikel 1.

Auf Grund des § 1 des Verfassungsgesetzes vom 9. Juni 1930, LGVl. Nr. 43, über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften (Landeswiederverlautbarungsgesetz) wird in der Anlage das in Geltung stehende Gesetz vom 22. Juli 1920, StGBl. Nr. 335, über die Anforderung von Grundstücken für die gemeinnützige Verwendung als Spiel, Sport oder Turnplätze (Spielplatzanforderungsgesetz), neu verlautbart.

Artikel 2.

(5) Bei der Wiederverlautbarung wurden nachstehende Rechtsvorschriften berücksichtigt:

3. Landesverfassungsgesetz vom 17, Juli 1930, LGBl. Nr. 38;

4. Landesverwaltungsstraferhöhungsgesetz 1948 vom 7. Juli 1948, LGBl. Nr. 42;

5. Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern vom 19. April 1922, BGBl. Nr. 233, womit die Verordnung des Ackerbauministers vom 31. Jänner 1918, RGBl. Nr. 37, betreffend Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des Betriebes der Landwirtschaft, abgeändert und ergänzt wird)

6. Verordnung des Bundeskanzleramtes und des

Bundesministeriums für Land und Forstwirtschaft vom 17. April 1924, BGBl. Nr. 124, betreffend die Pachtverhältnisse über Schrebergärten.

(2) Es wird festgestellt, daß die Begriffsbezeichnung "Landesregierung" (§ 3 Abs. 1, § 7 Abs. 1 und 2, Z 9 und § 15) nicht mehr im Sinne des Art. VIII Abs. 3 des Gesetzes vom 18. März 1919, LGuVVl. Nr. 23, betreffend die Grundzüge der Landesvertretung, sondern im Sinne des Art. 101 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 bezw. im Sinne des Art. 31 des Landesverfassungsgesetzes vom 17. Juni 1930, LGBl. Nr. 38, zu verstehen ist.

(3) Jene Bestimmungen des neu verlautbarten Gesetzes, die als nicht mehr geltend festgestellt werden, sind im Text der Neuverlautbarung bezeichnet.

Artikel 3.

Das gemäß Artikel l neu verlautbarte Gesetz ist unter dem Titel, der ihm nach der Anlage Zukommt, zu zitieren.

Artikel 4.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung wird der Tag der Kundmachung im Landesgesetzblatt festgesetzt.

Anlage

Spielplatzanforderungsgesetz 1952.

Anforderung zur Errichtung von Spiel, Sport oder Turnplätzen.

§ 1.

(1) Unverbaute oder unbebaute Flächen, deren wirtschaftliche Verwendung in nächster Zeit nicht

Zu erwarten ist/ wie Ödland, nicht ausgenützte Hutweiden, Waldblößen und dergleichen Grundstücke können vom Bund, vom Lande oder einer Gemeinde für die gemeinnützige Verwendung als Spiel, Sport oder Turnplätze zum Betriebe von Körperpflege und Leibesübungen angefordert werden, insoweit sie nicht schon in dieser Weise verwendet weiden,

(2) Die angeforderten Grundstücke sind von den Anforderungsberechtigten an Vereine (Vereinsverbände) oder Anstalten, die in gemeinnütziger Weise Körperpflege und Leibesübungen betreiben, auf ihr Ansuchen Zu überlassen. Diese Überlassung soll tunlichst an die Bedingung geknüpft werden, daß Gruppen der schulpflichtigen oder schulentlassenen Fugend unter gewissen Voraussetzungen für bestimmte Tage und Stunden die Mitbenützung gestattet wird.

§ 2.

Für die Dauer der zulässig erklärten Anforderung gebührt dem Eigentümer (Nutznießer) eine angemessene Vergütung. Wenn das Grundstück bisher in Bestand gegeben war, hat die Vergütung mindestens soviel zu betragen als der bisherige Bestandzins samt Nebengebühren. Gegebenenfalls ist auch dem Bestandnehmer eine angemessene Vergütung (Abfertigung) Zu leisten.

§ 3.

(1) Über die Zulässigkeit der Anforderung und, wenn keine Einigung zustande kommt, auch über die Höhe der Vergütung entscheidet die Landesregierung.

§ 4.

(1) In der Entscheidung, mit der eine Anforderung für zulässig erklärt wird, ist auch der Tag der Übergabe und Übernahme des Grundstückes kalendermäßig zu bezeichnen.

(2) Dieser Tag ist derart festzusetzen, daß zur Räumung des Grundstückes eine Frist von wenigstens vier Wochen vom Tage der Zustellung gerechnet zur Verfügung offen bleibt. Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann diese Frist auf Antrag erstreckt werden.

§ 5.

Die Anforderung ist als unzulässig zu erklären, wenn dargetan ist:

1.daß das Grundstück auf eine Art verwendet

werden soll, die im höheren Maße im allgemeinen Interesse gelegen ist als die gemeinnützige Verwendung für Körperpflege und

Leibesübungen oder

2.daß der Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter)

des Grundstückes aus der Anforderung einen

offenbar unverhaltnismäßigen Nachteil erleiden würde.

§ 6.

§ 7.

(1) Gemeinden haben die Anforderung bei der Landesregierung, in deren Verwaltungsgebiete das Grundstück liegt, im Wege der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde geltend zu machen. Diese hat den Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter) des Grundstückes hiervon zu verständigen und ihn sowie die Gemeinde, in deren Gebiet sich das Grundstück befindet, falls diese nicht selbst als Anforderungsberechtigte auftritt, zu hören. Hierbei ist insbesondere auch festzustellen, ob im Sinne der Verordnungen vom 17. April 1924, BGBl. Nr. 124, und vom 31. Jänner 1918, RGBl. Nr. 37, i. d. F. der Verordnung vom 19. April 1922, BGBl. Nr. 253, der Anbau von Nahrungs- oder Futterpflanzen auf dem Grundstücke oder dessen anderweitige Verwendung, insbesondere Verbauung in Aussicht genommen ist. Bejahendenfalls sind die tatsächlichen Verhältnisse klarzustellen, deren Kenntnis erforderlich ist, um der Landesregierung die Prüfung und Entscheidung nach § 5 1.1 zu ermöglichen. Außerdem sind die Umstände Zu erheben, die für die allfällige Festsetzung der Vergütung (§ 2) maßgebend sind. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat die Erhebungsakten mit einer gutachtlichen Äußerung ungesäumt der Landesregierung vorzulegen.

(2) Wenn der Bund oder das Land die Anforderung ausüben wollen, hat die Landesregierung die im Abs. 1 bezeichneten Erhebungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde zu veranlassen.

(3) Verfügungen, die der Eigentümer (Fruchtnießer, Pächter) über das Grundstück nach der ihm gemäß Abs. 1 zugekommenen Verständigung getroffen hat, haben nur insoweit rechtliche Wirkung, als sie der Anforderung nicht widerstreiten oder die Anforderung als unzulässig erklärt oder aufgehoben wird. Mit der bezeichneten Verständigung ist auch die Belehrung über diese Rechtswirkung Zu verbinden.

§ 8.

Ein Antrag auf Änderung der durch eine Entscheidung festgesetzten Vergütung (§ 2) kann jederzeit gestellt werden, wenn er auf neue Tatsachen gestützt wird.

§ 9.

Inwiefern die Kosten des Verfahrens von einer der Parteien Zu ersetzen oder unter die Parteien Zu teilen sind, entscheidet die Landesregierung nach freiem Ermessen.

§ 10.

(1) Für die Dauer der für zulässig erklärten Anforderung wird dem Eigentümer die Verfügung über das Grundstück entzogen, soweit sie der Anforderung widerstreitet. Bestandverträge gelten als mit dem Ablauf der Räumungsfrist (§ 4) aufgelöst.

(2) Die Anforderung bleibt auch im Falle eines Wechsels in der Person des Eigentümers aufrecht.

§ 11.

(1) Der Anforderungsberechtigte kann das angeforderte Grundstück auf eigene Kosten für die Zwecke eines Spiel, Sport oder Turnplatzes herrichten oder umgestalten. Er kann auch die dazu nötigen, nicht zur dauernden Verbindung mit dem Grundstücke bestimmten Bauwerke aufführen. Inwiefern hierzu eine Baubewilligung erforderlich ist, bestimmt die Bauordnung. Abgesehen von der Einhaltung der durch die Bauordnung vorgesehenen Bestimmungen ist erforderlichenfalls Vorsorge zu treffen, daß bei der Verwendung des angeforderten Grundstückes als Spiel, Sport oder Turnplatz den Nachbargrundstücken kein Schaden zugefügt und der Zugang zu ihnen nicht behindert wird.

(2) Der Eigentümer des angeforderten Grundstückes ist vor Vornahme solcher Herrichtungs und Umgestaltungsarbeiten zu verständigen.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Vereine (Vereinsverbände) oder Anstalten, denen angeforderte Grundstücke zur Benützung überlassen weiden (§ 1 Abs. 2).

§ 12.

Der Anforderungsberechtigte kann jederzeit auf die Anforderung verzichten. Er hat dies dem Eigentümer unter kalendermäßiger Bezeichnung des Rückstellungstages bekanntzugeben. Zwischen dem Tage dieser Verständigung und dem Tage der Übergabe muß ein Zeitraum von wenigstens 4 Wochen liegen.

§ 13.

(1) Die Behörde, die über die Anforderung entschieden hat, hat diese aufzuheben, wenn es der Eigentümer (Fruchtnießer) aus wichtigen Gründen beantragt. Als ein wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn dargetan ist:

1. daß der Anforderungsberechtigte mit der Bezahlung der Vergütung (§ 2) trotz Mahnung

über 4 Wochen oder über eine ortsübliche oder

ihm bisher zugestandene längere Nachfrist im

Verzüge ist)

2. daß der Anforderungsberechtigte oder der

Verein (Vereinsverband, Anstalt), dem das

angeforderte Grundstück Zur Benützung über

lassen ist, von diesem einen erheblichen nach

teiligen Gebrauch macht (§ 1118 abGV.))

3. daß das angeforderte Grundstück auf eine Art

verwendet werden soll, die im höheren Maße

im allgemeinen Interesse gelegen ist als die

gemeinnützige Verwendung für Körperpflege

und Leibesübungen;

(2) Im Falle der Aufhebung der Anforderung

ist in der Entscheidung der Tag der Rückstellung

kalendermäßig zu bezeichnen und dem Anforderungsberechtigten (Benutzer) sowie dem Eigentümer unter Wahrung einer vierwöchigen Frist für die Übergabe und Übernahme bekanntzugeben.

(3) Für die Aufhebung der Anforderung gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 7 und 9.

§ 14.

(1) Soweit in diesem Gesetze nicht etwas anderes angeordnet ist, finden im Zweifel auf die wechselseitigen Rechte und Pflichten Zwischen dem Anforderungsberechtigten und dem Eigentümer des angeforderten Grundstückes hinsichtlich Überlassung, Erhaltung, Benützung und Rückstellung des Grundstückes die Bestimmungen der §§ 109k bis 1098 und 1109 bis 1111 abGV. Anwendung.

(2) Über alle vermögensrechtlichen Ansprüche, mit Ausnahme des Anspruches auf Vergütung und Kostenersatz, worüber die Verwaltungsbehörde unter Ausschluß des Rechtsweges erkennt (§§ 3. 8 und 9), ist im ordentlichen Rechtswege zu entscheiden.

Anforderung Zur Aufrechterhaltung bestehender Spiel, Sport oder Turnplätze.

§ 15.

(1) Sobald feststeht, daß ein Bestandvertrag über ein als Spiel, Sport oder Turnplatz in gemeinnütziger Weise verwendetes Grundstück nicht mehr länger als 6 Monate dauern wird, hat der Bestandnehmer die Landesregierung hiervon binnen 14 Tagen unter Bezeichnung des Grundstückes und Mitteilung der bisherigen Bestandbedingungen zu verständigen. Die Landesregierung hat hiervon die Gemeinde, in deren Gebiet das Grundstück liegt, unverzüglich in Kenntnis Zu setzen und für die Veröffentlichung in den durch Verordnung zu bestimmenden Blättern für Spiel, Sport und Turninteressen Sorge zu tragen.

(2) Ein solches Grundstück kann für die Zeit nach Beendigung des Bestandverhältnisses gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes für die gemeinnützige Verwendung als Spiel, Sport oder Turnplatz zum Betriebe von Körperpflege und Leibesübungen angefordert werden. Das Anforderungsbegehren muß längstens binnen 2 Monaten nach der ersten im vorhergehenden Absatz bezeichneten Veröffentlichung bei der zuständigen Stelle (§ ?) eingebracht werden.

Schlußbestimmungen.

§ 16.

Wer zum Zwecke der Umgehung oder Vereitlung der Bestimmungen dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht, die im § 15 vorgeschriebene Verständigung unterläßt oder sonst diese Bestimmungen zu umgehen sucht, hierzu anstiftet oder hierbei mitwirkt, wird von der Bezirksverwaltungsbehörde und dort, wo eine Bundespolizeibehorde besteht, von dieser mit einer Geldstrafe bis zu 4000.- S oder mit Arrest bis zu 6 Monaten bestraft. Diese Strafen können auch nebeneinander verhängt werden (§ 8 Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in seiner gegenwärtigen Fassung) Art, 102 Abs. 6 BVG. 1929 § 1 Landes-Verwaltungsstraferhöhungsgesetz 1948, LGBl. Nr. 42), § 17.

Dieses Gesetz ist in seinem ursprünglichen Wortlaut am 30. Juli 1920 In Kraft getreten.