# Verordnung der Oö. Landesregierung, womit einige Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 25. Juli 1949, LGBl. Nr. 29, betreffend die Erlassung einer Kanzlei- und Geschäftsordnung für alle Oö. Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut, abgeändert werden

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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Artikel I.

Die Bestimmungen der Kanzlei und Geschäftsordnung für alle o. ö. Gemeinden mit Ausnähme der Städte mit eigenem Statut vom 25. 7. 1949, LGBl. Nr. 29, werden wie folgt abgeändert:

"Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nur dann abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der bei der Sitzung anwesenden Gemeindeausschußmitglieder der dringlichen Behandlung des Gegenstandes zustimmt.

Dringlichkeitsanträge können auch während der Sitzung eingebracht werden, sind aber stets am Schlüsse der Sitzung zu behandeln. Im übrigen obliegt die Festsetzung der Reihenfolge der Behandlung der Geschäftsstücke dem Vorsitzenden. Dieser ist auch berechtigt, einzelne Geschäftsstücke von der Tagesordnung abzusetzen, mit Ausnahme jener Angelegenheiten, deren Behandlung von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Gemeindeausschusses verlangt wurde und von Dringlichkeitsanträgen."

1. den Sitzungstag,

2. den Beginn und das Ende der Sitzung,

3. den Namen des Vorsitzenden, der anwesenden, der entschuldigten und der unentschuldigt fern gebliebenen Mitglieder (Ersatzmänner) des Gemeindeausschusses und den Nachweis über die ordnungsmäßige Einladung sämtlicher Gemeindeausschußmitglieder (Ersatzmänner),

4. die Tagesordnung,

5. den wesentlichen Inhalt des Beratungsverlaufes, sämtliche in der Sitzung gestellten Anträge, die Beratungsgegenstände in der

Reihenfolge ihrer Behandlung und sämtliche gefaßten Beschlüsse) für jeden Beschluß ist das Ergebnis der Abstimmung sowie die Namen

der für und gegen die Anträge aufgetretenen

Redner kurz anzuführen."

Artikel II.

Die Verordnung tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.