# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Einleitung der Totalbehandlung der vom Kartoffelkäfer gefährdeten Kulturen

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--------------------------------------------------------------------------------32. Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 9. Juni 1952 über die Einleitung der Totalbehandlung der vom Kartoffelkäfer gefährdeten Kulturen.

Auf Grund des § 16 Abs. 3 des Gesetzes vom 8, November 1950, LGBl. Nr. 37/1931, über den Schutz der Kulturpflanzen (O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetz), wird verordnet:

§ 1.

Die Verpflichtung der Gemeinden gemäß § 3 Abs. 2 der Verordnung der o. ö. Landesregierung vom 19. Mai 1952, LGBl. Nr. 28, ist im Jahre 1952 gegeben, wenn in einer Gemeinde, verteilt auf 2 oder mehrere Befallskulturen, 20 oder mehrere Befallsstellen der Gemeinde angezeigt wurden oder ihr sonst amtsbekannt geworden sind.

§ 2.

Das Gebiet der Landeshauptstadt Linz wird zur Ausführung der Totalbehandlung in drei Teilgebiete: Linz rechts der Traun, Linz links der Traun und Linz links der Donau unterteilt. Für diese Teilgebiete finden die Bestimmungen des § 1 Anwendung.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Kundmachung in Kraft. Sie verliert ihre Wirksamkeit am 31. Dezember 1952.