# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, Pol.-501/2-1952, betreffend die Verlängerung der Fristen zur An- und Abmeldung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des Meldegesetzes vom 5. September 1945, StGBl. Nr. 163, für einen Fremdenbeherbergungsbetrieb im Gebiete der Gemeinde Spital am Pyhrn

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41. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 11. September 1952, pol501/2 1952, betreffend die Verlängerung der Fristen zur An und Abmeldung gemäß § 11 Abs. 1 und 2 des Meldegesetzes vom 5. September 1945, StGBl. Nr. 163, für einen Fremdenbeherbergungsbetrieb im Gebiete der Gemeinde Spital am Pyhrn.

Auf Grund der Bestimmungen' des § 11 Abs. 3 des Meldegesetzes vom 5. September 1945, StGBl. Nr. 163,wird verordnet:

Die Fristen für die An und Abmeldung der abgestiegenen Gäste werden im Hinblicke auf die große Entfernung vom örtlich zuständigen Gemeindeamte als Meldebehörde für den Fremdenbeherbergungsbetrieb der Agnes Verger in Spital am Pyhrn Nr. 178 (Stiftsreith) bis zu sechs Tagen verlängert.