# Verordnung des Landeshauptmannes von Oberösterreich, womit die Verordnung vom 12. Februar 1951, LGBl. Nr. 7, betreffend die Höhe und die Verwendung der Gebühren für die Durchführung der Vieh- und Fleischbeschau, abgeändert wird

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

--------------------------------------------------------------------------------

43. Verordnung

des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. September 1952, womit die Verordnung vom 12. Februar 1951, LGBl. Nr. 7, betreffend die Höhe und die Verwendung der Gebühren für die Durchführung der Vieh und Fleischbeschau, ab» geändert wird.

In Durchführung des § 13 des Gesetzes vom 6. August 19N9, RGBl. Nr. 177, betreffend die Abwehr und Tilgung von Tierseuchen, in der Fassung des Bundesgesetzes vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 384, des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 441/1935 und des Bundesgesetzes vorn 12. Mai 1949, BGM. Nr. 122, wird verordnet:

§ 1.

§ 8 Abs. 2 der Verordnung des Landeshauptmarines von Oberösterreich vom 12. Februar 1931, LGVl. Nr. 7, hat zu lauten:

"(2) Für die Wegentschädigungen sind die Entfernungen vom Wohnort des Beschauers bis Zur Untersuchungsstelle (Schlachtstätte, Gehöft usw.) und Zurück, abzüglich Zweier Kilometer, zu berechnen; dabei darf bei mehreren Beschauen über die Kilometergrenze am selben Tag und an verschiedenen Orten, sofern sie in einem Beschaugange gemacht werden können, jeweils nur der kürzeste gang bezw. fahrbare Weg vom Wohnort des Beschauers über die einzelnen Beschauorte wieder zum Wohnort des Beschauers verrechnet

werden. Im Gebirge gelten 13 Gehminuten Weg als 1 km."

§ 2.

§ 9 Abs. 1 lit. b hat zu lauten:

"b) eine Wegentschädigung von 2.50 8 für jeden Zurückgelegten Kilometer. Bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die Fahrtauslagen sowie eine Versäumnisgebühr von !0.50 8 je Kilometer gezahlt. Fahrtauslagen und Versäumnisgebühr dürfen jedoch den Betrag von 1.- 8 je Kilometer nicht übersteigen. Befindet sich der Tierarzt bereits aus einem anderen Anlaß am Ort der Untersuchung, so entfällt die Zahlung einer Wegentschädigung, von Fahrtauslagen und einer Versäumnisgebühr. Im übrigen sind die Bestimmungen des § 8 sinngemäß anzuwenden."

§ 3.

§ 11 lit. a hat zu lauten:

"a) sie zahlt die Vergütungen nach §§ 8 und 9 einschließlich der Wegentschädigung und Versäumnisgebühr."

§ 4.

Die Verordnung tritt mit 1. Oktober 1952 in Kraft.