# Gesetz über die Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehrwesen

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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51. Gesetz

vom 1. Oktober 1952 über das Ehrenzeichen für Verdienste im Feuerwehrwesen.

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

(1) Für die 23jährige und 40jahrige verdienstvolles Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens wird ein Ehrenzeichen geschaffen.

(2) Das Ehrenzeichen führt den Namen "O. ö. Feuerwehrverdienstmedaille". Es wird in verschiedener Ausstattung für eine 25jährige und für eine 40jfihrige verdienstvolle Betätigung auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens verliehen.

§ 2.

(1) Das Ehrenzeichen für eine 25jahrige Tätigkeit ist eine Medaille aus Bronze. Sie hat einen Durchmesser von 3,2 cm und zeigt auf der Vorderseite das Wappen des Landes Oberösterreich, auf beiden Seiten umrahmt von einem von oben herabhängenden, unten offenen Lorbeerkranz, und auf der Rückseite in einem gleichfalls mit Lorbeer umrahmten, mit einer Flamme gezierten Schildchen die Inschrift "25" und die Umschrift "Für verdienstvolle Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehrwesens".

(2) Das Ehrenzeichen für eine 40jährige Tätigkeit ist eine in der Ausführung derjenigen für, 25jährige Tätigkeit gleichgehaltene versilberte Medaille, bei der das Schildchen die Inschrift "40" enthält.

(3) Die Ehrenzeichen werden an einem 4 cm breiten, dreieckig zusammengefallenen orangegelben Band auf der linken Brustseite getragen. Das Ehrenzeichen für 40jährige Tätigkeit steht im Rang vor dem Ehrenzeichen für 25jährige Tätigkeit.

§ 3.

(1) Das Ehrenzeichen wird an Personen verliehen, die wahrend des im § 1 bezeichneten Zeitraumes ununterbrochen in Organisationen des Feuerwehrwesens tätig waren und sich bei dieser Tätigkeit Verdienste erworben haben.

(2) Von der Verleihung sind ausgenommen: ») Personen, die wegen irgend eines Verbrechens oder wegen einer Übertretung des Diebstahls, der Veruntreuung, der Teilnehmung daran oder des Betruges verurteilt wurden, für die Dauer der Rechtsfolgen der Verurteilung) b) Personen, die in Osterreich bereits mit einer Medaille für 25 oder 40jährige Tätigkeit auf dem Gebiete des Feuerwehr und Rettungswesens ausgezeichnet wurden.

(3) Eine Verurteilung im Sinne des Abs. 2 lit. 3 Zieht den Verlust des bereits verliehenen Ehrenzeichens nach sich.

§ 4.

(1) In die 25jälMge oder 40jähnge Tätigkeit gemäß § 1 ist einzurechnen:

(2) Als Unterbrechungen gelten nicht:

§ 5.

Das Ehrenzeichen wird durch die Landesregierung auf Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde unter gleichzeitiger Übermittlung einer Urkunde verliehen. Die Medaillen gehen in das Eigentum der Ausgezeichneten über.

§ 6.

Wer das Ehrenzeichen unbefugt trägt oder es Unbefugten überläßt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird mit einer Geldstrafe bis zu 3000.- S oder mit Arrest bis Zu einem Monatbestraft.