# Gesetz in der Fassung des Gesetzesbeschlusses des Oö. Landtages vom 5. November 1952 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten (Wald- und Weideservitutenlandesgesetz - WWG.)

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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2. Gesetz

vom 23. April 1952 in der Fassung des Gesetzesbeschlusses des o. o. Landtages

vom 5. November 1952 über die Behandlung der Wald und Weidenutzungsrechte

sowie besonderer Felddienstbarkeiten (Wald und Weideservitutenlandesgesetz - WWG.).

Der o. ö. Landtag hat in Ausführung des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald und Weidenuhungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, VGVl, Nr. 103, beschlossen:

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

Erganzungsregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten.

§ 1.

(1) Nutzungsrechte im Sinne dieses Gesetzes sind die im § 1 Z. 1, 2, 3 lit. 3 des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, NGVl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:

(2) Diese Nutzungsrechte können, soweit sie nicht durch ein Erkenntnis der zuständigen Ngrarbehörde ,oder durch einen von ihr genehmigten Vergleich aufgehoben wurden, nach den Vestimmungen dieses Gesetzes der Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung unterzogen werden. Die ErgänZungsiegulierung oder Ablösung kann auch dann erfolgen, wenn bereits ein Neuregulierungsverfahren (Neuregulierung nach den Gesetzen vom 28. Juni 1909, LGuVVl. Nr. 29/1911, oder vom 24. Mai 1921, LGuVVl. Nr. 44/1922) stattgefunden hat.

(3) Auch können durch Bescheid Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte getroffen werden.

(4) Unter Negulierungsurkunden werden in diesem Gesetze sowohl die im Verfahren nach dem Kaiserlichen Patente vom 5. Juli 1853, NGVl. Nr. 130, errichteten Negulierungsurkunden als auch die im Verfahren nach den im Abs. 2 bezeichneten Gesetzen errichteten Urkunden über Neuregulierung verstanden.

Ersitzung, Verjährung, Erlöschung, Neubegründung.

§2.

(1) Nutzungsrechte können nicht ersessen werden. Die Verjährung derartiger Rechte durch Nichtausübung findet nicht statt. Sie erlöschen auch nicht durch Vereinigung des berechtigten und verpflichteten Gutes in der Hand desselben Eigentümers.

(2) Die Neubegründung solcher Nutzungsrechte durch Rechtsgeschäfte kann nur erfolgen, wenn sie mit den Rücksichten auf die Landeskultur vereinbar ist und von der Agrarbehörde genehmigt wird.

§ 3

Übertragung auf Trennstücke.

(1) Der Eigentümer von Trennstücken einer berechtigten Liegenschaft hat bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit Anspruch auf die Übertragung eines verhältnismäßigen Teiles der Nutzungsrechte auf die Trennstücke oder auf Überlassung eines verhältnismäßigen Teiles der Bezüge gegen Ersatz des gemeinen Wertes. Bei der Entscheidüng sind die Interessen des berechtigten und derpflichteten Gutes unter Vedachtnahme auf die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 zu berücksichtigen.

(2) Wenn in Hinkunft eine berechtigte Liegenschuft geteilt wird, ist in der Teilungsurkunde auch eine Bestimmung über die Nutzungsrechte einschließlich allenfalls nach § 15 Abs. 2, § 28, § 31 Abs. 1 bestehender Renten und Zinsenbezugsrechte (§ 31) zu treffen, welche zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Ngrarbehörde bedarf. Ohne diese Genehmigung darf die Teilung der Liegenschuft im Grundbuche nicht durchgeführt werden. Die Genehmigung ist nach Anhörung des Verpflichteten zu erteilen, wenn die Bestimmung über die Nutzungsrechte den wirtschaftlichen Vedürfnissen der zu bildenden Teile und des verpflichteten Gutes nicht widerspricht.

(3) Im Falle einer Teilung des verpflichteten Gutes bleibt der Nechtsbestand der Nutzungsrechte unberührt. Eine Änderung in ihrer Ausübung ist nur mit agrarbehördlicher Genehmigung zulässig.

Verwendungen der Nutzungen. Veränderungen von Nutzungsrechten.

§ 4.

(1) Die Nutzungsrechte haben ohne Rücksicht auf die Bestimmungen der Negulierungsurkunden in erster Linie der ordentlichen Bewirtschaftung der berechtigten Liegenschaft zu dienen. Für die freie Weiterverwendung der bezogenen Holz und Streumengen ist keinerlei Entschädigung an den Verpflichteten zu leisten, doch sind die notwendigen Wohn und Wirtschaftsgebäude und die Zaune auch dann in wirtschaftsfähigem Zustande zu erhalten, wenn diese Verpflichtung in der Negulierungsurkunde nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Die Bestimmungen der Negulierungsurkunden, welche der freien Verwendung bezw. WeiterverWendung der bezogenen Holz und Streumengen durch die Nutzungsberechtigten oder dem Verkaufe des Holzes aus eigenen Waldungen entgegenstehen, und Bestimmungen, wonach Brennholz im Walde aufzuarbeiten, zu zerkleinern, zu klieben oder zu zainen ist, sind aufgehoben.

(2)Vereinbarungen über rechtliche Verände

rungen an den Nutzungsrechten, insbesondere über

die gänzliche oder teilweise Übertragung von der

berechtigten Liegenschaft auf eine andere oder von

der verpflichteten Liegenschaft auf eine andere, so

wie über die Löschung bücherlich eingetragener

Nutzungsrechte bedürfen der Bewilligung der

Agrarbehörde (§ 39 Abs. 2).

(3)Die Bewilligung ist zu versagen, wenn der

beabsichtigten Änderung Vorschriften dieses Ge

setzes entgegenstehen, insbesonders wenn mit

Grund angenommen werden kann, daß die Ände

rung aus anderen als wirtschaftlichen Gründen

angestrebt wird. Die teilweise Übertragung eines

Nutzungsrechtes von einer berechtigten Liegen

schaft auf eine andere darf nicht bewilligt werden,

wenn dadurch eine unwirtschaftliche Zersplitterung

des Rechtes oder eine unverhaltnismäßige Er

schwerung in der Wirtschaftsführung des Ver

pflichteten eintreten würde. Die Übertragung des

Nutzungsrechtes von einer verpflichteten Liegen

schaft auf eine andere ist unzulässig, wenn diese

eine geringere Gewähr für die nachhaltige Deckung

des Nutzungsrechtes als die bisher verpflichtete

Liegenschaft bietet.

(4)Die gänzliche oder teilweise Übertragung

eines Nutzungsrechtes von der berechtigten Liegen

schuft auf eine andere kann von der Agrarbehörde

auf Antrag des Berechtigten nach Anhörung des

Verpflichteten gegen seinen Willen verfügt wer

den, wenn die Übertragung den wirtschaftlichen

Vedürfnissen des berechtigten Gutes entspricht und

jenen des verpflichteten Gutes nicht widerspricht

und wenn insbesondere das Nutzungsrecht oder

sein Zu übertragender Teil den ordentlichen Ve

darf des bisher berechtigten Gutes übersteigt, für

das Gut, auf welches es übertragen werden soll,

aber nötig ist und die im Abs. 3 angeführten Ver

sagungsgrunde nicht vorliegen.

Grundlage der Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung. Die Grundlage für die Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung der Nutzungsrechte bildet das durch Übereinkommen festgestellte oder durch Urkunden oder sonstige VeWeismittel nachgewiesene Ausmaß der Nutzungsrechte und der Gegenleistungen.

Voraussetzungen der Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung.

§6.

(2) Eine Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung nur für einen Teil der Berechtigten (Behandlung einzelner Nutzungsrechte und VerHältnisse) kann nur dann stattfinden, wenn die Nutzungsrechte der übrigen Berechtigten dadurch nicht beeinträchtigt werden.

(,z) Die Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung kann von Amts wegen nach Anhörung der zuständigen Interessenvertretung stattfinden, wenn dies im Interesse der Landeskultur erforderlich ist.

(2) Die Ergänzungsregulierung bezweckt die Ergänzung oder Änderung der Bestimmungen der Negulierungsuikunden, soweit diese mangelhaft oder lückenhaft sind und soweit die seit der Negulierung eingetretenen Veränderungen in den Verhältnissen eine solche Ergänzung oder Änderung nach den Bedürfnissen des berechtigten oder verpflichteten Gutes zur Erzielung ihrer vollen wirtschaftlichen Ausnutzung erfordern.

Ergänzungsregulierung von Holz und Streubezugsrechten.

§8.

Die Ergänzungsregulierung von Holz und Streubezugsrechten hat sich insbesondere zu erstrecken auf:

(2) Die Kosten für die Herstellung und ErHaltung von Holzbringungsanstalten (Anlagen wie Wege,' Brücken, Eidgefährte, Niesen und dergleichen) treffen den Verpflichteten.

§ 11.

d) Anläßlich der Ergänzungsregulierung ist festzustellen, für welche Objekte (einschließlich der Faune) den Berechtigten im Falle eines Brandoder anderen Elementarereignisses gemäß der Negulierungsurkunde ein unentgeltlicher oder entZeitlicher Holzbezug gebührt, weiters, ob seit der Regulierung eine Vergrößerung, Verkleinerung, Änderung in der Bauart oder Auflassung eingeforsteter Objekte stattgefunden hat, welche Holzmenge, in Rundholz ausgedrückt, zur Wiederherstellung der eingeforsteten Objekte in ihrer Größe und Bauweise wie zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde im Falle ihrer gänzlichen Zerstörung notwendig wäre und wie der nachballige Ertrag des zur Zeit der Aufstellung der Regulierungsurkunde beim berechtigten Gut allenfalls vorhanden gewesenen Waldes zu berücksichtigen ist (§ 37).

(2) Wenn zwischen Berechtigten und Verpflichteten eine Meinungsverschiedenheit über den Inhalt der auf den Elementarholzbezug bezüglichen Bestimmungen der Negulierungsurkunde besteht, sind diese Bestimmungen eindeutig zu fassen. Wenn die Bestimmungen der Negulierungsurkünde über die Zuständigkeit von Behörden mit den zur Zeit der Ergänzungsregulierung geltenden Bestimmungen über die Zuständigkeit der Ngrarbehörden nicht mehr in Einklang stehen, sind sie entsprechend abzuändern.

Umwandlung von Holz und Streubezügen.

8 12.

d) Wenn es sich als zweckmäßig erweist und eine Gefährdung des Betriebes des Verpflichteten oder eine Schädigung der berechtigten Liegenschaft nicht eintritt, kann die Agrarbehörde die Holzund Streubezüge des Berechtigten in Holz und Streuabgaben des Verpflichteten umwandeln, Holzbezüge jedoch nur mit Zustimmung des Verechtigten und Verpflichteten,

(2)Trotz dieser bewilligten Umwandlung ist

das verpflichtete Grundstück so zu bewirtschaften,

daß die gebührenden Nutzungsrechte voll gesichert

bleiben. Wenn die Holz und Streuabgaben nicht

verpflichtungsgemäß geleistet werden, kann die

Agrarbehörde die Umwandlung (Abs. 1) wieder

aufheben.

(3)3m Falle der Umwandlung hat der Eigen

tümer des verpflichteten Gutes dem Berechtigten

zur festgesetzten Zeit die gebührende Menge an

die bestimmten Abgabeorte zu liefern. Für die

Abgabe sind solche Ortlichkeiten des verpflichteten

Gutes oder an seinen Grenzen zu bestimmen, die

sich für die Ausbringung und Lagerung durch den

Berechtigten eignen. Dem Verpflichteten steht es

frei, das Holz oder die Streu an einen für die

Vringung durch den Berechtigten günstigeren Ab

gabeort oder zu den berechtigten Gütern selbst zu

liefern.

(4)Die Agrarbehörde bestimmt auch, ob und

inwieweit der Ersatz des Brenn und Nutzholzes

und der Waldstreu durch andere zweckdienliche

Mittel zulässig ist. Der Ersatz kann nur dann an

geordnet werden, wenn dadurch der Wirtschafts

betrieb der berechtigten Güter nicht geschädigt

wird und der Verpflichtete die einmalige Trauung

der Kosten für die Herstellung übernimmt, die für

die zweckmäßige Verwendung der Ersatzmittel

durch den Berechtigten notwendig ist.

Erganzungsregulierung von Weiderechten.

8 13.

3) Anweisung der Weideplätze, insbesondere auch für den Fall der Einschränkung der WeideausÜbung durch Aufforstungen oder natürliche Verjüngung)

b)Rodungen und Schwendungen auf den nach

der Negulierungsurkunde als (reine) Weide

bestimmten Teilen des belasteten Gebietes)

c)Erhaltung oder Schaffung eines entsprechen

den Vestockungsverhältnisses auf den nach der

Negulierungsurkunde nicht als Waldboden im

Sinne des Forstgesehes, sondern als bestockte

Weide anzusehenden Teilen?

6) Zeit, Bezeichnung und Bekanntmachung der Verhegung, sowie Anweisung der entsprechenden Weideplätze im Falle der Hegelegung)H e) Viehtränke und Auf und Durchtriebe) l) Weidezeit, Viehgattung und Viehzahl) 3) Anmeldung des aufzutreibenden Viehes) k) Art der Zäune, ihre Errichtung und Erhaltung, Veistellung von Hirten und Ausführung von Verpackungen)

(2) Wenn der im § IN des Forstgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vorgeschriebene Schutz der Forstkulturen gegen das Weidevieh durch Aufstellung von Hirten mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre, hat er erforderlichenfalls durch Abzäunung oder Verpflockung zu erfolgen.

(g) Wenn die Agmrbehörde die Verzäunung oder Verpflockung anordnet, hat der Verpflichtete das hiezu erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustande am Sicherungsorte unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die reine Arbeitsleistung zur Vornahme der Verpflockung und Verzäunung haben die Verechtsten beizustellen.

Gemeinsame Bestimmungen für die Ergänzung«'

tegulienmg von Holz und Streubezugs und von

Weiderechten.

8 14.

Wenn ein Gebiet zugunsten verschiedener Gruppen von Berechtigten belastet ist, kann die Ausübung der Nutzungsrechte der einzelnen berechtigten Gruppen auf bestimmte Teile des belasteten Gebietes verwiesen werden, wenn dies zweckmäßig und für die Berechtigten und Verpflichteten nicht nachteilig ist.

Ersatzleistungen für unbedeckte Nutzungsrechte.

8 13.

(1)In Fällen, in denen die gebührenden

Nutzungsrechte aus den belasteten Grundstücken

keine genügende Bedeckung finden, ist unter den

im folgenden näher bezeichneten Voraussetzungen

Ersatz zu leisten. Sind die belasteten Grundstücke

Wald, so tritt die Ersatzleistung ein, wenn die

gebührenden Nutzungsrechte in dem belasteten

Walde, sei es weil der Wald in einer diese Rechte

nicht berücksichtigenden Weise bewirtschaftet wurde,

sei es infolge eines Verschuldens des Verpflich

teten, keine genügende Bedeckung finden. Sind die

belasteten Grundstücke andere Grundstücke als

Wald, so tritt die Ersatzleistung nur im Falle

eines Verschuldens des Verpflichteten ein.

(2)3n beiden vorbezeichneten Fällen ist für

die Bedeckung zunächst durch Heranziehung der in

der Negulierungsurkunde bezeichneten Aushilfs»

grundstücke vorzusorgen. Wenn auf diese Weise der Ersatz nicht verfügt werden kann, ist ein anderes Grundstück des Verpflichteten auch ohne seine Zustimmung heranzuziehen oder es ist von diesem in anderer Weise Naturalersatz zu leisten. Kann ein Ersatz nicht erzielt und auch kein übereinkommen der Parteien erreicht werden, so. ist den Berechtigten eine jährliche Rente zuzuerkennen, welche auf dem Gute des Verpflichteten sicherzustellen ist, sofern nicht für jenen Teil der Rechte, welcher nicht befriedigt werden kann, nach den Bestimmungen des III. Abschnittes eine Ablösung in Geld stattfindet.

schaftskammer und der ihr angeschlossenen Förderungseinrichtungen in Anspruch nehmen.

Regulierung.

8 17.

Die Bestimmungen der 88 7 bis 16 gelten, soferne eine Regulierung noch nicht stattgefunden hat, finngemäß auch für die Regulierung der Nutzungsrechte.

Trennung von Wald und Weide.

(2) Bei der Ermittlung der Größe des NeinWeidegebietes ist § 21 anzuwenden. („) Wird im Falle solcher Trennung den Berechtigten durch bessere Pflege des Neinweidegebietes eine der Berechtigung gegenüber höhere Vestoßung mit Weidevieh ermöglicht, so ist darin eine Erweiterung der Last des verpflichteten Gutes nicht zu erblicken. 3m Falle einer späteren Ablösung des Weiderechtes ist nicht die höhere Auftriebsziffer, sondern die urkundliche Verechtigungszifter zugrunde zu legen.

(4) Hinsichtlich der Beiträge zur Errichtung und Erhaltung der Umfangszäune finden die Vestimmungen des § 13 Abs. 3 sinngemäß Anwen^ düng. (g) Über die Eigenschaft als Wald oder Weideboden und über die Massigkeit der Umwandlung von Waldboden in Weideboden hat die Agrarbehörde unter Vedachtnahme auf die allgemeinen Interessen der Landeskultur zu entscheiden. Die Entscheidung ist auch der Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.

(„) Das durch Trennung von Wald und Weide ausgeschiedene Weidegrundstück muß so bewirtschaftet werden, daß die Deckung der abgelösten Rechte aus dem Ertrag des Grundstückes gesichert bleibt. Zu diesem Zwecke hat die Agrarbehörde die nötigen Anordnungen zu treffen und deren Einhaltung zu überwachen. Dabei kann die Agrarbezirksbehörde die Mitwirkung der Landwirt

III. Abschnitt.

Ablösung von Nutzungsrechten. Voraussetzungen und Formen der Ablösung.

8 18.

(1)Die Ablösung kann durch Abtretung von

Grund oder von Anteilsiechten des Verpflichteten

an agrargemeinschaftlichen Grundstücken oder durch

Zahlung eines Ablösungskapitales erfolgen. Im

Vereinbarungswege kann das Ablösungskapital

ganz oder teilweise in Holz geleistet weiden. Sie

ist unzulässig, wenn hiedurch allgemeine Inter

essen der Landeskultur oder volkswirtschaftliche

Interessen oder der ordentliche Wirtschaftsbetrieb

des berechtigten oder der Hauptwirtschaftsbetrieb

des verpflichteten Gutes gefährdet werden oder

wenn sie übereinstimmend vom Berechtigten und

Verpflichteten abgelehnt wird.

(2)Ist nur eine teilweise Ablösung möglich, so

kann sie bei gleichzeitiger Ergänzungsregulierung

(Regulierung) der verbleibenden Nutzungsrechte

erfolgen.

(z) Leistungen, welche bisher vom Verpflichteten getragen wurden, sind entsprechend zu berücksichtigen.

Ablösung durch Abtretung von Grund, allgemein.

8 19.

(2)Aus dem nicht belasteten Besitz des Ver

pflichteten darf gegen seinen Willen ein Ab

lösungsgrundstück nur ausgewählt werden, wenn

ein den Voraussetzungen des Abs. 1 entsprechen

des Grundstück nicht vorhanden ist.

(3)Die Abtretung von Grund hat mit tun

lichster Vedachtnahme auf die Abrundung der be

rechtigten Güter und des verpflichteten Gutes zu

erfolgen. Ein unvermeidbarer Unterschied zwischen

dem Ausmaße der Nutzungsrechte nach der Ne

gulierungsurkunde und dem Ausmaße der samt

lichen Nutzungen, die das Ablösungsgrundstück

nach seiner nachhaltigen Ertragfähigkeit dauernd sichert - bei Wald auch zwischen dem Werte der abgetretenen und der zur nachhalligen Deckung der abgelösten Rechte erforderlichen Holzbestände - ist in Geld auszugleichen. Das Ablösungsgrundstück ist so auszuwählen, daß die allenfalls erforderliche Geldausgleichung ein Viertel des Weites des abgelösten Nutzungsrechtes nicht übersteigt, es sei denn, daß die Berechtigten einer höheren Geldausgleichung zustimmen.

(2) Für das Ausmaß der zur nachhaltigen Deckung des Weioefutterbedarfes für die Kuheinheit bei pfleglicher Bewirtschaftung erforderlichen reinen Weidebodenfläche gelten folgende Normen:

(2) Die Entschädigung ist in diesen beiden Fällen nach den Vorschriften des 8 2? zu erMitteln. (z) Ist auf dem dem Verpflichteten verbleibenden Teil jener Grundfläche, aus welcher das Ablösungsgrundstück genommen wird, keine ordentliche Wirtschaft mehr möglich, so kann er die Einlösung desselben nach dem Ertragswerte verlangen.

Vücherliche Lasten des Ablösungsgrundstückes.

8 23.

d) Die auf dem verpflichteten Gute haftenden Hypothekarrechte erlöschen bezüglich des Ablösungsgrundstückes.

(2) Andere auf dem Ablösungsgrundstücke haftende dingliche Lasten bleiben unberührt und sind, wenn eine Liegenschaft geteilt wird, auf das Trennstück zu übertragen. Bei Grunddienstbarkeilen, die auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sind (8 12 Abs. 2 des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes, NGVl. Nr. 93/1871), entfällt die Eintragung in der neuen Einlage, wenn sich diese Last auf das abzuschreibende Trennstück nicht bezieht (ß 3 Abs. 2 LiegTeilG., VGVl. Nr. 3/1930). Grunddienstbarkeiten, die infolge der Ablösung oder der damit verbundenen Vewässerungs, Entwässerungs oder Wegeanlagen dem herrschenden Grundstücke entbehrlich werden, sind ohne Anspruch auf Entschädigung auszuheben.

(z) Rechte dritter Personen, welche bloß auf einem abzulösenden Nutzungsrechte bücherlich eingetragen sind, werden auf dasjenige Ablösungsgrundstück übertragen, das an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes zu treten hat. Dieses Ablösungsgrundstück tvitt an die Stelle des abgelösten Nutzungsrechtes auch hinsichtlich jener Rechte, welche auf dem Grundstücke, mit dessen Besitz das Nutzungsrecht verbunden war, bücherlich eingetragen erscheinen.

Absonderung des Ablösungsgrundstückes vom berechtigten Gute. 8 24.

d) Das Ablösungsgrundstück ist im Gutsdestandsblatte als solches zu bezeichnen. Wird es nicht der Liegenschaft zugeschrieben, an deren Eigentümer es abgetreten worden ist, so ist diese Aeaenschaft in der Bezeichnung anzuführen. In einem solchen Falle ist auch im Gutsbestandsblatte der genannten Liegenschaft die Zugehörigkeit des Ablösungsgrundstückes ersichtlich zu machen.

(2) Diese Bezeichnung darf nur mit Bewilligung der Agrarbehörde gelöscht werden. Solange dies nicht geschehen ist, darf das Ablösungsgrundstück ohne Bewilligung der Agrarbehörde nur mit dem ehemals berechtigten Gute zusammen veräußert werden.

(g) Die Bewilligung ist nur zu erteilen, wenn das Ablösungsgrundstück für den ordentlichen Betrieb des Gutes entbehrlich erscheint oder ein Ersatz in wirtschaftlich zweckmäßiger Weise gesichert ist.

Mehrzahl von Berechtigten.

8 25.

(1)Wenn mehreren Berechtigten Nutzungs

rechte auf demselben Grundstück zustehen, hat die

Abtretung von Grund in der Negel an die Ge

samtheit der Berechtigten ungeteilt als agrar

gemeinschaftliches Grundstück zu erfolgen. Auf

solche agrargemeinschaftliche Grundstücke findet

die in Ausführung des FlurverfassungsGrund

satzgesetzes 1951, VGBl. Nr. 103, erfließende

gesetzliche Regelung Anwendung.

(2)Bei wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit kann

die Ablösung auch durch Abtretung von Grund

stücken in das Einzeleigentum erfolgen, insbefon

ders dann, wenn zur Heimweide geeignete Weide

flächen in der Nähe des Heimgutes oder anderer

landwirtschaftlicher Grundstücke des Berechtigten

liegen oder sich der Eigentümer des Heimgutes in

folge der Zuweisung des Ablösungsgrundstückes

auf anderen Grundstücken eine ausreichende Heim

weide schaffen kann.

Ablösung in Geld, Massigkeit.

8 26.

(2) Statt Geld kann im Vereinbarungswege auch ganz oder teilweise Holz geleistet werden. Ermittlung der Entschädigung.

8 27.

(,) Wenn ein Übereinkommen der Parteien nicht Zustande kommt, wird der Ablösungsbetrag nach dem Werte des Nutzungsrechtes festgesetzt.

(2) Als Wert gilt der Iahreswert der gebührenden Nutzungen unter Zugrundelegung der im Verkehr zwischen Ortsansässigen üblichen Preise (Tarifpreise) abzüglich des zur Ausübung erforderlichen Aufwandes - Stockpreis - tapitalisiert nach einem Zinsfuß, welcher den« jeweils herrschenden allgemeinen wirtschaftlichen Verhaltnissen entspricht, jedoch nicht niedriger sein darf, als der vom zuständigen Oberlandesgerichte gemäß § 19 der Nealschätzungsordnung vom 25. Juli 1897, NGVl. Nr. 175, jeweils festgesetzte Zinsfuß. Anlage der Entschädigung.

8 28.

d) Der Entschädigungsbetrag ist beim Amte der Landesregierung zu erlegen. Dem Eigentümer steht grundsätzlich nur der Zinsenbezug zu. Die Agrarbehörde hat zu veranlassen, daß Entschädigungsbeträge mit Berücksichtigung der Anträge des Eigentümers des berechtigten Gutes mündetsicher in Schuldverschreibungen oder auf Einlagebüchern von Sparkassen oder Kreditgenossenschaften veranlagt werden,

(2) Die abreisenden Zinsen sind dem jeweiligen Eigentümer des früher berechtigten Gutes auszufolgen. Der Entschädigungsbetrag darf nur auf Anordnung der Agrarbehörde an den Eigentümer des ehemals berechtigten Gutes ausgefolgt werden. Die Ausfolgung darf nur dann angeordnet werden, wenn die Verwendung des auszufolgenden Betrages zu werterhaltenden oder wertvermehrenden Aufwendungen auf dem Gute, Zur Abstoßung von Hypothekarlasten mit Verücksichtigung der Rangordnung oder, wenn solche Lasten nicht vorhanden sind. Zur Auszahlung von Erbabfindungen sichergestellt ist. Das Zinsenbezugs recht sowie der llllfälligc Anspruch auf Ausfolgung des Kapitals stehen dem jeweiligen Eigentümer des ehemals berechtigten Gutes zu. Die Agrarbehörde hat zu veranlassen, daß das Vorhandensein dieses Zugehörs im Gutsbestandsblatte des ehemals berechtigten Gutes ersichtlich gemacht und daß diese Eintragung nach dem Wegfall dieses Zugehörs gelöscht wird.

Ablösung von Gegenleistungen.

s 29.

Die in den Urkunden festgelegten Gegenlei' stungen der Berechtigten sind im Falle einer Ablösung des Nutzungsrechtes unter Berücksichtigung der Geldentwertung seit dem Fahre 1914 immer in Geld abzulösen, wobei der Iahresbetrag derselben beziehungsweise der der Aufwendung des Berechtigten billigerweise entsprechende Jahreswert der Naturalleistungen nach dem im § 2? Abs, 2 angeführten Zinsfüße zu kapitalisieren ist.

Gewerbeholz.

ß 30.

d) Wenn die Ablösung des Gewerbeholzbezugsrechtes verlangt wird, hat die Agrarbehorde unter Vedachtnahme auf die besonderen Verhältnisse des einzelnen Falles und unter sorgfältiger Abwägung aller in Betracht kommenden Parteiund öffentlichen Interessen nach freiem Ermessen vorzugehen, und zwar sowohl hinsichtlich der Frage, ob eine Ablösung stattfinden soll, als auch bezüglich des Ablösungsmittels (§ 18) und seines Ausmaßes.

(2) Wenn das Gewerbe nicht ausgeübt wird, hat auf Verlangen des Verpflichteten die Agrarbehörde in gleicher Weise (Abs. 1) zu beurteilen, ob eine Verringerung der urkundlichen Gebühr einzutreten oder ob die Holznutzung auf die Dauer der Nichtausübung des Gewerbes zu ruhen hat.

(z) Besteht keine Aussicht, daß das Gewerbe jemals wieder ausgeübt werden wird, so hat auf Verlangen des Berechtigten die Ablösung der urkundlichen Gebühr zu erfolgen.

IV. Abschnitt.

Sicherung von Nutzungsrechten. Aufforstung und anderweitige Verwendung von Weideboden. 8 31.

d) Mit Weiderechten belasteter Weideboden darf nur dann aufgeforstet werden, wenn dies von der Agrarbehörde aus Gründen der Landeskultur bewilligt wird. Die durch die Aufforstung eintretende Beeinträchtigung der Weiderechte der Berechtigten ist durch Zuweisung eines anderen Weidebodens oder Zuerkennung einer auf dem verpflichteten Gute sicherzustellenden Rente gutzumachen.

(2) Die Agrarbehörde kann den Weldeberechtigten die Säuberung des Weidebodens bewilligen. („) Wird reiner Weideboden durch anderweitige Verwendung vorübergehend der WeideNutzung entzogen, so ist den Weideberechtigten eine entsprechende Entschädigung zu leisten.

(4)Ob ein mit Weiderechten belastetes Grund

stück als Weideboden oder Waldbooen zu gelten

hat, wird im Zweifelsfalle ohne Rücksicht auf die Bezeichnung der Kulturgattung im Grundkataster

von der Agrarbehörde nach Anhörung von Sach

verständigen entschieden.

(5)Von den im Sinne dieses Paragraphen

getroffenen Entscheidungen sind die Vezirksver

Messungsämter zu verständigen, wenn eine An

derung der Kulturgattung gegenüber dem Grund

katastei eintritt.

Nutzungsplan der belasteten Grundstücke.

8 32.,

d) Auf Verlangen der Agrarbehörde oder der Berechtigten (§ 6 Abs. 1 lit. b) hat der Eigentümer des verpflichteten Gutes der Agrarbehörde einen Plan über die Ausnützung des belasteten Grundstückes durch ihn und die Berechtigten vorzulegen. Diesen oder den vom Verpflichteten aus eigenem Antriebe vorgelegten Plan hat die Agrarbehörde vom Standpunkte dieses Gesetzes und der Bestimmungen des § 9 des Forstgesetzes vom 3. Dezember 1852, NGVl. Nr. 250, in der jeweils geltenden Fassung zu überprüfen, den Berechtigten eingehend zu erläutern, sie hierüber einzuvemehmen und über dessen« Genehmigung zu entscheiden.

(2) Bei dieser Entscheidung ist insbesondere zu prüfen, ob die im Plane vorgesehenen BetriebsVorschriften geeignet sind, die gesamten Rechte dauernd zu sichern, ob durch die beabsichtigten Nutzungen des Eigentümers bei Berücksichtigung der bestehenden Nutzungsrechte der nachhaltige Ertrag des Grundstückes nicht überschritten wird, ob trotz der beabsichtigten Hegelegung die Anspräche der Weideberechtigten gedeckt sind und ob nicht gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird.

(g) über Beschwerden wegen Nichteinhaltung des Planes hinsichtlich der Nutzungsrechte entscheidet die Agrarbehorde.

(4) Die Agrarbehörde und die Berechtigten können auch außerhalb des Verfahrens verlangen, daß ihnen Einsicht in die Wirtschafts und Hiebsplane und sonstige auf die Nutzungsrechte Bezug habende Dokumente gewährt werde.

Ersatzleistungen für unbedeckte Nutzungsrechte.

ß 33.

d) Die Bestimmungen des § 15 finden auch im Verfahren zur Sicherung der Nutzungsrechte Anwendung.

(2) Alle Ersatzleistungen sind auf die Dauer der Beeinträchtigung der Rechte der Berechtigten eingeschränkt. Während dieser Zeit sind dem Verpflichteten nur Nutzungen gestattet, welche die Wiederherstellung des früheren Standes nicht beeinträchtigen.

Sicherstellnng der Rentenbezugsrechte.

8 34.

d) Die in den 88 31 und 33 bezeichneten Nentenbezugsrechte bilden ein Zugehör des berechtigten Gutes und sind im Gutsbestandsblatte der Grundbuchseinlage dieses Gutes ersichtlich zu machen.

(2) Die Absonderung ist nur mit Bewilligung der Ngrarbehörde zulässig. Die Bewilligung ist insoweit zu erteilen, als der ErWerber von Trennstücken der berechtigten Liegenschaft gemäß 8 3 Abs. 1 den Anspruch auf Übertragung eines derhältnismäßigen Teiles des Nutzungsrechtes, für welches die Rente geleistet wird, auf die Trennstücke hat, oder eine berechtigte Liegenschaft geteilt wird (§ 3 Abs. 2).

Übergang von Weiderechten auf den Verpflichteten.

§ 35.

Wenn der Verpflichtete durch Ankauf berechtigter Liegenschaften oder durch behördlich genehmigte,Übereinkommen Weiderechte einzelner, zu einer Gruppe von Berechtigten gehörigen Parteien eingelöst hat, tritt er in die Rechte und Pflichten dieser Parteien ein, 8 36.

Die Belastung mit Nutzungsrechten muß ohne Rücksicht auf ihren bücherlichen Rang bei der Zwangsversteigerung des verpflichteten Gutes vom Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden.

V. Abschnitt.

Elementarholzbezug in Schadensfällen.

8 37.

d) Steht einer Liegenschaft nach der Negulierungsurkunde der Anspruch auf Holz zur Wiederherstellung eines durch einen Brand oder ein anderes Elementarereignis beschädigten oder zerstörten Baues zu, so hat der Berechtigte, wenn er den Anspruch zu erheben beabsichtigt, dem Verpflichteten das Elementarereignis zu melden, und zwar, wenn Baulichkeiten des Heimgutes selbst getroffen sind, innerhalb vier Wochen nach dem Elementarereignisse, wenn der Schaden aber andere, insbesondere abgelegene Bauten betraf, innerhalb vier Wochen, nachdem ihm der Schaden bekannt geworden ist. Gleichzeitig ist die beanspruchte Holzmenge, wenn auch nur nach einer beiläufigen Schätzung, anzugeben.

(2) Die Agrarbehörde hat im Streitfälle ehestens nach Einlangen des Antrages eine Erhebung an Ort und Stelle durchzuführen, Zu der der Verechtigte und der Verpflichtete zu laden sind. Die Erhebung hat sich insbesonders auf folgende Umstände zu erstrecken:cj ob die Voraussetzungen gegeben sind, unter welchen auf Grund der Negulierungsurkundc ein Anspruch auf Holz besteht) d» auf die Feststellung der für das Ausmaß der Zu gewahrenden Holzmenge maßgebenden Größenverhältnisse des Baues zur Zeit der Errichtung der Negulierungsurkunde, sowie der Größenverhältnisse zur Zeit des Elementarereignisses)

(4)Kommt bei der Verhandlung öder inner

halb einer angemessenen Frist ein Übereinkommen

nicht zustande oder wird ein Übereinkommen von

der Agrarbehö'rde nicht genehmigt (§ 42), so hat

die Agrarbehörde zu entscheiden. Für diese Ent

scheidung gelten die Bestimmungen der Abs. 3

und 8.

(5)Das Höchstausmaß der Elementarholz

gebühr bildet die Holzmenge, die zur Zeit der Errichtung der Negulierungsurkunde eingebaut

war. Besteht hierüber ein Streit, so sind die der Negulierungsurkunde zugrundeliegenden Sachver

ständigchgutachten maßgebend. Sind solche nicht

vorhanden, so hat die Agrarbehörde auf Grund

der sonstigen Ergebnisse der Beweisaufnahme zu

entscheiden.

(«) Von der so ermittelten Grundlage (Grundgebühr) sind die sich aus einer nur teilweisen Veschadigung und weiters die sich aus den Vestimmungen der Negulierungsurkunde ergebenden Abzüge zu machen. Die sich demnach ergebende Holzmenge (tatsächliche Gebühr) ist in Rundholz umzurechnen. Feiner ist das nach der Negulierungsurkunde hiefür allenfalls zu leistende Entgelt festzusetzen.

(7) Das gebührende Holz ist dem Berechtigten vom Verpflichteten ehestens in der Nähe des Baues und möglichst leicht bringbar anzuweisen, und Zwar, wenn die Urkunde oder ein Ubereinkommen nichts anderes bestimmt, am Stocke. Im Streitfälle entscheidet die Agrarbehöroe. Die AnWeisung nicht strittiger Holzmengen darf durch den Streit über einen Mehranspruch des Verechtigten nicht verzolle« werden. (z) Erfolgt der Wiederaufbau in der in den Sachverständigengutachten Zur NegulierungsUrkunde festgelegten oder in Ermanglung solcher Gutachten in der bisherigen Bauweise, so gebührt dem Berechtigten das zur Verbauung gelangende Holz bis zum Höchstausmaß der tatsächlichen Gebühr (Abs. 6). Hiebei kann den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen (z. V. Teilung, Zusammenziehung oder Änderung von Gebäuden) Rechnung getragen werden.

(ß) Wird das eingeforstete Objekt ganz oder zum Teil feuerfest aufgebaut, so gebührt dem Verechtigten für diesen feuerfesten Aufbau im Nahmen des Höchstausmaßes (Abs. 3) der Geldwert oder jene Holzmenge am Stock, die erforderlich gewesen wäre, um die im Neubau feuerfest ausgeführten Teile in Holz herzustellen.

(12) 3m Falle eines neuerlichen, durch Feuer verursachten Elementarschadens darf der neue Elementarholzanspruch für die hievon betroffenen Baulichkeiten, die für deren bauordnungsmäßige Wiederherstellung im letzten Zustande nötige Holzmenge nicht übersteigen, wobei jedoch für Veschädigungen, die infolge des Brandes an den feuerfesten» Teilen der Baulichkeit eingetreten sind, gleichfalls eine Entschädigung bis zum Höchstausmaße (Abs. 5) in Holz oder Geld zu gewähren ist. 8 38.

d) Der Anspruch auf einen Elementarholzbezug erlischt für den einzelnen Fall: ») wenn das beschädigte oder zerstörte Objekt vor der Anzeige an den Verpflichteten (§ 37 Abs. 1) wiederhergestellt worden ist) b) wenn bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem das Elementarereignis eintrat, ein Anspruch nicht erhoben worden ist.

(2) Ansprüche aus den vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingetretenen Elementarereignissen erlöschen ohne Rücksicht auf die Bestimmungen des Abs. 1, wenn sie nicht innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes bei der Agrarbehörde geltend gemacht worden sind.

VI. Abschnitt.

Behörden und Verfahrensbestimmungen. Zuständigkeit der Ngrarbehorden.

§ 39.

d) Die Bestimmungen dieses Gesetzes und die Anordnungen, welche in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Negulierungsplänen, Satzungen und Bescheiden erlassen werden oder welche auf Grund des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1833, NGVl, Nr, 130, und der «an'desgesetze vom 28. Zuni l8N9, ^GuVBl. Nr. 29/191!, vom 24. Mai 1921, LGuVVl. Nr. 44/1922, und vom 19. Dezember 1921, LGuVVl. Nr. 32/1922, in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind mit Ausschluß des Rechtsweoes im Sinne der Bestimmungen des Agrarbclsördengesetzes 1930, BGVl. Nr. 1/1931, von den Agrarbehörden durchzuführen.

(2) Die Agrarbehörden entscheiden auch außerhalb eines Verfahrens zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten, über die Frage, welche Hiegenschaften berechtigt und verpflichtet sind, über die Frage der gänzlichen oder teilweisen Übertragung von Nutzungsrechten von der berechtigten Liegenschuft auf eine andere, über die Frage der Entlastung urkundlich belasteten Grundes von den darauf ruhenden Wald und Weidenuhungsrechten sowie über alle Fragen, welche geringfügige slnderungen der Nutzungsrechte betreffen.

(,) Das hiebei anzuwendende Verfahren wird gemäß Art. 11 Abs. 2 des VundesVerfassungsaesetzes in der Fassung von 1929 durch das Agrarverfahrensgesetz 1950, BGVl. Nr. 173, geregelt. Die Agrarbehörde kann vor der Vorlage einer Berufung an den Landesagrarsenat die Bereinigung der Angelegenheit durch ein Parteienübereinkommen versuchen und, wenn ein solches zustande kommt und dagegen kein Bedenken besteht, ihren Bescheid selbst entsprechend abändern. Ist die Berufung gegen ein Erkenntnis des Landesagrarsenates gerichtet, so steht das gleiche Neckt diesem zu.

(4) Der Arbeitsvorgang, der bei den technischen Arbeiten, insbesondere bei Vermessungen, Projektierungen, der Verfassung von Wirtschaftsplanen, Schätzungen und Ermittlungen Wirtschaftlicher Natur einzuhalten ist, richtet sich nach den für das technische Verfahren bei den Agrarbehörden geltenden Vorschriften.

(ss) Die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.

§ 40.

(1) Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung sind durch Bescheid auszusprechen) der Eintritt der Rechtskraft dieser Bescheide ist kundzumachen. Die Einleitung und der Abschluß des Verfahrens sind jedenfalls den Zuständigen Grundbuchsgerichten und VezirksverwaltungsbeHorden mitzuteilen. Diese Einleitung erfolgt allgemein. Ob eine ErgänZungsregulierung, Negulierung oder Ablösung durchzuführen ist, wird von der Agrarbehörde auf Grund der Ergebnisse ihrer Erhebungen und Verhandlungen bestimmt.

(2) Von der Einleitung bis zum Abschluß des Verfahrens erstreckt sich die Zuständigkeit der Agrarbehörden, abgesehen von den Fällen des Abs. 4, auf die Verhandlung und Entscheidung über alle tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die Zum Zwecke der Durchführung einer EiZän Zungsregulierung, Regulierung oder Ablösung in die agrarische Operation einbezogen werden müssen. Wahrend dieses Zeitraumes ist in diesen Angelegenheiten die Zuständigkeit der Behörden ausgeschlossen, in deren Wirkungsbereich die Angelegenheiten sonst gehören. Vor Entscheidungen und Verfügungen forstrecktlicher Natur ist die Forstbehörde zu hören,

(3) Soweit nicht anders bestimmt ist, sind von den Agrarbehörden die Normen, welche sonst für diese Angelegenheiten gelten (Z, V. die Vorschriften des bürgerlichen Rechtes, des Wasseroder Forstrecktes), anzuwenden.

(4) Von der Zuständigkeit der Agrarbehörden sind ausgeschlossen:

(5) Streitigkeiten über Eigentum und Besitz an den berechtigten oder verpflichteten Gütern,

(6) die Angelegenheiten der Eisenbahnen, der Bundesstraßen, der Luftfahrt und des Bergbaues.

Parteien und Beteiligte.

§ 41.

(1) Die Eigentümer der berechtigten und verpflichteten Liegenschaften sind Parteien.

(2) Andere Beteiligte können gegen die Einleitung oder Durchführung des Verfahrens keine Einwendung erheben oder sonstige Rechtsmittel geltend machen. Auf ihre Interessen haben die Agrarbehörden von Amts wegen Bedacht zu nehmen.

Genehmigung von Parteiübereintommen.

§ 42.

Alle über die Ausübung der Nutzungsrechte getroffenen Parteiübereinkommen bedürfen der aararbehördlichen Genehmigung.

Übergangsverfügungen der Behörde.

§ 43,

(1) Die Agrarbehörde kann aus wichtigen wirtschaftlichen Gründen Verfügungen behufs Erzielung eines angemessenen Überganges in die neue Gestaltung der Rechte treffen.

(2) 3m übrigen wird die Nechtsausübung wahrend des Verfahrens nicht behindert. Ezekutionsführungen sind auch während des Verfahrens Massig,

Bindung der Beteiligten.

§ 44,

(1) Die wählend des Verfahrens uor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und geschlossenen Vergleiche dürfen, gleichgültig ob sie bereits behördlich genehmigt sind (8 42) oder nicht, nur mit Zustimmung der Agrarbehörde widerrufen werden.

(2) Die Zustimmung ist zu versagen, wenn aus einem solchen Widerruf eine erhebliche Störung für die Durchführung des Verfahrens zu besorgen ist.

§ 45.

Die während des Verfahrens vor der Agrarbehörde abgegebenen Erklärungen und die mit deren Genehmigung abgeschlossenen Vergleiche bedürfen weder einer Zustimmung dritter Personen noch unterliegen sie einer Genehmigung durch das Vormundschllfts(Pflegschafts)gericht oder durch Verwaltungs oder Mdeikommißbehörden,

Bindung der Rechtsnachfolger.

§ 46.

Die wahrend des Verfahrens durch Bescheide (provisorische Bescheide) der Agrarbehörde oder durch mündlich vor der Agiarbehörde oder schriftlich abgegebene Erklärungen oder geschlossene Vergleiche der Beteiligten geschaffene Rechtslage ist auch für die Rechtsnachfolger bindend. Einer besonderen Genehmigung seitens der Agrarbehördc bedarf es zu diesem Zwecke nicht.

Besondere Verfahrensvolschriften für die Ergänzungsregulierung, Regulierung und Ablösung.

§ 47.

(1) Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens für die Ergänzungsregulierung, Negulierung oder Ablösung, hat die Agrarbehörde einen Plan zu entwerfen, der alle wesentlichen Bestimmungen für die Neuordnung zu enthalten hat und dem die Nechtswirkungen eines Bescheides im Sinne des III. Teiles des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1950, BGVl. Nr. 172, Zukommen. Über den Plan ist vor oder während der Auflegung (Abs. 2) mit den Parteien eine Hauptverhandlung durchzuführen, wenn nicht schon vorher ein genehmigungsfahiges Übereinkommen über alle in den Plan aufgenommenen Bestimmungen erzielt worden ist.

(2) Der Plan ist an einem geeigneten Orte durch zwei Wochen zur allgemeinen Einsicht aufzulegen. Ort und Zeit des Aufliegens sind dem Berechtigten und dem Verpflichteten bekanntzugeben und in den Gemeinden, in welchen sich berechtigte Liegenschaften befinden, wenigstens drei Tage vor der Auflegung auf ortsübliche Weise kundzumachen. Die Frist zur Einbringung von Berufungen gegen den Plan endet zwei Wochen nach Ablauf des für das Aufliegen des Planes bestimmten Zeitraumes.

(3) Die rechtskräftigen Ergebnisse des Verfahrens, seien es genehmigte Übereinkommen oder Bescheide über die Ergänzungsregulierung, Negulierung oder Ablösung, sind in der Haupturkunde Zusammenzufassen. Wenn der Plan unangefochten in Rechtskraft erwachsen oder durch die Bescheide der Verufungsbehörden nicht abgeändert worden ist, kann er als Haupturkunde verwendet werden.

Eintragungen in die öffentlichen Bücher.

§ 48.

(1) Bezüglich bücherlicher Eintragungen Wal»rend des Agrarverfahrens finden die Vorschriften der 88 43 bis 48 des FlurverfassungsGrundsatzgesetzes 1951, BGVl. Nr, 103, Anwendung,

(2) Wenn durch ein rechtskräftiges Erkenntnis der Agrarbehörde oder durch ein von ihr genehmigtes Rechtsgeschäft ein Nutzungsrecht als ein in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht an Liegenschaften oder ein sonstiges in die öffentlichen Bücher einzutragendes Recht festgestellt, eingeräumt, abgeändert, aufgehoben oder übertragen wird, so hat die Agrarbehörde die erforderlichen Eintragungen in die öffentlichen Bücher zu veranlassen. Der Beibringung einer Urkunde durch die Parteien (§§ 31 bis 33 Allgemeines Grundbuchsgesetz, NGVl. Nr. 95/1871) bedarf es in einem solchen Falle nicht.

(3) Nutzungsrechte, welche den an einem Gemeinschaftsbesitze anteilsberechtigten Stammliegenschaften für Zwecke der Bewirtschaftung des Gemeinschaftsbesitzes zustehen, bilden ein rechtliches Zugehör des letzteren und sind daher im Grundbuche bei diesem, nicht aber bei den einzelnen anteilsberechtigten Gütern einzutragen.

Kosten des Verfahrens.

§ 49.

Bezüglich der Kosten des Verfahrens finden dic Bestimmungen des § 8 Agrarverfahrensgesetz 5 BGBl, Nr. 173, Anwendung.

Verwaltungsübertretungen und Strafen.

§ 50

Wer den von der Agrarbehörde getroffenen Vescheiden oder den Anordnungen der Negulierungsurkunden zuwiderhandelt) oder b) Sicht, Merk oder Grenzzeichen oder sonstige

Gegenstände, die bei den nach diesem Gesehe durchzufühlenden technischen Arbeiten der wendet werden, beschädigt oder versetzt) oder ! c den ihm obliegenden Verpflichtungen zur Er l

Haltung der eingeforsteten Objekte und Zäune (8 4 Abs. 1) nicht nachkommt, begeht, wenn nicht der Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und wird von der Agrar ! behorde mit Geld bis zu 8 500.- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft. Die verhängten ^ Geldstrafen fließen dem Lande zu.

(1) Im Straferkenntnis ist auch über die aus der Verwaltungsübertretung abgeleiteten privatrechtlichen Ansprüche zu entscheiden (8 5? Verwaltlingsstrafgesetz 1930, VGVl. Nr. 172).

(2) Die Zuständigkeit der Agrarbehöroe nach § 40 Abs. 2 umfaßt auch die Zuständigkeit in Verwaltungsstillfsachen.

Wirksamkeitsbeginn.

§ 51.

Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf seine Kundmachung folgenden Kalendermonates in Kraft. Mit diesem Tage verlieren die Gesetze vom 24. Mai 1921, LGuVVl. Nr. 44/1922, und vom 19. Dezember 1921, LGuVVl. Nr. 32/1922, ihre Geltung.