# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Durchführung der Brandverhütung in Oberösterreich (Brandverhütungsverordnung)

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

--------------------------------------------------------------------------------

10. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 16. März 1953 über die Durchführung der Brand Verhütung in Oberösterreich (Brandverhütungsverordnung).

Auf Grund des Gesetzes vom 6. Dezember !951, LGVl. Nr. 8 aus 1953, über die Feuerpolizeiordnung im Lande Oberösterreich (O. ö. Feuerpolizeiordnung) wird verordnet:

I. Zuständigkeiten der Brandverlmtungsstelle für Oberösterreich, reg. Gen. m. b. H., als Interessengemeinschaft, deren Zweck die Brandverhütung ist (§ 3 Abs. 7 und 8, § 70 des Gesetzes).

(1) Der Vrandverhütungsstelle für Obeiöstcrreich, reg. Gen. m, b. H., m Linz, wird das Nechl eingeräumt, auf eigene Kosten einen Sachverstandigen Zur feuerpolizeilichen Beschau zu entsenden, von deren Anberaumung sie über Wunsch zu derständigen ist (§ 3 Abs. 7 des Gesetzes).

(2) Der Vrandverhütungsstelle für Oberösterreich wird die Befugnis verliehen, Überprüfungen der Feuersicherheit von Gebäuden im Sinne des § 3 Abs. « des Gesetzes auf eigene Kosten durchzuführen.

(3) Die Zuständigkeit der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich gemäß Abs. 1 und 2 erstreckt sich auch auf die Durchführung der gesonderten Beschau von elektrischen Anlagen und Blitzschutzanlllgen im Sinne des § 3 Abs. 9 des Gcsetzes, § 2.

(1) Die Verwaltung des O. ö. Biandverhütungsfonds wird der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich übertragen (8 ^ des Gesetzes).

(2) Die Geschäftsführung und Gebarung wird in der gemäß § 77 Abs. 1 des Gesetzes zu erlassen den Verordnung geregelt.

(3) Die näheren Weisungen erteilt die Landesregierung im sinngemäß anzuwendenden Nahmen des § 63 Abs. 1 des Gesetzes.

§ 3.

(1) Die Zuständigkeiten gemäß §§ 1 und 2 sind an die Voraussetzung geknüpft, daß die Tätigkeil der Vrandverhütungsstelle für Oberösterreich ausschließlich Zwecken der Brandverhütung dient und daß sie dabei i») den Bau von Vlitzschutzanlagen, insbesondere durch kostenlose Beratung, aber auch durch sonstige Maßnahmen, fördert)

(2) Die Zuständigkeit gemäß 8 1 ist darüber hinaus an die Voraussetzung geknüpft, daß von ihr in einem den öffentlichen Interessen entsprechenden Ausmaße Gebrauch gemacht wird.

II. Feuersichecheit von Gebäuden, von darin untergebrachten Betrieben und sonstigen Anlagen sowie von Lagerplätzen und sonstigen Anlagen, die sich außerhalb von Gebäuden befinden (§ 2 Abs. 1 und 2 und § 3 des Gesetzes).

§ 4.

Umstände, die die Feuersicherheit von Gebänden wesentlich berühren und daher gemäß 8 3 Abs. 1 des Gesetzes anzuzeigen sind, sind insbesonders

a) jede Neueinrichtung oder Veränderung von Nauchfängen, Heizanlagen und elektrischen Anlagen sowie von Vlitzschutzanlagen)

b) jede Änderung in der Verwendung und Einrichtung des Gebäudes, die geeignet ist, die Feuersicherheit zu beeinflussen.

§ 5.

(1) Die Überprüfung der Feuersicherheit im Sinne des 8 3 Abs. 2 des Gesetzes erstreckt sich auf Gebäude im Sinne des 8 1 Abs. 5 des Gcsetzes und auf alle darin befindlichen beweglichen Sachen (insbesondere auf Betriebsanlagen u. dgl.).

(2) Die Überprüfung gemäß Abs. 1 hat alle Umstände in Betracht zu ziehen, die für die Feuersicherheit von Belang sind. Insbesondere ist bei der Überprüfung festzustellen,

a) ob die bauliche Anlage, der Zustand und die Verwendung von Feuerungsanlagen (Nauchfangen, Nauchgllsleitungen, Näucherkammern, Trockenkammern, Feuerstätten Usw.) in Ordnung ist, die Reinigung derselben vorschriftsmäßig erfolgt und ob die erforderlichen Abstände von brennbarem Material eingehalten und die Zugänge freigehalten sind)

b) ob Vetriebsmllschinen und einrichtungen (wie Verbrennungskraftmaschinen, Antriebsvorrichtungen, Absaugeanlagen, Fördereinrichtungen. Arbeits und Bearbeitungsmaschinen usw.) sowie die zur Verarbeitung gelangenden Materialien vom Standpunkt der Feuerpolizei aus den einschlägigen Vorschriften entsprechen, ordnungsgemäß verwendet werden und keine vermeidbare Brandgefahr verursachen können)

c) ob sämtliche Lagerungen so beschaffen sind, daß sie vom Standpunkt der Feuerpolizei ausden einschlägigen Vorschriften entsprechen und keine vermeidbare Erhöhung der Brandgefahrhervorrufen)

(3) Die feuerpolizeiliche Beschau von elektrischen Anlagen und Vlitzschutzanlagen wird sich im allgemeinen auf die Überprüfung jener feuerpoliZeilich wichtigen Umstände erstrecken, dk durch bloßen Augenschein beurteilt werden können.

(4) Ist hinsichtlich eines bestimmten Gebäudes der Bedarf gegeben, die ordentliche feuerpolizeiliche Beschau in regelmäßigen, weniger als drei Jahre betragenden Zeitabständen vorzunehmen, so ist dies bescheidmaßig festzustellen. Ansonsten ist die ordentliche feuerpolizeiliche Beschau in regelmäßigen runden Zeitabständen von 3 Jahren durchzuführen, ohne daß es einer besonderen Verfügung hiezu bedarf (§ 3 Abs. 2 des Gesetzes).

(5) Ein Bedarf für eine außerordentliche feuerpolizeiliche Beschau ist gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes stets dann unabhängig von der ordentlichen feuerpolizeilichen Beschau gemäß Abs. 1 gegeben, wenn der Verdacht mangelnder Feuersicherheit entsteht oder wenn Änderungen im Vauzustand des Gebäudes, in seiner Verwendung oder seiner Einrichtung eine Erhöhung der Feuergefahr für das Gebäude oder seine Nachbarschaft zur Folge hat. Die außerordentliche feuerpolizeiliche Veschcm ist unverzüglich nach Bekanntwerden des Bedarfes vorzunehmen.

(6) Em besonderer Bedarf für die Vornahme einer Überprüfung gemäß § 3 Abs. 2 des Gesetzes ist außerdem gegeben, wenn bei der letzten Beschau Mängel festgestellt und daher bescheidmäßige Anordnungen zu deren Abstellung getroffen worden sind (§ 3 Abs. 3 des Gesetzes). In diesem Falle ist innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens edoch binnen 3 Monaten ab Eintritt der Rechtskraft des im vorhergehenden Satz genannten Vescheides eine neuerliche Überprüfung durchzuführen, um festzustellen, ob den bescheidmaßig ergangenen Vorschrcibungen entsprochen worden ist. Hierbei tritt an Stelle der feuerpolizeilichen Beschau ein bloßer Oltsaugenschein (§ 54 AVG. 1950), wenn nicht besondere Umstände eine mündliche Verhandlung (§§ 40 fi. AVG. 1950) bedingen.

(7) Die Alten über die Überprüfung der Feuersicherhcit (Bescheide gemäß obigem Abs. 1, Bescheide gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes und Niederschriften über mündliche Verhandlungen gcmaß § 3 Abs. 4 des Gesetzes usw.) sind für jedes Gebäude so zu führen, daß alle im Interesse der Brandverhütung erforderlichen Angaben jederzeit mit Sicherheit daraus entnommen werden können.

Die Vezirtshaupimcinnschaften dürfen einer Ausnahme gemäß dem zweiten Satz des § 3 Abs. 2 des Gesetzes nur zustimmen, wenn es sich um Gebäude handelt, deren Feuersicherheit für die öffentlichen Interessen von untergeordneter Vedeutung ist. Es wird sich dabei insbesondere um vertehrsentlegene, abseits stehende Einzelgebäudc handeln, in denen Menschen sich selten aufhalten. Erforderlichenfalls kann bei solchen Gebäuden die Zustimmung unter der Bedingung erteilt werden, daß durch sonstige geeignete Mittel erhoben wird, ob und in welchem Umfang die Feuersicherheit beeinträchtigende Umstände vorliegen, und daß auf Grund des Ergebnisses dieser Erhebungen entsprechende Verfügungen bescheidmaßig getroffen werden.

§ 8.

(1) Die Beziehung von Spezialsachverständigen gemäß ß 3 Abs. 5 lit. 6 des Gesetzes muß insbesondere stets dann erfolgen, wenn die feuerpoli' Zeiliche Beschau nicht nur Gebäude oder Gebäudeteile, sondern auch elektrotechnische oder Blitzschutzanlagen oder maschinelle oder chemische Einrichtungen zum Gegenstände hat.

(2) Spezilllsachverständige im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere solche für Brandschutz, Elektrosachverständige, Maschineningenieure, Ehemiker usw. Als Spezialsachverständige kommen auch Vertreter des Arbeitsinspektorates oder der land und forstwirtschaftlichen Inspektion sowie der Gemeindearzt in Betracht, wenn ihr Wirtungsbereich berührt wird.

§ 9,

Die feuerpolizeiliche Beschau von elektrischen Anlagen und Vlitzschutzanlagen ist dann im Sinne des § 3 Abs. 9 des Gesetzes gesondert durchzuführen, wenn besondere Umstände es bedingen, wenn es also insbesondere die Art und Größe der Anlage, die Feuergefährlichkeit oder die Volkswirtschaftliche Wichtigkeit des Objektes verlangen oder wenn Vermutungen über vorhandene besondere Mängel bestehen, § 10.

Werden bei der feuerpolizeilichen Beschau Mängel festgestellt, die den Wirkungsbereich einer anderen Behörde, insbesondere der Gewerbebehörde, der Elektrizitätsrechtsbehörde, des Arbeitsinspektorates, der Land und ForstwirtschaftsInspektion usw. berühren, so ist ihr eine Abschrift des gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes Zu erlassenden Bescheides zuzumitteln.

§ 11.

Hinsichtlich der Feuersicherheit von Lagerplatzen und sonstigen Anlagen, die sich außerhalb von Grundstücken gemäß § 1 Abs. 5 des Gesetzes befinden, sind die Bestimmungen des 8 3 des Gesetzes sowie die Bestimmungen obiger §§ 4 - 9 sinngemäß anzuwenden.

III. Ermittlung der Vrandmsachen (§ 1 Abs. 1 und § 2 Abf. 2 des Gesetzes).

§ 12.

(1) Die Ermittlung der Vrandursachen obliegt, soweit es sich dabei um eine feuerpolizeiliche Maßnähme handelt, gemäß § 1 Abs. 1 und § 2 Abs, 2 des Gesetzes der Gemeinde.

(2) Die Gemeinde hat, soweit als möglich schon während des Brandes/ sonst aber unverzüglich nach dem Brande unter Heranziehung des Feuerwehrkommandllnten des Pflichtbereiches zu ermitteln, wodurch der Brand verursacht worden ist.

(3) Ist die Vrandursache nicht eindeutig klargestellt, so ist nach Möglichkeit schon während des Brandes das Gelände um die Brandausbruchs' stelle zu sichern und für den Zutritt Unbefugter bis zum Abschluß der einschlägigen Ermittlungen zu sperren. Die Brandbekämpfung darf jedoch hiedurch nicht behindert werden.

(4) Die Maßnahmen gemäß Abs. 1 bis 3 dürfen, soweit einschlägige Maßnahmen von Organen der öffentlichen Sicherheit oder sonst zuständigen Vehördenorganen eingeleitet worden sind, nur im Einvernehmen mit diesen angeordnet und durchgefühlt werden.