# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Dienstbekleidung einschließlich der Rüstsorten und der Abzeichen der Feuerwehren (Feuerwehr-Dienstbekleidungsverordnung)

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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12. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 16. März 1953 über die Dienstbekleidung einschließlich der Nüstsorten und der Abzeichen der Feuerwehren (Feuerwehr Dienstbekleidungsverordnung).

Auf Grund des § 27 in Verbindung mit den §§ 35 und 50 sowie § 62 Abs. 2 des Gesetzes vom 6. Dezember 1951, LGVl. Nr. 8 aus 1953, über die Feuerpolizeiordnung im Lande Oberösterreich (O, ö, Feuerpolizeiordnung) wird verordnet:

Allgemeines.

Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Freiwilligen Feuerwehren, Psiichtfeuerwehren, Vetriebsfeuerwehren und für die Organe und Mfsorgane des O. o. LandesFeuerwehrVerbandes.

Vekleidungssorten.

§ 2.

(2) Die Farbtönungen der Sorten sind:

(3) Die nachstehend bezeichneten Berechtigten tragen die in Verbindung damit umschriebenen Verwendungsabzeichen:

§ 3.

(1) Die Mitglieder einer Betriebsfeuerwehr tragen das Abzeichen ihrer Vetriebsfeuerwehr auf dem linken Oberärmel der Bluse bezw. der Arbeitskleidung.

(2) Die äußere Form und die Ausführung des Abzeichens einer jeden Vetriebsfeuerwehr bedarf der Genehmigung der LandesFeuerwchrleitung.

§ 4

Dienstmngabzeichen.

(1) Die DienstrangabZeichen werden auf den Kragenspiegel der Bluse, des Overalls bezw. der Bluse der Arbeitskleidung getragen. Der Kragenspiegel des Landes Feuerwehrinspettors ist schwarz mit zinnoberroter Umrandung. Der Kragenspiegel der Ehrendienstgrade ist zinnoberrot mit SilbeischnurumWndung. Der Kragenspiegel der übrigen Dienstgrade ist zinnoberrot.

(2) Die DienstrangabZeichen sind:

Feuerwehrmann Oberfeuerwehrmann Spritzenmeister Löschmeister Oberlöschmcijter

ohne Sternrosette eine weiße Sternrosette zwei weiße Sternrosettcn drei weiße Sternrosetten drei weiße Sternrosetten mit einer rückwärts am Kragenspiegel stehenden 1 '5 cm breiten Silberborte

Brandmeister

Oberbrandmeijter

Kauptbrandmeistcr

Abschnitts Feuerwehrkommandant

Bezirks Feuerwehrkommandan!, LandesFeuerwehrinspektor, Leiter der LandesFeuerwehrschule

Stellvertreter des Landes FeuerwehrKommandanten

Landes Feuerwehrkommandant

eine gelbe Sternrosette zwei gelbe Sternrosctten drei gelbe Sternrosetten

Silberbrokatfeld mit einer goldgestickten Sternrosctte

Silberbrokatfeld mit zwei goldgestickten Sternrosetten

Silberbrokatfeld mit zwei goldgestickten Sternrosetten und einem i'5 cm breiten roten Vorstoß

Silberbrokatfeld mit drei goldgestickten Sternrosctten und einem l'5 cm breiten roten Vorstoß. Feuerwehlabzeichen.

§ 4.

!, Dienstalterabzeichen für mehrjährige ununterbrochene zurückgelegte Feuerwehrdienstzeit werden am linken Ärmel der Bluse getragen. Sie sind cm breit und 8 cm lang und zickzack ge mustert. Anzubringen ist der erste Ärmelstreifen in einem parallelen Abstand von 8 cm vom unleren Ärmelrand. Die weiteren Ärmelstreifen sind oberhalb des ersten Streifens in einem parallelen Abstand von 2 mm anzubringen.

(2) Die Farbe und Anzahl der Ärmelstreifen richtet sich nach der zurückgelegten Dienstzeit. Zu tragen sind nach

5 DienstjahrenIoter Armelstreifen

102'ote Nrmelstreifen

153wte Armelstreifen

20lilberner Ärmelstreifen

252ilberne Nrmelftreifen

303ilberne Armelstreifen

35lgoldener Nrmelstreifen

402zoldene Nrmelstrcifen

453zoldene Nrmelstreifen

501ioldener Armelstreifen 2 cm breit

(;) Die Verwendungsabzeichen bekunden eine bestimmte Verwendung und die Erfüllung der

§ 7.

(1) Der Kommandantentnopf kann getragen werden, wenn die Abschlußprüfung in der Oberstufe des Chargmkuises an der ÜandesFeuecwehrschule oder eines gleichwertigen Kurses an dieser Schule erfolgreich abgelegt wurde.

(2) Beschreibung: Gelber Knopf, Durchmesser 18 mm, mit Nand, 2 gekreuzte Beile, in der Mitte senkrechte, brennende Fackel, Masche an den KreuZungspunkten, im Hochdruck.

(3) Tragweise: Der Knopf wird auf der honzontalen Mittellinie des Kragenspiegels hinter den Sternrosctten mit einem Abstand von 1 cm vor dem rückwärtigen Kragenspiegelrand getragen.

§ 8.

Hinsichtlich des Feuerwehrleistungsabzeichens gelten weiterhin die Bestimmungen der Verordnung vom 1 . 7juni 1951, LGBl. Nr. 23.

(1) Zur Ziviltleidung kann das Zivilabzeichen getragen werden.

(2) Beschreibung: Anstecknadel mit kleinem, weiß emaillierten Schild. In der Mitte die Zeichen "t^". Um den Schild geschlossener grüner Eichenkränz. Nüstungssorten.

§ 10.

(1) Die Beschreibung des zur Nüstung zählenden Helmes lautet: Metallschutzhelm mit sechszackiger, weißer Spinne. An der Stirnseite das Üandeswappen, unterhalb der Name der Gemeinoe. Um das üandeswappen ein Eichenkranz. Kinnriemen.

(2) Die Beschreibung des zur Rüstung gehörenden Leibriemens lautet: Hederriemen, 45 mm breit, mit weißer ssweidoinschnalle. 3m Einsah Haken gurt.