# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Gewährung von Unterstützungen aus dem Oö. Feuerwehrfonds (Feuerwehr-Unterstützungsordnung)

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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23. Verordnung

der o.ö. Landesregierung vom 18. Mai "MM betreffend die Gewährung von Unterstützungen aus dem O. ö. Feuerwehrfonds (Feuerwehrunterstützungsordnung).

Auf Grund des § 64 Abs. 2 lit. c und Abs. 3 des Gesetzes vom 6. Dezember 1951, LGBl. Nr. 8/1953, über die Feuerpolizeiordnung im Lande Oberösterreich (O. ö. Feuerpolizeiordnung) wird verordnet:

(1) Dienstliche Leistungen im Sinne des § 64 Abs. 2 lit. c des Gesetzes sind solche persönliche Leistungen^ die auf Grund einer allgemeinen oder besonderen in Durchführung des Gesetzes ergangenen Anordnung im Zusammenhang mit dem Einsatz einer oder mehrerer öffentlicher Feuerwehren oder im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Gewinnung oder Erhaltung der Schlagkraft einer oder mehrerer öffentlicher Feuerwehren erbracht werden.

(2) Unter die Bestimmung des Abs. 1 fällt unter anderem auch die in Durchführung des Gesetzes angeordnete Teilnahme an Übungen, Lehrgängen, Versammlungen, Besprechungen und dgl.

(3) Der Zugang zum Einsatz oder zur Erbringung einer sonstigen Leistung gemäß Abs. 1 und 2 gilt ebenso wie der Abgang davon als Teil der Leistung.

§ 2.

(1) Eine Unterstützung muß gewählt werden, wenn der Verlust oder die Minderung der Arbeitsfähigkeit oder der Tod die Folge der Dienstleistung gemäß § 1 sind, b) soweit es billig ist, Nachteile, die aus den Folgen gemäß lit. a erwachsen und die nicht auf andere Weise ausgeglichen werden, zu mildern.

(2) Eine Unterstützung kann gewährt werden, um, soweit es billig «st, Nachteile zu mildern, die aus anderen Folgen als denen unter Abs. 1 lit. a erwachsen und die auf andere Weise nicht ausgeglichen werden.

§ 3.

Ob und in welchem Ausmaß eine Unterstützung gewährt wird, entscheidet in jedem einzelnen Falle die Landesfeuerwehrleitung als Organ des O. ö. Feuerwehrfonds. Die Landesfeuerwehrleitung kann ihre Zuständigkeit ganz oder teilweise/ erforderlichenfalls unter gewissen Bedingungen, einem Unterausschuß übertragen, der aus "ihren Mitgliedern gemäß § 53 Abs. 2 lit. a - 6 des Gesetzes bestehen kann, der mit Stimmenmehrheit entscheidet.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.