# Gesetz zum Schutze der Tiere gegen Quälerei (Tierschutzgesetz) in der Fassung des Beschlusses des Oö. Landtages vom 6. Mai 1953

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

--------------------------------------------------------------------------------

27. Gesetz

vom 6. März 1932 zum Schutze der Tiere gegen Quälerei (Tierschutzgesetz) in der Fassung des Beschlusses des o. o. Landtages vom 6. Mai 1953.

§ 1

Der o. ö. Landtag hat beschlossene

(1) Eine Tierquälerei begeht, wer - ohne daß eine Ausnahme nach § 2 vorliegt und ohne daß Gründe vorliegen, die die öffentlichen Interessen am Tierschutz überwiegen - einem Tier erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügt.

(2) Eine Tierquälerei wird unter den Voraussetzungen des Abs. 1 insbesondere begangen 3) durch Eingriffe am Körper des Tieres - auch Schlachtung und Tötung - ohne Betäubung)

Als Tierquälerei im Sinne des § 1 sind nicht anzusehen

a) die sachgemäße Kastration junger Rinder, Schweine/ Kleintiere und jungen Geflügels ohne Betäubung)

b) das sachgemäße Kupieren der Ohren und der Nute an Hunden, die nicht mehr als vier Wochen alt sind)

c) Handlungen, die bei der weidgerechten AusÜbung der 75agd oder der Fischerei hertömlich sind) 6) Handlungen, die Zur Vertilgung schädlicher Tiere oder bei sonst notwendigen Vertilgungen von Tieren geboten sind)

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung zu regeln,

(2) Die Landesregierung kann feiner durch Verordnung feststellen, daß bestimmte Arten der Behandlung von Tieren, die Verwendung bestimmter Geschirre, Fesseln oder anderer Geräte bei der Haltung von Tieren, bei der Ausnützung ihrer Arbeitskraft oder beim Verfang unnötige erhebliche Schmerzen oder Leiden zufügen und daher Tierquälerei im Sinne des ß 1 sind.

§ 4.

(1) Wer sich der Tierquälerei schuldig macht oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnung oder einem auf Grund des ß 3 erlassenen Bescheid zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und wird von der BeZirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis 8 3000.- oder mit Arrest bis zu 6 Wochen bestraft. In schweren Fällen können diese Strafen auch nebeneinander verhängt werden.

(2) Derselben Strafe unterliegt, wer duldet, daß eine seiner Aufficht unterstehende oder in seinen Diensten stehende Person eine Tierquälerei begeht, obwohl er die Tat hätte verhindern können. Die Strafbarkeit ist unabhängig von der Strafbarkeit des unmittelbaren Täters.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Die Strafbehörde kann das den Gegenstand der Übertretung bildende Tier und die dazu benützten oder bestimmten Geräte für verfallen erklären, wenn diese Gegenstände dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören oder ihnen vom Verfügungsberechtigten überlassen worden sind.

(5) Geräte (Abs. 4), die ausschließlich zur Tierqualerei dienen, können ohne Rücksicht auf die Eigentumsverhältnisse für verfallen erklärt werden.

§ 6.

Die im Bereiche des Jagd,Fischerei, Landeskultur und Naturschutzwesens erlassenen Vorschriften hinsichtlich der Hege, des Fanges und der Tötung wildlebender Tiere werden durch dieses Gesetz nicht berührt.

Die Ministerialverordnung vom 15. Februar 1855, NGVl. Nr. 31, womit eine gesetzliche Vorschrift gegen Tierquälerei erlassen wird, wird aufgehoben.