# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend das Kehrbuch der Rauchfangkehrer

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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34. Verordnung

der 0. ö. Landesregierung vom 10. August 1953 betreffend das Kehrbuch der Rauchfangkehrer.

In Durchführung des § 12 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Dezember 1951, LGBl. Nr. 8/1953, über die Feuerpolizeiordnung im Lande Oberösterreich (O. ö. Feuerpolizeiordnung) wird verordnet:

§ 1.

(1)Die Kehrbücher gemäß § 12 Abs. 1 des Gesetzes sind vom Rauchfangkehrer anzulegen und Zu führen und vom Eigentümer des Gebäudes

oder seinem Bevollmächtigten aufzubewahren.

(2)In jedem Kehrbuch ist zumindest folgendes einzutragen:

a) Die Nummer des Gebäudes gemäß dem Gesetz vom 10. Juli 1951, LGBl. Nr. 13/1952, über die Numerierung von Gebäuden und das Anbringen von Ortschaftstafeln)

b) in Ermanglung einer Nummer gemäß lit. 3

die Beschreibung der Lage des Gebäudes;

c)eine Umschreibung jeder im einzelnen Falle

durchgeführten Arbeit, soweit sie gemäß § 5

Abs. 1 und Abs. 4 letzter Satz des Gesetzes

nur durch den Rauchfangkehrer durchgeführt

werden darf;

d) der Name des die Arbeit gemäß lit. c Durchführenden;

e) das Datum, an dem die Arbeit gemäß lit. c durchgeführt wird;

f) die unterschriftliche Bestätigung der Durchführung der Arbeit gemäß lit, c durch den Eigentümer des Gebäudes oder durch einen anwesenden Benutzer bezw. die Bestätigung durch den Durchführenden (lit. 6), wenn die Bestätigung durch den Eigentümer oder durch einen anwesenden Benutzer verweigert wird.

§ 2.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.