# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Fremdenverkehrsabgabe (Dritte Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung)

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3. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 18. Jänner 1954 betreffend die Fremdenverkehrsabgäbe (Dritte Fremdenverkehrsabgabe-Verordnung).

In Durchführung der §§ 1 und 4 des Gesetzes vom 1. Mi 1950, LGVl. Nr. 59, wird verordnet:

§ 1

Als weitere Gemeinden, welche zur Einhebung der Fremdenverkehrsabgabe ermächtigt sind, werden bestimmt:

Edlbach, Frankenburg, Frankenmarkt, Freistadt, Großraming, Gutau, Kirchham, Lembach im Mühlkreis, Obernberg am 3nn, Pregarten, St. Johann am Wimberg, St, Leonhard bei Freistadt, St. Nikola an der Donau, St. Oswald bei Freistadt, Sarleinsbach, Vorchdorf, gell bei Zellhof auf die Einkommensverhältnifsc des Betriebs-Inhabers und der Wohnungssuchenden Bedacht zu nehmen. Ein Mietvertrag muß nicht abgeschlossen werden. Bei Beendigung des Notstandes hat die Gemeinde gemäß 8 18 Abs. 2 des Gesetzes den Auftrag Zur Räumung zu geben.

§ 2

Das Ausmaß der Fremdenverkehrsabgabe darf bei den im § 1 angeführten Gemeinden 3 -.30 je Übernachtung nicht übersteigen.

§ 3.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft,