# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend eine Änderung der Verordnung vom 19. Mai 1952, LGBl. Nr. 29, womit die Hebammensprengel für das Land Oberösterreich festgesetzt werden

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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1. Unter Post 2 (Hebammensprengel Mattighofen) hat die Zahl der Hebammen zu lauten:

"9" und ist "Höhnhart" als Hebammenwohnsitz zu streichen.

2. Unter Post 3 (Hebammensprengel Mauerkirchen) hat die Zahl der Hebammen zu lauten:

"7" und ist zu den Wohnsitzen der Hebammen als weiterer Wohnsitz "Höhnhart" hinzuzufügen.

3. Unter Post 29 (Hebammensprengel Neufelden) hat die Zahl der Hebammen zu lauten: "6" und ist zu den Wohnsitzen der Hebammen als weiterer Wohnsitz "Kirchberg" hinzuzufügen.