# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes

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8. Verordnung

der O. Ö. Landesregierung vom 22. Februar 1934 betreffend die Erklärung eines Fremdenverkehrsgebietes.

In Durchführung der §§ 2 und 3 des Gesetzes vom 1. Juli 1950 betreffend die Pflege und Förderung des Fremdenverkehrs im Lande Ober-österreich (Fremdenverkehrsgesetz) in der Fassung des Beschlusses des o. ö. Landtages vom 23. No-vember 1950, LGVl. Nr. 15/1951, wird der-ordnet:

§ 1.

Die Gebiete der Gemeinden

Grein

Kreuzen

Sankt Nikola an der Donau

werden zum Fremdenverkehrsgebiet Strudengau erklärt.

§ 2.

Als Name des Fremdenverkehrsgebietes gilt die im § 1 angeführte Gebtetsbezeichnung.

§ 3.

Die Erklärung gemäß § 1 schließt die Errich-tung eines Fremdenverkehrsverbandes, dem alle Fiemdenverkehrsinteressenten dieses Gebietes als Mitglieder angehören, in sich.

§ 4.

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt in Kraft.