# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Einhebung von Verwaltungsabgaben für die Amtshandlungen der Grundverkehrskommissionen (Grundverkehrsgesetz-Abgabenverordnung)

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22. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 19. Juli 1954 betreffend die EinHebung von Verwaltungsabgaben für die Amtshandlungen der Grundverkehrskommissionen (Grund-Verkehrsgesetz-Nbgabenverordnung).

In Durchführung des § 19 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. Mai 1954, LGVl. Nr. 16, über die Genehmigung des land- und forstwirtschaft-lichen Grundverkehres (O. O. Grundverkehrsgeseh) wird verordnet:

Für die Amtshandlungen der Grundvertehrskommissionen sind Verwaltungsabgaben zu entlichten.

§ 2.

Zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe ist verpflichtet,

a) wer nach den Bestimmungen des einzelnen Rechtsgeschäfts dessen Kosten zu tragen hat,

oder

b) der im Rechtsgeschäft vorgesehene Erwerber eines Rechtes - bei Tausch, und Gesellschaftsverträgen die Vertragschließenden . zu gleichen Teilen -, wenn das Rechtsgeschäft keine Bestimmung über die Tragung der Kosten enthält.

(1) Die Pflicht Zur Entrichtung der Verwal-tungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Amtshandlung vorgenommen wird.

(2) Eine allenfalls im voraus entrichtete Ver-waltungsabgabe ist von Amts wegen Zurückzu-erstatten, wenn die Amtshandlung unterbleibt.

§4

Die Vorschreibung der Verwaltungsabgabe ist gemäß § 59 Abs. 1 AVG. 1950 in den Spruch des Bescheides aufzunehmen, mit dem über den Antrag der Vertragschließenden (§ 7 des Gesetzes) entschieden wird, § 5.

(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben für die Amtshandlungen der BeZirksgrundverkehrs-kemmissionen wird

(2) Bei Rechtsgeschäften, deren Wert den Be-trag von tausend Schilling nicht übersteigt, wird eine Verwaltungsabgllbe nicht eingehoben.

§ 6.

(1) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben für die Amtshandlungen der Landesgrundverkchrs-kommission wird

(2) § 5 Abs. 2 findet sinngemäß Anwendung.

(3) Die Marken sind als Nachweis der Entrichtung der Verwaltungsabgabe in der Weise zu verwenden, daß sie auf den die Erledigung des Antrages der Vertragschließenden' bildenden Ge-schaftsstücken aufgeklebt und durch Überstempeln oder Durchstreichen mit zwei über dem Marken-bild sich kreuzenden Tintenstrichen entwertet werden.

(4) Die Marken sind in der vorgeschriebenen

Weise sowohl dann zu verwenden, wenn der zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe Verpflichtete (§ 2) den entfallenden Betrag der Grundverkehrskommission einsendet, als auch dann, wenn

er die Verwaltungsabgabe personlich bei der Grundverkehrskommission entrichtet. In diesem Falle ist die vom Verpflichteten zu lösende Marke sogleich in seiner Anwesenheit zu verwendend

(5) Die Marken sind streng verrechenbare Drucksorten.

(6) Die Vorsitzenden der Grundverkehrskommissionen haben die vorschriftsmäßige Gebarung bezüglich der Verwaltungsabgaben zu überwachen.