# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Entschädigung und den Ersatz der notwendigen Reise-(Fahrt-)auslagen und Aufenthaltskosten der Vorsitzenden und der Mitglieder der Grundverkehrskommissionen (Grundverkehrsgesetz-Entschädigungsverordnung)

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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23. Verordnung

der O.Ö. Landesregierung vom 19. Juli 1954 betreffend die Entschädigung und den Ersah der notwendigen Reise-(Fahrt-)aus-lagen und Aufenthaltskosten der Vor-sitzenden und der Mitglieder der Grundver-kehrskommissionen (Grundverkehrsgesetz» Entschädigungsverordnung).

In Durchführung des § 19 Abs. 3 des Ge-sehes vom 26. Mai 1934, LGVl. Nr. 16, über die Genehmigung des land- und forstwirtsthaft-lichen Grundverkehres (O.O. Grundverkehrsge-setz) wird verordnet:

Entschädigung der Vorsitzenden.

§ 1.

Die Entschädigung gemäß § 19 Abs. 1 des O. ö. Grundverkehrsgesetzes wird für die Vorsitzenden der Vezirksgrundverkehrskommissionen mit 8 15.- und für den Vorsitzenden der Lan-desgrundverkehrskommission mit S 20.- festge-setzt.

Entschädigung für Zeitversäumnis und Ersatz der notwendigen Nufenthaltskosten der übrigen Mitglieder.

§ 2.

(1) Die Entschädigung für Zeitversäumnis gemaß § 19 Abs. 2 lit. b des O. O. Grundverkehrsgesetzes und der Ersatz der notwendigen Aufent-haltskosten gemäß § 19 Abs. 2 lit. 2 des O. O. Grundverkehrsgesetzes wird - gleichgiltig ob die Amtshandlung am Sitz der Grundverkehrskom-Mission oder an einem anderen Orte vorgenommen wird - durch das Sitzungsgeld abgegolten, soferne Mitglieder nicht im aktiven öffentlichen Dienst stehen.

(2) Die Höhe des Sitzungsgeldes wird durch die Zeitversäumnis bestimmt, die das Mitglied vom Verlassen seiner Wohnung oder Arbeitsstätte bis zur Nückkehr aufwenden muß. Sie beträgt bei einer Zeitversäumnis bis zu drei Stunden S 20.-, bis zu sechs Stunden S 30.- und über sechs Stunden S 30.-.

Ersatz der notwendigen Reise-(Fahrt)auslagen der übrigen Mitglieder. Der gemäß § 19 Abs. 2 lit. a des O.Ö. Grundverkehrsgesetzes gebührende Ersatz der notwendigen Reise-(Fahrt-)auslagen wird durch § 2 des Gebührenanspruchsgesetzes, BGBl. Nr. 136/ 1946 in der jeweils geltenden Fassung, bestimmt, soferne Mitglieder nicht im aktiven öffentlichen Dienst stehen.

Ersatz der notwendigen Reise-(Fahrt)auslagen und Aufenthaltskosten der Mitglieder, die im aktiven öffentlichen Dienst stehen.

§ 4.

Der den Mitgliedern, die im aktiven öffentlichen Dienst stehen, gemäß § 19 Abs. 1 und Abs. 2 lit. 3 des O.O. Grundverkehrsgesehes gebührende Ersatz der notwendigen Neise-(Fahrt-) auslagen und Aufenthaltskosten wird durch die Vorschriften bestimmt, nach denen sie in ihrer Stellung im öffentlichen Dienst einen solchen Ersatz anzusprechen berechtigt sind. Hiebei gilt der Sitz der Grundverkehrskommission nur dann als Dienstort, wenn sie ihren Dienstort im öffentlichen Dienst am Sitz der Grundverkehrskommission haben.