# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen der Ortsgemeinde Micheldorf in Oberösterreich und der Marktgemeinde Kirchdorf an der Krems, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems

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49. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 29. November 1954 betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen der Ortsgemeinde Micheldorf in Oberösterreich und der Marktgemeinde Kirchdorf an der Krems, politischer Bezirk Kirchdorf an der Krems.

In Durchführung des § 10 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, in der Fassung der 1. Novelle der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 26/1953, wird verordnet:

§ 1.

Die Grenzen der Ortsgemeinde Micheldorf in Oberösterreich und der Marktgemeinde Kirchdorf an der Krems weiden durch Abtrennung von Gebietsteilen der Ortsgemeinde Micheldorf m Oberösterreich und ihre Eingemeindung in das Gebiet der Marktgemeinde Kirchdorf an der Krems abgeändert.

§ 2.

Die neue Grenze zwischen den beiden Gemeinden verläuft somit zunächst von Westen nach Osten, sodann nach Nordosten, beginnend beim Schnittpunkt der Parzellen Nr. 635, 649 und 2611 6, Katastralgemeinde Mittermicheldorf, so, daß folgende Parzellen noch Zur Marktgemeinde Kirchdorf gehören: Parzellen Nr. 649, 2619/1, 651, 650, 613, 615, 616 und 617, Katastralgemeinde Mittermicheldorf, Parzellen Nr. 445, 477, 476, 471, 468, 463, 455, 452, 447, 441, 431, 420, 426/4, 426/1, 424/1, 422/3, 426/2, 380, 381, 383, 383, 387 und 362, Katastralgememde Untermicheldorf) damit erreicht die neue Grenze am Schnittpunkt der Parzellen Nr. 362, 360 und 2039 wieder die alte, nicht geänderte Gemeindegrenze.

§ 3.

Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1933 in Kraft. Für die Kosten der Vermessung der grundbücherlichen Durchführung hat die Marktgemeinde Kirchdorf an der Krems aufzukommen.