# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen der Stadtgemeinde Grieskirchen und der Ortsgemeinde St. Georgen bei Grieskirchen, politischer Bezirk Grieskirchen

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52. Verordnung

der O. ö. Landesregierung vom 20. Dezember 1954 betreffend Änderung der Gemeindegrenzen zwischen der Stadtgemeinde Grieskirchen und der Ortsgemeinde St. Georgen bei Grieskirchen, politischer Bezirk Grieskirchen.

In Durchführung des Z 10 Abs. 1 der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 22/1949, in der Fassung der 1. Novelle der Oberösterreichischen Gemeindeordnung 1948, LGBl. Nr. 26/1933, wird verordnet:

§ 1.

(1) Die Grenzen der Stadtgemeinde Grieskirchen und der Ortsgemeinde St. Georgen bei Grieskirchen werden wie folgt abgeändert:

(2) Damit verläuft die Grenze in diesem Ge-bietsteil zwischen den genannten, Gemeinden, beginnend bei der Schallerbacher Bundesstraße, an der westlichen Grenze der neuen Verbindungsstraße nach Süden bis zum Trattnachfluß und weiter in der Mitte des Flußbettes nach Westen bis zur alten Gemeindegrenze und es wird die Liegenschaft Tolleterau Nr. 32, Grundbuch-Einlagezahl 92, der Stadtgemeinde Grieskirchen einverleibt.

§ 2.

Diese Grenzänderung tritt mit 1. Jänner 1955 in Kraft. Für die Kosten der Vermessung und grundbücherlichen Durchführung hat die Stadtgemeinde Grieskirchen aufzukommen.