# Verfassungsgesetz betreffend das Verfahren in Angelegenheiten der Beschränkung der Zulässigkeit einer Betätigung von Mitgliedern des Oö. Landtages und der Oö. Landesregierung in der Privatwirtschaft (Oö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz)

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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2. Verfassungsgesetz

vom 17. November 1954 betreffend das Verfahren in Angelegenheiten der Ve-schränkung der Massigkeit einer Betätigung von Mitgliedern des o. ö. Landtages und der o. ö. Landesregierung in der Privatwirtschaft (Oö. Unvereinbarkeits-Verfahrensgesetz).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ l.

Die Bezeichnung des Immunitätsausschusses des oberösterieichischen Landtages (Verfassungsgesetz vom 14. März 1933, LGBl. Nr. 63, betreffend die Einsetzung eines Immunitätsausschusses des o. ö. Landtages) wird geändert in "Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß des o. ö. Landtages".

§ 2.

Dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß obliegt unbeschadet seiner Zuständigkeit in Immunitätsangelegenheiten überdies nach Maßgabe dieses Gesetzes die Beschlußfassung in Angelegenheiten des Bundesgesetzes vom 30. Juli 1923, VGVl. Nr. 294, über die Beschränkung der Zulässigkeit einer Betätigung von Volksbeauftragten und anderen öffentlichen Funktionären in der Privatwirtschaft (Unvereinbarteitsgesetz) in seiner jeweiligen Fassung, soweit der Landtag zur Entscheidung zuständig ist. Einstimmig beschlossene Entscheidungen des Ausschusses sind endgiltig. Ansonsten sind sie Sachantrage im Sinne des ß 25 der Landtllgsgeschäftsoidnung LGVl. Nr. 37/ 1954.

§ 3.

(1) Mitglieder des Landtages, die eine der im § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes bezeichneten Stellen einnehmen, haben dies innerhalb eines Monats nach dem Eintritt in den Landtag, und wenn die Bestellung zu einer solchen Stelle erst nach dem Eintritt in den Landtag erfolgte, inner-halb eines Monats nach der Bestellung dem Ersten Präsidenten des Landtages anzuzeigen.

(2) Mitglieder der Landesregierung, die eine der im § 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes bezeichneten Stellen unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 des Unvereinbarkeitsgesetzes bekleiden, haben dies innerhalb eines Monats nach dem Amtsantritt, und wenn die Bestellung zu einer solchen Stelle erst nach dem Amtsantritt erfolgte, innerhalb eines Monats nach der Bestellung unter Angabe der Bezüge der Landesregierung anzu-zeigen, die die nachträgliche Genehmigung des Landtages hiezu einzuholen hat.

§ 4.

(1) Der Erste Präsident hat Anzeigen von Mitgliedern des Landtages (§ 3 Abs. 1) und Vorlagen der Landesregierung (§ 3 Abs. 2) unverzüglich dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß zuzuleiten.

(2) llber die im Abs. 1 genannten Anzeigen Vorlagen ist binnen drei Monaten zu entiden (§ 1). scheiden (ß'i).

§ 5.

(1) Wird die Zustimmung zur Betätigung eines Mitgliedes des Landtages in einer der im Z 2 des Unvereinbarkeitsgesetzes erwähnten Stellen verweigert, so hat der Erste Präsident den Betroffenen hievon zu verständigen und ihn aufzufordern, ihm innerhalb Monatsfrist nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Der Erste Präsident hat nach Ablauf dieser Frist dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß Zu berichten.

(2) Wird die nachträgliche Genehmigung zur Betätigung eines Mitgliedes der Landesregierung (8 3 des Unvereinbarkeitsgesetzes) verweigert, so hat der Erste Präsident die Landesregierung und diese den Betroffenen hievon zu verständigen. Die Landesregierung hat ihn gleichzeitig mit der Verständigung aufzufordern, ihr binnen Monatsfrist nachzuweisen, daß er dem Beschluß entsprochen habe. Die Landesregierung hat nach Ablauf dieser Frist dem Immunitäts- und Unvereinbarkeitsausschuß im Wege des Ersten Präsidenten zu berichten.

§ 6.

Die Anzeigen gemäß 8 3 Abs. 1 und die Einholung der Genehmigung gemäß ß 3 Abs. 2 haben erstmals binnen drei Monaten, gerechnet vom Inkrafttreten dieses Gesetzes, zu erfolgen.