# Verordnung der Oö. Landesregierung über die Höhe der Versorgungsbeihilfe an Hebammen

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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3. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 3. Jänner 1955 über die Höhe der Versorgungsbeihilfe an Hebammen.

Auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 8. März 1950, LGBl. Nr. 35, wird verordnet:

§ 1.

Die Versorgungsbeihilfe wird auf monatlich 500.- S erhöht.

§ 2.

Die Verordnung tritt am 1. Jänner 1955 in Kraft.