# Gesetz, womit das Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz abgeändert wird (Oö. Kulturpflanzenschutzgesetz-Novelle)

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

--------------------------------------------------------------------------------

10. Gesetz

vom 17. November 1954, womit O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetz abgeändert wird (O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetz-Novelle).

Der O. ö. Landtag hat in Ausführung des I. Teiles des Pflanzenschutzgesetzes vom 2. Juni 1948, VGVl. Nr. 124, beschlossen:

Das O. ö. Kulturpflanzenschutzgesetz vom 8. November 1950, LGVl. Nr. 37/1951, wird wie folgt ergänzt:

Nach dem § 12 wird eingefügt:

(1) Zum Schutze der Bienen ist bei der Ausführung von Pflanzenschutzmaßnahmen zu beachten:

1.Pflanzen dürfen wahrend ihrer Blüte mit

insektentötenden Mitteln nicht behandelt

weiden.

2.Bei der Behandlung von Pflanzen mit

insektentötenden Mitteln ist darauf zu achten,

daß Unter- oder Zwischenkulturen während

ihrer Blüte von den Mitteln nicht getroffen

werden.

3.Innerhalb eines Umkreises von dreißig Metern

um Bienenstöcke dürfen Pflanzen, auch kurz

vor und kurz nach ihrer Blüte nur außerhalb

der Flugzeit der Bienen mit insektentötenden

Mitteln behandelt werden.

4.Vor Großbekämpfungen von Pflanzenschutzlingen, z. V. vom Flugzeug aus oder unter

massiertem Einsatz von Motorgeräten, sind die

Eigentümer von Bienenstöcken, die innerhalb

eines Umkreises von drei Kilometern um die

Grenzen des Vehandlungsgebietes stehen, so

rechtzeitig von den geplanten Maßnahmen zu

verständigen^ daß entsprechende Vorkehrungen zum Schütze der Bienen getroffen weiden können.

von den Bestimmungen des Abs. 1

....

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 Z. 1 gelten

nicht für die Behandlung von Neben, Hopfen und Kartoffeln sowie für die wissenschaftlichen Versuche

dl:r Versuchsanstalten für Pflanzenschutz. Weitete

...

Z 1 kann t ie Landesregierung nach Anhören der Kandwirtschfmmer für Oberösterreich bewilligen, wenn öffentliche Interessen des Kultur-Pflanzenschutzes die des Schutzes der Bienen überwiegen.

(g) In den Fallen des Abs. 2 sind die Eigen-tümer von Bienenstöcken, die innerhalb eines Umkreises von dreißig Metern um die Grenzen des Vehandlungsgebietes stehen, von den Verpflichteten (§§ 9, 10 und 11) so rechtzeitig von der geplanten Pflanzenschutzmaßnahme zu verstandigen, daß entsprechende Vorkehrungen zum Schütze der Bienen getroffen weiden können."