# Verordnung der oberösterreichischen Landesregierung betreffend das Statut für die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille an den Hochwassereinsatz 1954

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16. Verordnung

der oberösterreichischen Landesregierung vom 7. Februar 1955 betreffend das Statut für die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille an den Hochwassereinsatz 1954.

§ 1

In Durchführung des Gesetzes vom l?. November 1954, LGVl. Nr. 3/1935, über die Schaffung der Oberösterreichischen Erinnerungsmedaille an den Hochwassereinsatz 1934 wird das nnlic-gende Statut für die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille an den Hochwassereinsatz 1954 er-lassen.

Anlage.

Statut für die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille an den Hochwassereinsatz 1954. Die Oberösterreichische Erinnerungsmedaille an den Hochwassereinsatz l954 wird Personen verliehen, die persönlich an den Hilfs- und Rettungsaktionen anläßlich der Abwehr der Hochwasserkatastrophe im Lande Oberösterreich im Jahre 1954 teilgenommen haben. Eine Betätigung bei der Schadensbehebung erfüllt die Voraussetzungen für die Verleihung der Medaille nicht.

§ 2.

(1) Die Medaille wird von der Landesregierung verliehen

(2) Die Medaille wird am dreieckig gefalteten Band an der linken Vrustseite getragen.

(3) ^lede ausgezeichnete Person ist berechtigt, die Medaille in der angegebenen Art anzulegen und zu tragen und sich als "Besitzer" dieser Aus-Zeichnung zu bezeichnen. Ändere Vorrechte sind damit nicht verbunden.

(4)Den Besitzern der Medaille ist das Tragen

der Dekoration im bildgetreuen verkleinerten Maßstab (Miniaturen) fowie das Tragen des Bandes in Form von Rosetten oder schmalen Leisten gestattet.

(5)Die Verleihungsdiplome werden in einfacher Ausstattung ausgefertigt.

(6) Die Medaille ist Eigentum des Veliehenen.