# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Entschädigung und den Ersatz der notwendigen Reise-(Fahrt-)auslagen und Aufenthaltskosten der Mitglieder der Verwaltungskommission des Oö. Landmaschinenfonds (Landmaschinenfonds-Entschädigungsverordnung)

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

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22. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 28. Februar 1955 betreffend die Entschädigung

und den Ersatz der notwendigen Reise- (Fahrt-)auslagen und Aufenthaltskosten

der Mitglieder der Verwaltungskommission des O. ö. Landmaschinenfonds (Landmaschinenfonds-Entschädigungsverordnung).

In Durchführung des § 2 Abs. 5 des O. ö. Landmaschinenfonds-Gesetzes, LGVl. Nr. 1/1935„ wird verordnet:

Die Entschädigung wird für den Obmann der Verwaltungskommission mit monatlich 8 100.- und für seine Stellvertreter mit monatlich je 8 30.- festgesetzt.

§ 2.

(1) Der dem Obmann und seinen Stellvertretern gebührende Ersatz der notwendigen Aufenthaltskosten und die Entschädigung der übrigen Mitglieder für Zeitversaumnis und der Ersatz ihrer notwendigen Aufenthaltskosten wird durch das Sitzungsgeld abgegolten.

(2) Die Höhe des Sitzungsgeldes wird für den Obmann, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder, soferne sie ihren ordentlichen Wohnsitz in Linz haben, mit 8 40.-, soferne sie aber ihren ordentlichen Wohnsitz außerhalb von Linz haben, mit 8 70 - festgesetzt.

Der dem Obmann, seinen Stellvertretern und den übrigen Mitgliedern gebührende Ersatz der notwendigen Neise-(Fahrt-)auslagen wird unter Anwendung des § 2 des Gebührenanspruchsgesetzes, VGVl. Nr. 136/1946, in der jeweils geltenden Fassung von der Verwaltungskommission bestimmt.

§ 4.

Die Bestimmungen dieser Verordnung finden sinngemäß auch auf die Sitzungen des gemäß Z 2 Abs. ? des Gesetzes zu bestellenden dreigliedrigen Gefchäftsllusschusses Anwendung.