# Verordnung der Oö. Landesregierung betreffend die Geschäftsordnung des Oö. Landmaschinenfonds (Landmaschinenfonds-Geschäftsordnung)

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23. Verordnung

der o. ö. Landesregierung vom 28. Februar 1955 betreffend die Geschäftsordnung des O. ö. Landmaschinenfonds (Landmaschinenfonds-Geschäftsordnung).

Gemäß 8 2 Abs. 9 des O. ö. Landmaschinenfonds-Gesetzes, LGVl. Nr. 1/1935, wird verordnet:

Die in der Anlage beigefügte Landmaschinenfonds-Geschäftsordnung, die einen Bestandteil dieser Verordnung bildet, tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.

Anlage

Landmaschinenfonds

Geschäftsordnung.

Sitzungen.

Die Verwaltungskommission, im folgenden kurz Kommission genannt, wird in Sitzungen tätig. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

Teilnahme an den Sitzungen.

§ 2.

Die Mitglieder sind verpflichtet, an den Sitzungen regelmäßig teilzunehmen. Ist ein Mitglied aus triftigen Gründen verhindert, hat es diesen Umstand sofort dem Obmann anzuzeigen) der Obmann zeigt seine Verhinderung seinem Stellvertreter an.

Einladung zu den Sitzungen.

d) Die Mitglieder sind - abgesehen von dem Falle des § 2 Abs. 4 erster Satz des Gesetzes - durch den Obmann nach Bedarf, mindestens aber jeden dritten Kalendermonat, zu einer Sitzung einzuladen.

(2) Wenn es mindestens drei Mitglieder unter Angabe des Grundes schriftlich verlangen, hat der Obmann ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber binnen einer Woche, zu einer Sitzung einzuladen.

(3) Die Einladung erfolgt unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung (ß 4) durch eine mindestens eine Woche vor der Sitzung an die Mitglieder persönlich und nachweisbar zuzustellende schriftliche Mitteilung, in der Ort und Zeit der Sitzung angeführt sind.

(4) Zeigt ein Mitglied gemäß § 2 seine VerHinderung an, ist sein Ersatzmitglied einzuladen Tagesordnung.

§ 4.

(1) Der Obmann stellt füi jede Sitzung die Verhandlungsgegenstände (§ 3) in einer Tages-ordnung fest.

a) Er kann am Beginn der Sitzung eine Umreihung der Verhandlungsgegenstände der Tages-ordnung vornehmen) wird dagegen Einspruch erhoben, so beschließt hierüber die Kommission.

(2) Die Absetzung eines Verhandlungsgegen-standes von der Tagesordnung und die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände in die Tages-ordnung zu Beginn oder wahrend einer Sitzung ist einem Beschluß der Kommission vorbehalten. Anträge gemäß § ? Abs, 4 können zu Beginn oder während einer Sitzung nicht als Verhandlungsge-genstände in die Tagesordnung dieser Sitzung aufgenommen werden.

Verhandlungsgegenstände.

§ 5.

Die Verhandlungsgegenstände sind

Geschäftsantläge.

§ 6.

(1) Geschäftsanträge sind die vom Geschäfts-führer ausgearbeiteten Anträge, durch die die beim O. ö, üandmaschinenfonds, im folgenden kurz Fonds genannt, angefallenen Geschäftsstücke der gemäß § 2 Abs. 6 lit. a bis t und k des Gesetzes erforderlichen Beschlußfassung zugeführt weiden sollen.

(2) Der Geschäftsführer hat diese Geschäfts-stücke unverzüglich der gebotenen Bearbeitung zuzuführen und die zu ihrer Erledigung erforder-lichen Geschäftsanträge ehestmö'glich dem Obmann zuzuleiten, der gehalten ist, sie in die Tagesord-nung der nächsten Sitzung aufzunehmen.

(3) Über Geschäftsantläge berichtet im allge-meinen der Geschäftsführer, soweit sie nicht der Obmann - unter Heranziehung möglichst aller Mitglieder - einzelnen Mitgliedern zur Bericht-erstattung zuweist.

Initiativanträge.

§ 7.

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt, selbständige Antrage einzubringen,

(2) Die Anträge müssen schriftlich eingebracht werden und haben den Wortlaut des vorgeschla-gencn Beschlusses zu enthalten.

(3) Die Anträge weiden durch Zusendung (Übergabe) an den Obmann eingebracht.

(4) Der Obmann ist verpflichtet, Anträge, die Angelegenheiten gemäß § 2 Abs. 6 lit. a bis e und k des Gesetzes betreffen, sogleich dem Ge-schäftsführer Zur Stellungnahme zuzuweisen. Der Geschäftsführer ist gehalten, seine Stellungnahme so rechtzeitig abzugeben, daß die Anträge in die Tagesordnung der nächsten oder übernächsten Sitzung aufgenommen werden können) ist die ab-schließende Stellungnahme des Geschäftsführers bis dahin nicht möglich, hat er über den Stand der Angelegenheit der Kommission zu berichten.

(5) Anträge, die andere als die im Abs. 4 ge-nannten Angelegenheiten betreffen, sind vom Ob-mann auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen, soferne sie nicht gemäß § 4 Abs. 3 in die Tagesordnung aufgenommen werden.

(6) Berichterstatter ist der Antragsteller.

Akteneinsicht und Auskünfte.

§ 8.

Die Mitglieder sind berechtigt, zu ihrer Vorbereitung auf Sitzungen und zur Stellung von Fnitiativllliträgen in die Akten Einsicht zu nehmen und vom Geschäftsführer Auskünfte zu verlangen.

Vorsitz.

§ 9.

(1) Dm Vorsitz in den Sitzungen führt der Obmann.

(2) Der Vorsitzende hat für die Dauer der Verhandlung über Verhandlungsgegenstände, in denen er selber Berichterstatter ist, den Vorsitz seinem Stellvertreter zu übergeben.

(3) Der Vorsitzende handhabt die Geschäftsordnung und achtet auf ihre Beobachtung. Er wacht darüber, daß die Würde und Rechte der Kommission gewahrt und die ihr obliegenden Aufgaben ohne unnötigen Aufschub durchgeführt werden.

Eröffnung der Sitzung.

§ 10.

Der Obmann eröffnet die Sitzung ohne Nückficht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder am anberaumten Ort zur anberaumten Zeit und stellt fest, ob die Mitglieder zur Sitzung ordnungsgemaß (§ 3 Abs. 3) eingeladen wurden und ob die Sitzung beschlußfähig ist.

Beschlußfähigkeit.

§ 11.

Die Sitzung ist beschlußfähig, wenn - die ordnungsgemäße Einladung s§ 3 Abs. 3) samtlicher Mitglieder vorausgesetzt - außer dem Obmann mindestens vier Mitglieder anwesend sind.

Berichte.

§ 12.

3st die Sitzung beschlußfähig, hat der Obmann vor Eingehen in die Tagesordnung über die beim Fonds seit der letzten Sitzung angefallenen An-aelegenheiten, insbesondere über Entscheidungen des Geschllftsllusschusses gemäß § 2 Abs. 8 des Gesetzes, zu berichten. Er kann den Bericht ganz oder teilweise durch den Geschäftsführer erstatten lassen,

Anfragen.

§ 13.

(1) Jedes Mitglied ist berechtigt„ vor Eingehen in die Tagesordnung oder nach ihrer Erledigung in Angelegenheiten, die den Fonds betreffen, an den Obmann Anfragen Zu stellen.

(2) Soweit Anfragen nicht in derselben Sitzung beantwortet werden, sind sie in der nächsten Sitzung vor Eingehen in die Tagesordnung Zu beantworten.

Wechselrede.

§ 14.

(1)Sobald der Berichterstatter seinen Vortrag beendet und den Antrag gestellt hat, eröffnet der Vorsitzende die Wechselnde.

(2)Wer an der Wechselrede teilnehmen will, hat sich zum Wort zu melden.

(3) Der Vorsitzende hat das Wort in der Neihenfolge der Wortmeldungen zu erteilen.

(4) Ein Antrag auf Schluß der Rednerliste oder auf Schluß der Wechselrede kann jederzeit, jedoch ohne daß dabei ein Redner unterbrochen werden darf, gestellt werden. Er ist vom Vorsitzenden sofort Zur Abstimmung Zu bringen, ohne daß hierüber eine Wechselrede Zulässig wäre. Vorbehaltlich der Bestimmungen im Abs. Z darf nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Rednerliste vom Vorsitzenden nur mehr den bis dahin gemeldeten Rednern das Wort erteilt werden? nach Annahme eines Antrages auf Schluß der Wechselrede darf vom Vorsitzenden auch den bis dahin gemeldeten Rednern das Wort nicht mehr erteilt werden.

(5) Vor der Abstimmung steht dem Verichterstatter das Schlußwort zu.

(6) Der Geschäftsführer kann an der Wechselrede teilnehmen.

(7) Der Vorsitzende stellt fest, daß die Wechselrede geschlossen ist, wenn eine Worterteilung nach den Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 nicht mehr erfolgt.

Anträge.

§ 15,

(1) Die von den Berichterstattern gestellten Anträge bilden die Hauptanträge.

(2) Jedes Mitglied kann zu einem Hauptantrag bis Zum Schluß seiner Verhandlung Abänderungs- oder Zusatzanträge stellen. Sie müssen mit dem Hauptantrag in unmittelbarer und wesentlicher Verbindung stehen. Fehlt diese Verbindung, sind sie vom Vorsitzenden nicht zur Abstimmung zuzulassen. Den Antragstellern bleibt es in diesem Falle unbenommen, sie gemäß § ? als selbständige Anträge einzubringen,

(3) Ablehnungsanträge sind unstatthaft.

(4) Jeder Antrag kann jederzeit Zurückgezogen werden, solange nicht darüber abgestimmt ist,

Abstimmung.

§ 16.

(1) Die Beschlüsse der Kommission kommen durch Abstimmung zustande,

(2) Unmittelbar nach Schluß der Wechselnde über einen Verhandlungsgegenstand oder, wenn keine Wechselrede stattfindet, unmittelbar nach der Antragstellung bringt der Vorsitzende den dazu gestellten Hauptantrag zur Abstimmung,

(3) Wurden Zu ei em Hauptantrag Abände-lungsanträge gestellt, hat der Vorsitzende vor der Abstimmung über den Hauptantrag über die Ab-änderungsanträge so abstimmen zu lassen, daß der jeweils weitestgehende Abänderungsantrag Zuerst zur Abstimmung gelangt.

(4) Nach Annahme des Hauptantrages hat der Vorsitzende über die Zusatzanträge in der von ihm bestimmten Reihenfolge abstimmen Zu lassen.

(5) Wurde ein Hauptantrag nicht in seiner ur-sprünglichen Fassung angenommen, weil hieZu Abänderungs. oder Zusatzanträge angenommen wurden, so formuliert der Vorsitzende die endgül-tige Fassung des Gesamtbeschlusses unter Einbe-ziehung des Wortlautes aller Zu diesem Verhand-lungsgegenstand gefaßten Beschlüsse.

(6) Die Mitglieder haben ihre Stimme per-sönlich durch Bejahung oder Verneinung des An-träges ohne Begründung abzugeben. Wenn sie sich der Stimme enthalten/ haben sie dies aus-drücklich dem Vorsitzenden bekanntzugeben.

(7) Die Beschlüsse der Kommission bedürfen aemäß ß 2 Abs. 9 des Gesetzes - die ordnungs-gemäße Einladung (§ 3 Abs 3) aller Mitglieder vorausgesetzt - der absoluten Mehrheit der ab-gegebenen Stimmen. Bei gleicher Stimmenanzahl gilt der Beschluß als angenommen, für den der Vorsitzende gestimmt hat.

Ordnungsbestimmungen.

§ 17.

(1)Wenn der Vorsitzende in Erfüllung seiner

in § 9 Abs. 3 umschriebenen Pflichten das Wort

ergreift, hat der jeweilige Wechselredner seine

Rede für. solange Zeit zu unterbrechen, bis der

Vorsitzende seine Ausführungen beendet hat.

(2)Ein Mitglied, das vom Gegenstand der

Verhandlung abschweift, hat der Vorsitzende "zur

Sache" zu rufen. Nach dreimaligem Rufe "Zur

Sache" kann der Vorsitzende dem Mitglied für

die Dauer der Verhandlung des in Rede stehenden

Verhandlungsgegenstandes das Wort entziehen.

(3) Wenn ein Mitglied während der Sitzung den Anstand oder die Sitte verletzt oder eine Per-son beleidigt, so hat dies der Vorsitzende durch den Ruf "zur Ordnung" Zu ahnden, oder unter erschwerenden Umständen dem Mitglied für die Dauer der Verhandlung des in Rede stehenden Verhandlungsgegenstandes das Wort zu entziehen.

(4)Wird den Anordnungen des Vorsitzenden gemäß Abs. 2 und 3 in einer Weise nicht Rechnung getragen, daß eine geordnete Weiterführung

der Sitzung in Frage steht, kann der Vorsitzende

die Sitzung unterbrechen. Nach Wiedereröffnung

der Sitzung kann die Kommission beschließen, daß

Mitglieder, die die Unterbrechung der Sitzung

verschuldet haben, von der Teilnahme an der lautenden Sitzung ausgeschlossen sind.

(5)Jedes Mitglied kann vom Vorsitzenden den "zur Sache" oder "zur Ordnung" verlangen.

Über dieses Verlangen entscheidet der Vorsitzende

ohne Mitbestimmung der Kommission.

Unterbrechung, Vertagung und Schluß der Sitzung.

§ 18.

(1) Es ist Sache des Vorsitzenden, die Sitzung erforderlichenfalls auf bestimmte Zeit zu unter-brechen. Er muß dies tun, wenn die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies verlangt.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt in gleicher Meise für die Vertagung einer Sitzung.

(3) Der Vorsitzende schließt die Sitzung der Kommission.

Einladung zur neuerlichen Sitzung bei Beschlußunfähigkeit.

§ 19.

Ist die Sitzung nicht beschlußfähig (8 11), so sind binnen einer Woche die Mitglieder vom Ob-mann durch eine nachweisbar persönlich zuzustel-lendc schriftliche Mitteilung zu einer neuerlichen Sitzung einzuladen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Auf diese Rechtsfolge ist in der Einladung aus-drücklich hinzuweisen. In der neuerlichen Sitzung dürfen jedoch nur dieselben Verhandlungsgegen-stände verhandelt werden, die bereits auf der Ta-gesordnung der nicht beschlußfähigen Sitzung vor-gesehen waren.

Niederschrift.

§ 20.

(1) llber die Sitzungen ist durch den Geschäfts-führer eine Niederschrift zu führen, in welcher die anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder), die ent-schuldigt und unentschuldigt abwesenden Mitglie-der (Ersatzmitglieder), die Verhandlungsgegen-stände, die gestellten Antrage, der wesentliche In-halt der Wechselrede sowie die gefaßten Beschlüsse derart anzuführen sind, daß bei Weglassung alles nicht zur Sache Gehörigen der Verlauf und In-halt der Sitzung richtig und verständlich wieder-gegeben wird.

(2) Die Niederschrift ist vom Obmann und vom Geschäftsführer zu unterzeichnen.

(3) Die Niederschrift liegt während einer vom Obmann datumsmäßig festzulegenden und den Mitgliedem allgemein in einer Sitzung mündlich oder persönlich auf schriftlichem Wege bekanntzu-gebenden Frist, die mindestens zwei Wochen betra-gen muß, beim Geschäftsführer zur Einsichtnahme auf. Die Niederschrift ist genehmigt, wenn wäh-rend der Frist von keinem Mitglied Bedenken da-gegen geltend gemacht worden sind.

(4) Bedenken gegen die Fassung oder den In-halt der Niederschrift sind dem Obmann mitzu-teilen, der die Berichtigung der Niederschrift nach Anhörung des Geschäftsführers vornimmt, wenn er die Bedenken begründet findet.

(5) Findet der Obmann die Bedenken und da-mit die geforderte Berichtigung unbegründet, so kann die Berichtigung der Niederschrift beantragt werden. llber diesen Antrag entscheidet die Kom-Mission.

(6) Die kurzschriftliche Abfassung der Nieder-schrift ist zulässig. Sie ist binnen drei Tagen vom Geschäftsführer in Normalschrift zu übertragen.

Geheimhaltung.

§ 21.

(1) llber Beschluß der Kommission kann der Vorsitzende die Verhandlung einzelner VerHand-lungsgegenstände für vertraulich erklären.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die ihnen bei Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Betriebs- und Geschäftsverhältnisse und die An-gelegenheiten, deren Verhandlung gemäß Abs. 1 für vertraulich erklärt wurde, geheimzuhalten.

Abberufung von Mitgliedern und sonstige Erle-digung einer Stelle.

§ 22.

(1) Wenn ein Mitglied während eines Kalen-derjahres dreimal die ihm in § 2 auferlegte Pflicht verletzt oder wenn ein Mitglied gegen die Ge-Heimhaltungspflicht (§ 21 Abs. 2) verstößt oder sonst seinen Obliegenheiten in der Kommission nicht nachkommt oder wenn andere wichtige Gründe für eine Abberufung vorliegen, ist der Obmann verpflichtet, hierüber der öandesregie-rung zur allfälligen Antragstellung an den Land-tag gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes zu berichten.

(2) Das gleiche gilt, wenn dem Obmann die sonstige Erledigung der Stelle eines Mitgliedes bekannt wird.

Obmann-Stellvertreter und Ersatzmitglieder.

§ 23.

Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung über den Obmann und die Mitglieder finden auf die Obmann-Stellvertreter und die Ersatzmitglieder Anwendung, soweit sie den Obmann oder Mitglieder Zu vertreten haben.