# Gesetz über die Umlegung des Länderbeitrages zum Familienlastenausgleich (Familienlastenausgleich-Umlagegesetz)

HINWEIS: Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind technisch bedingt.

--------------------------------------------------------------------------------

41. Gesetz

vom 29. April 1955 über die Umlegung des Bundesbeitrages zum Familienlastenausgleich (Familienlastenausgleich-Umlagegesetz).

Der o. ö. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Auf Grund der Ermächtigung des § 23 Abs, 5 des Familienlastenausgleichsgesctzes vom 15. De-zember 1934, VGVl. Nr. 18/1935, hebt das Land Obcrösteireich nach Maßgabe der' folgenden Ve-stimmungen von den Gemeinden eine Umlage in der Höhe von dreißig v. H, des gemäß § 23 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesctzcs auf das Land entfallenden Länderbeitrages ein.

(1) Die Umlage wird auf die Gemeinden im Verhältnis der Finanzkraft gemäß § 23 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes aufgeteilt.

(2) Die Umlage darf je Kalenderjahr und Gemeindeeinwohner, der das 18. Lebensjahr voll-endet hat, die Hd'he des Länderbeitrages nicht überschreiten.

(3) Gemeinden, deren Finanzkraftzahl um mehr als fünfzig v. H. unter dem Durchschnitt aller obcrösterreichischen Gemeinden liegt, kann die Umlage bis Zur Gänze erlassen werden)

(1) Der auf jede einzelne Gemeinde gemäß den §§ 1 bis 3 entfallende Betrag ist von der Landesregierung festzustellen und in der Amtlichen Linzer Zeitung kundzumachen.

(2) Die Umlage wird zu je einem Zwölftel von den monatlichen Vorschüssen auf die Ertrags-unteile der Gemeinden an den gemeinschaftlichen Bundesabgaben einbehaltm.

(3) Soweit diese Vorschüsse Zur Bedeckung des Gemeindebeitrages zum Familienlastenausglcich nicht ausreichen, sind sie der Gemeinde von der Landesregierung vorzuschreiben und werden späte-stens zwei Monate nach der Vorschreibung fällig.

(4) Die Abs, 2 und 3 gelten nicht für die Ein-Hebung der Umlage für das Jahr 1953. Diese ist von der Landesregierung für das ganze Fahr 1955 unter gebührender Berücksichtigung der finanziellen Lage der Gemeinde in Teilbeträgen einzuheben.