# Gesetz über das Verfahren in Angelegenheiten der von Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbände und der Gemeinden eingehobenen Abgaben (Oö. Abgaben-Verfahrensgesetz)

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45. Gesetz

vom 15. Juni 1955 über das Verfahren in Angelegenheiten der von Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbände und der Gemeinden eingehobenen Abgaben (O. o. Abgaben-Verfahrensgesetz).

Der o. o. Landtag hat beschlossen:

§ 1.

Soweit nicht in den Abgabengesehen und in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist und soweit nicht die das Abgabenverfahren regelnden bundesgesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit § 2 anzuwenden sind, gelten für das Verfahren in Angelegenheiten der Abgaben, die von den Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbände (Z§ 15 bis 1? der Oberösterreichischen Gemeinde-ordnung 1948, LGVl. Nr. 22/1949, in der jeweiligen Fassung) oder der Gemeinden einge-hoben weiden, das Allgemeine Verwaltungsver-fuhrensgesetz AVG. 1950 und das Ver-waltungsstrafgesetz - VStG. 1930 in ihrer jeweiligen Fassung.

§ 2.

Als Abgabeneinhebungsbehörden werden im Sinne des § 3 des Abgabeneinhebungsgesetzes 1931, VGVl. Nr. 87, in seiner jeweiligen Fassung bestimmt:

(1) Zur Entscheidung über die im § 3 Abs. 1 des Abgabenrechtsmittelgesetzes vom 9. Februar 1949, VGVl. Nr. 60, in seiner jeweiligen Fassung bezeichneten Rechtsmittel wird im Sinne des § 6 Z. 3 des Abgabenrechtsmittelgesetzes die Landesregierung berufen.

(2) Die Aufgaben, die gemäß § 41 Abs. 1 und 2 des Abgabenrechtsmittelgesetzes den Finanz-ämtern obliegen, sind bei der EinHebung von Abgaben gemäß 8 2 Z. 1 vom Verbandsausschuß, vom Gemeindeausschuß bezw. vom Stadtrat wahr-zunehmen.

§ 4.

(1) Als Vollstreckungsbehörden werden im Sinne des § 83 Abs. 2 g. 2 der Abgabene-ceku-tionsordnung vom 30. März 1949, VGVl. Nr. 104, in seiner jeweiligen Fassung mit der Vollstreckung betraut:

(2) Vollstreöungsbehörde zweiter Instanz (8 83 Abs. 2 Z. 3 letzter Satz der AbgabeneXekutions-ordnung) ist die Landesregierung.

(3) Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, die in den Abgabenvorschriften vorgesehenen Er-klärungen fristgerecht und wahrheitsgemäß abzu-geben, über Aufforderung der Abgabeneinhebungs-behörden alle für die Bemessung und Kontrolle der Abgabe maßgeblichen Auskünfte wahrheitsgemäß zu erteilen und alle in seinem Besitz befindlichen, dafür in Betracht kommenden Behelfe, wie Bücher, Belege, Aufzeichnungen, Abrechnungen u. dgl. fristgerecht vorzulegen und den legitimierten Amts-organen darin Einsicht zu gewähren.

(4) Wenn der Abgabenschuldner seiner ihm gemäß Abs. 1 obliegenden Verpflichtung nicht nachkommt oder die Abgabeneinhebungsbehörde berechtigte Zweifel an der wahrheitsgemäßen Ab-gäbe der Erklärungen bezw. Auskünfte hat oder die vorgelegten Behelfe unvollständig oder un-richtig sind, so kann die Abgabeneinhebungs-behörde die Abgabe von Amts wegen bemessen^ die Beschaffung der Grundlagen für die Ve-Messung der Abgabe liegt in diesem Falle im Ermessen der Abgabeneinhebungsbehörde.

(5) In den Abgabengesetzen den Abgabenein-hebungsbehörden eingeräumte weitere Befugnisse oder den Abgabenschuldnern auferlegte weitere Verpflichtungen bleiben hiedurch unberührt.

§ 6.

Soweit in den Abgabengesehen nicht anderes bestimmt ist, beträgt die Frist, nach deren Ablauf das Recht Zur Vorschreibung oder Feststellung einer Abgabe verjährt, vier Jahre. Für hinter-zogene Beträge beträgt die Frist zehn Jahre. Die Frist beginnt mit dem Ablaufe des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist.

§ 7.

Das Gesetz vom 1. Juli 1930, LGBl. Nr. 31, über das Verfahren in Angelegenheiten der von Organen des Landes, der Ortsgemeindenverbände und der Gemeinden eingehobenen Abgaben (Ab-gaben-Verfahrensgesetz) wird aufgehoben.